Aus- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium an einer Fachhochschule
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3582-W/02-RS1 | Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Deshalb können die Aufwendungen einer als Marketingverantwortlichen bei einer Agentur für Süßwaren Tätigen für das nebenberufliche Studium an einer Fachhochschule mit der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieur" weder als abzugsfähige Ausbildungskosten im Sinne des StRefG 2000 noch als Fortbildungskosten angesehen werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Ch. L., gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist seit bei der Fa. S. AG beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Laut einem Aktenvermerk vom betreibt die Fa. S. AG eine Agentur für Süßwaren (Kaugummi, Schlecker etc).
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die Bw nachstehende Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem im September 1998 begonnenen Studium an der Fachhochschule Wr. Neustadt - Studienrichtung Wirtschaftsingenieur - als Werbungskosten geltend:
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Fachliteratur |
ÖS 1.289,00 |
Km-Gelder von Gramatl
- Wr. Neustadt und retour (60 km) 120 Fahrten (3x/Woche)
60 km x 4,90 x 120 = 35.280,00 |
ÖS 35.280,00 |
Computer |
ÖS 16.998,00 |
Summe |
ÖS 53.567,00 |
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 vom wurden die oa Aufwendungen nicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass wie bereits in den Bescheidbegründungen zu den Vorjahrsveranlagungen sowie in der Begründung zu der Berufungsvorentscheidung zur Veranlagung 2000 ausgeführt worden sei, würden die Aufwendungen und Ausgaben betreffend Fachhochschule zu den nichtbegünstigten Ausbildungskosten zählen.
Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass Fortbildungskosten dazu dienen würden im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung sei es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dienen würden ().
Die Bw sei bei der Fa. S. in Neunkirchen beschäftigt und habe als Assistentin im Bereich Vertrieb ein breites Aufgabenspektrum zu erfüllen. Die dafür erforderlichen Kenntnisse im Bereich Marketing, Controlling, Organisation und Kommunikation sowie EDV- und Sprachkenntnisse seien für sie von grundlegender Bedeutung für ihren Beruf. Die Ausbildung an der Fachhochschule Wr. Neustadt habe erheblich zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem bisher ausgeübten Beruf beigetragen. Es werde daher die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides unter Anerkennung der Fortbildungskosten beantragt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II. Instanz gab die Fa. S. AG mit Schreiben vom betreffend der genauen Tätigkeit der Bw bekannt:
Die Bw sei seit Jänner 2001 in der Fa. S. AG tätig. Die Einstellung der Bw sei in der Abteilung Verkauf Innendienst zur Unterstützung des Verkaufsdirektors erfolgt. Diese Tätigkeit habe das Erarbeiten aller verkaufsbezogener Daten, die Kommunikation Innendienst/Außendienst sowie die Kommunikation Firma /Kunden umfasst. Danach habe die Bw die Marketingabteilung (Verwaltung des Werbebudgets, Erarbeiten neuer Artikel in Zusammenarbeit mit den Produzenten und Lieferanten) übernommen.
Seit April 2002 sei die Bw als Sachbearbeiterin bei der Fa. A. N., das sei ein Teil der Sparte A. der Fa. S. AG und zwar die Firmen der Skandinavischen Länder tätig. Ihre Aufgaben seien das Verwalten aller Daten der diversen Firmen, Reiseplanung des Area Managers, Allgemeine Sekretariatsaufgaben, Vorbereitung von Präsentationen, Organisation von Meetings uvam gewesen.
Mit Schreiben vom gab die Bw über Vorhalt bekannt, dass sie in der Fa. S. AG als Marketingverantwortliche tätig gewesen sei. Diese Abteilung sei nur mit einer Stelle besetzt gewesen. Diese Stelle umfasse somit eine Reihe von Tätigkeiten wie die Verwaltung des Werbebudgets. Das heißt die Planung von Werbeaktivitäten aller Art entsprechend den zur Verfügung gestellten Werbekostenzuschüssen. Natürlich umfasse es auch die Kontaktbesuche und -pflege zu diversen Werbeagenturen. Die Werbeaktivitäten seien zu koordinieren und oft seien von der Bw selbst dafür am Computer Vorlagen erstellt worden. Die Kunden würden oft diverse Eigengestaltungen für ihre Einschaltungen in den Flugblättern benötigen.
In Zusammenarbeit mit den Produzenten und Lieferanten würden auch neue Artikel erarbeitet werden. Designlayouts und Übersetzungen für die Artikeldeklarationen seien zu erstellen. Die Marketingabteilung sei somit eine wichtige Schnittstelle zwischen Kunden und Lieferanten. Es beinhalte auch das Erarbeiten neuer Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Außendienst. Alle Arten von Sponsoringaktivitäten seien schließlich auch durchgeführt worden.
Gegen Ende des Jahres 2001 habe die ehemalige Geschäftsführerin die Chance wahrgenommen innerhalb des Schweizer Konzerns Spartenleiterin für die skandinavischen Länder zu werden. Die Bw sei im April 2002 Mitarbeiterin dieser Gruppe namens Fa. A. N geworden. Da die Spartenleiterin 3 - 4 Tage in der Woche außer Landes sei, habe dafür auch dringende Notwendigkeit bestanden.
Die Bw habe die Möglichkeit ergriffen, aus dieser Sparte heraus ein sehr interessantes Projekt für ihre Diplomarbeit zu finden. Aufgrund ihrer Vorliebe für Fremdsprachen habe sich dadurch auch die Chance ergeben, dieses Projekt nun in englischer Sprache zu verfassen. Selbständiges Arbeiten und Suchen nach Problemlösungen seien für die Bw oberste Priorität und somit auch ständige Herausforderung.
Im Zuge eines am ha durchgeführten Erörterungstermines, an welchem sowohl die Bw als auch ein Vertreter des Finanzamtes als Amtspartei teilgenommen haben, wurde nach Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich festgehalten, dass die Bw im Streitjahr 2001 als Marketingverantwortliche bei der Fa. S. AG tätig war. Weiters legte die Bw noch einmal dar, dass die Berufstätigkeit die Voraussetzung für die Aufnahme an der Fachhochschule im Jahr 1998 gewesen sei. In den Unterricht sollten auch aktuelle Fälle eingebracht werden. Aus der Sicht der Bw sei die Tätigkeit als Marketingverantwortliche eine artverwandte mit dem Berufsbild des Wirtschaftsingenieurs, weil die Organisationsabläufe und Aufgaben ebenfalls ein sehr breit gefächertes Wissen erfordern würden, um auf dem Laufenden zu bleiben. Nach Ansicht der Bw handle es sich um abzugsfähige Ausbildung.
Der Vertreter des Finanzamtes vertritt nach genauer Kenntnis des Ausbildungszieles und des Tätigkeitsbildes der Bw weiterhin die Ansicht, dass es sich um nichtabzugsfähige Ausbildung handle.
Im Zuge des Erörterungstermines legte die Bw den Studienplan der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieur" an der Fachhochschule Wr. Neustadt vor.
Daraus ist ersichtlich:
"Studienrichtung Wirtschaftsingenieur berufsbegleitend"
Berufsfeld/Funktion:
Leitende Funktion im technischen und organisatorischen Bereich von national und international tätigen Unternehmen, wie BetriebsleiterInnen, ProduktleiterInnen, ProjektleiterInnen, AnwendungstechnikerInnen und GeschäftsführerInnen.
Unternehmensberatung in den Bereichen Technologie, Produktion, Logistik, Materialwirtschaft, Organisation, Wertanalyse, Projektmanagement, Qualitätssicherung; Engineering und Technische Büros mit Schwerpunkt EDV-gestützte Optimierung von Geschäftsprozessen sowie Planung neuer Produkte.
Ausbildungsschwerpunkte:
Technische Basisausbildung in Electrical Engineering, Mechanical Engineering, Informatik und Qualitätsmanagement.
Wirtschaftliche Ausbildung in Projektplanung, Kostenrechnung, Investitionsrechnung, Budgetierung und Controlling, Personalführung und Organisation, Unternehmens- und Produktplanung, Betriebstechnik und Logistik, integrierte EDV-Systeme wie zB SAP.
Persönlichkeitsbildende Fächer wie Moderation, Präsentation und Teamfähigkeit sowie die Fremdsprache Englisch (technisch und wirtschaftlich) sind weitere Schwerpunkte.
Aus dem vorgelegten Studienplan ist ersichtlich:
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1.
Semester | ||
Mikro-
und Feinmechanik | Grundlagen
des Konstruierens I,II | P
1,5 V |
Mikro-
und Feinmechanik | Grundlagen
des Konstruierens I,II | P
1,5 Ü |
Grundlagenfächer | Technische
Mechanik | P
2 V |
Grundlagenfächer | Technische
Mechanik | P
1 Ü |
Summe | 6 | |
2.
Semester | ||
Mikro-
und Feinmechanik | Fertigungstechnik/Verfahren
der Präzisionstechnik | P
3 V |
Mikro-
und Feinmechanik | Grundlagen
des Konstruierens ,II | P
1,5 V |
Mikro-
und Feinmechanik | Grundlagen
des Konstruierens I,II | P
1,5 Ü |
Grundlagenfächer | Technische
Mechanik | P
1 V |
Grundlagenfächer | Technische
Mechanik | P
0,5 Ü |
Summe | 7,5 | |
3.
Semester | ||
Fremdsprache | Englisch
1 | P
1,5 Ü |
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (C) | Kommunikation/Kooperation | W
2,25 W |
Betriebswirtschaftslehre | Marketing | P
1,5 V |
Betriebswirtschaftslehre | Marketing | P
0,75 P |
Grundlagenfächer | Mathematik/Statistik
1 | P
3 V |
Grundlagenfächer | Mathematik/Statistik
1 | P
1,5 Ü |
Betriebswirtschaftslehre | Organisation
im Unternehmen | P
0,75 V |
Betriebswirtschaftslehre
| Organisation
im Unternehmen | P
0,75 P |
Grundlagenfächer | Physik
1 | P
2,25 V |
Grundlagenfächer | Physik
2 | P
1,5 V |
Summe | 15,75 | |
4.
Semester | ||
Electrical
Engineering | Elektrotechnik
1 | P
1,5 V |
Electrical
Engineering | Elektrotechnik
1 | P
1,5 Ü |
Fremdsprache | Englisch
2 | P
1,5 Ü |
Grundlagenfächer | Mathematik/Statistik
2 | P
3 V |
Grundlagenfächer | Mathematik/Statistik
2 | P
1,5 Ü |
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (C) | Präsentationstechnik | W
2,25 W |
Betriebswirtschaftslehre | Projektplanung/Planungssoftware | P
1,5 V |
Grundlagenfächer | Werkstoffe
ET | P
1,5 V |
Grundlagenfächer | Werkstoffe
MB | P
1,5 V |
Summe | 15,75 | |
5.
Semester | ||
Electrical
Engineering | Bauelemente
ET | P
1,5 V |
Electrical
Engineering | Bauelemente
ET | P
0,75 Ü |
Betriebstechnik | Betriebstechnik | P
1,5 V |
Betriebstechnik | Betriebstechnik | P
0,75 P |
Electrical
Engineering | Elektrotechnik
2 | P
3 V |
Electrical
Engineering | Elektrotechnik
2 | P
1,5 Ü |
Fremdsprache
| English
for Engineering | P
1,5 Ü |
Mechanical
Engineering | Maschinenelemente
1 | P
1,5 V |
Betriebswirtschaftslehre | Materialwirtschaft | P
1,5 V |
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (c) | Moderationstechnik | W
2,25 W |
Wahlfach
Innovation (B) | Strategische
Planung | W
1,5 V |
Summe | 17,25 | |
6.
Semester | ||
Betriebstechnik | Arbeitsplanung/Arbeitssteuerung | P
1,5 V |
Betriebstechnik | Arbeitsplanung/Arbeitssteuerung | P
0,75 P |
Fremdsprache | English
for Engineering | P
1,5 Ü |
Betriebswirtschaftslehre | Logistik | P
0,75 P |
Betriebswirtschaftslehre | Logistik | P
0,75 P |
Mechanical
Engineering | Maschinenelemente
2 | P
1,5 V |
Mechanical
Engineering | Maschinenelemente
2 | P
0,75 P |
Electrical
Engineering | Meßtechnik | P
1,5 V |
Electrical
Engineering | Meßtechnik | P
0,75 Ü |
Wahlfach
Innovation (B) | Produktplanung/Innovations management | W
1,5 V |
Electrical
Engineering | Schaltungstechnik | P
1,5 Ü |
Electrical
Engineering | Schaltungstechnik | P
0,75 Ü |
Wahlfach
Persönlichkeitsbildung (C) | Verhandlungstechnik | W
0,75 W |
Summe | 14,25 | |
7.
Semester | ||
Mechanical
Engineering | Automatisierungstechnik | P
1,5 V |
Mechanical
Engineering | Automatisierungstechnik | P
0,75 Ü |
Fremdsprache | Business
English | P
1,5 Ü |
EDV | Internet-Anwendungen | P
1,5 Ü |
Electrical
Engineering | Leistungselektronik | P
1,5 V |
Recht | Produkthaftung/Normen/Vorschriften | P
0,75 V |
EDV | Rechnersysteme | P
1,5 V |
EDV | Rechnersysteme | P
1,5 Ü |
Electrical
Engineering | Regelungstechnik | P
1,5 V |
Electrical
Engineering | Regelungstechnik | P
1,5 Ü |
Summe | 13,5 | |
8.
Semester | ||
Fremdsprache | Business
English | P
1,5 Ü |
Betriebswirtschaftslehre | Controlling/Budgetierung | P
1,5 V |
Betriebswirtschaftslehre | Controlling/Budgetierung | P
0,75 P |
EDV | Datenbank-Anwendungen | P
1,5 V |
EDV | Datenbank-Anwendungen | P
1,5 P |
Electrical
Engineering | Elektrische
Maschinen | P
2 V |
Electrical
Engineering | Elektrische
Maschinen | P
1 Ü |
Technik
Allgemein | Qualitätsmanagement | P
1,5 V |
Electrical
Engineering | Sensorik/Aktorik | P
1,5 V |
Electrical
Engineering | Sensorik/Aktorik | P
0,75 Ü |
Electrical
Engineering | Systemtechnik | P
1,5 V |
Wahlfach
Innovation (B) | Unternehmensgründung | W
1,5 V |
Wahlfach
Allgemein (A) | Wissenschaftliches
Arbeiten | W
1,5 V |
Summe | 18 | |
9.
Semester | ||
Recht | Arbeitsrecht | P
1,5 V |
Recht | Arbeitsrecht | P
0,75 P |
Fremdsprache | Business
English | P
1,5 Ü |
Mechanical
Engineering | CAX | P
2 V |
Mechanical
Engineering | CAX | P
1 Ü |
Wahlfach
Innovation (B) | Design | W
1,5 V |
Mechanical
Engineering | Konstruktionssystematik | P
1,5 V |
Mechanical
Engineering | Konstruktionssystematik | P
1,5 P |
Betriebswirtschaftslehre | PPS/BDE | P
2,25 V |
Betriebswirtschaftslehre | PPS/BDE | P
1,5 Ü |
Betriebswirtschaftslehre | Projekt | P
1,5 P |
Technik
Allgemein | Qualitätssicherung | P
1,5 V |
Wahlfach
Innovation (B) | Wirtschaft
und Technik | W
0,75 V |
Summe | 18,75 | |
10.
Semester | ||
Praktika
& Diplom | Diplomarbeit | P
15 D |
Praktika
& Diplom | Diplomarbeit-Begleitseminar | P
1,5 S |
Summe | 16,5 |
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Aufwendungen der Bw, welche als Marketingverantwortliche beruflich tätig ist, für ihr Studium an der Fachhochschule Wr. Neustadt mit der Studienrichtung Wirtschaftsingenieur abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten darstellen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Jahr 2001 gültigen Fassung lautet:
Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen."
Die Z 10 wurde mit dem StRefG 2000, mit Wirkung ab 2000, neu eingefügt; bisher waren nur Fortbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig.
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (). Auf Grund der bis 1999 geltenden Rechtslage abzugsfähige Fortbildungskosten sind daher auch weiterhin abzugsfähig (ausgenommen Zweitstudium).
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Sie ist somit Vorbedingung jedes Eintrittes in das Berufsleben und steht nach Art und Umfang weitgehend im Belieben des Auszubildenden.
Der Fortbildung kommt hingegen eine viel stärkere Bedeutung für die Sicherung und nachhaltige Ausnützung einer Erwerbsgelegenheit zu und lasse den Neigungen des Auszubildenden weniger Spielraum.
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete Einkunftsquelle (zB konkretes Dienstverhältnis, konkrete betriebliche Tätigkeit), nicht ein früher erlernter Beruf oder ein abstraktes Berufsbild oder eine früher ausgeübte Tätigkeit.
Die Verwandtschaft einer Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung und ist jeweils im Einzelfall zu überprüfen. Demnach ist von einer verwandten Tätigkeit auszugehen, wenn die Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden (so zB Dachdecker und Spengler) oder die Tätigkeiten im wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (etwa Elektrotechniker und EDV-Techniker). Ein Indiz für die Verwandtschaft stellt die Möglichkeit der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten dar.
Die Bildungsmaßnahme muss im Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit stehen. Ein solcher ist gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden können.
Unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit oder mit einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sind die im § 16 Abs.1 Z 10 zweiter Satz EStG 1988 ausdrücklich angeführten Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder für ein ordentliches Universitätsstudium nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Ebenso nichtabzugsfähig ist ein Zweitstudium in Form eines ordentlichen Universitätsstudiums, auch wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht - das Studium also geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen.
Besteht ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit, sind Aufwendungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen und für Fachhochschulen abzugsfähig.
Wie dem im Sachverhalt dargestellten Studienplan der Studienrichtung "Wirtschaftsingenieur" zu entnehmen ist, liegen die Schwerpunkte dieser Studienrichtung in einer technischen Berufsausbildung (wie Electrical Engineering, Mechanical Engineering, Informatik und Qualitätsmanagement), in einer wirtschaftlichen Ausbildung (wie Projektplanung, Kostenrechnung, Budgetierung und Controlling) sowie in einer persönlichkeitsbildenden Ausbildung.
Bei der Auswertung des vorgelegten Studienplanes kommt man zu nachstehendem Ergebnis:
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Semester | techn.
Std. | betriebswirt. Std.(inkl.
Recht, EDV, Engl.) | Wahlfach Innovation | persönlich keitsbildende
Std. | Marketing | Gesamtstd. |
1.
Semester | 6 | ---- | ---- | ---- | ---- | 6 |
2.
Semester | 7,5 | ---- | ---- | ---- | ---- | 7,5 |
3.
Semester | 8,25 | 3 | ----- | 2,25 | 2,25 | 15,75 |
4.
Semester | 10,5 | 3 | ---- | 2,25 | ---- | 15,75 |
5.
Semester | 10,5 | 3 | 1,5 | 2,25 | ---- | 17,25 |
6.
Semester | 9 | 3 | 1,5 | 0,75 | ----- | 14,25 |
7.
Semester | 6,75 | 6,75 | ---- | ---- | ---- | 13,5 |
8.
Semester | 8,25 | 6,75 | 3 | ---- | ---- | 18 |
9.
Semester | 7,5 | 9 | 2,25 | ----- | ---- | 18,75 |
Summe | 74,25 | 34,5 | 8,75 | 7,5 | 2,25 | |
10.
Semester | Diplom- | arbeit | 16,5 |
Der technische Anteil der Ausbildung (bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 74,25 Stunden;
Der betriebswirtschaftliche Anteil der Ausbildung (bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 34,5 Stunden;
Der persönlichkeitsbildende Anteil der Ausbildung (bezogen auf die gesamte Dauer des Studiums) beträgt 8,25 Stunden;
Der Marketingbereich (bezogen auf die gesamte Studiendauer) beträgt 2,25 Stunden.
Daraus ist zu ersehen, dass der technische Anteil in diesem Studium eindeutig vorherrscht und der reine Marketingbereich eine eher untergeordnete Rolle spielt.
Die konkrete Tätigkeit der Bw im streitgegenständlichen Jahr in einer Agentur für Süßwaren (Kaugummi, Schlecker etc. ) stellt sich wie folgt dar:
- Erarbeitung aller verkaufsbezogenen Daten,
- Kommunikation Innen-/Außendienst,
- Kommunikation Firma/Kunden,
- Verwaltung des Werbebudgets,
- Erarbeiten neuer Artikel in Zusammenhang mit den Produzenten und Lieferanten,
- Kontaktbesuche- und pflege zu diversen Werbeagenturen,
- Erstellen von Computervorlagen (Designlayouts und Übersetzungen),
- Erarbeiten von Verkaufsförderungsmaßnahmen für den Außendienst und
- Durchführung von Sponsoringaktivitäten.
Wie bereits oben ausgeführt ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Fachhochschule als abzugsfähige Werbungskosten jedoch, dass ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit bestehen muss. Ein solcher ist gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit verwertet werden können.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschule als abzugsfähige Werbungskosten nicht vor. Dies deswegen, weil bei der Bw, welche im Marketingbereich beruflich tätig ist und ihrem Studium "Wirtschaftsingenieur" - mit Schwerpunkt technischer Ausbildung (Electrical Engineering, Mechanical Engineering, Schaltungstechnik, Automatisierungstechnik, Mathematik , Physik , Regelungstechnik usw ) nicht von einer verwandten Tätigkeit gesprochen werden kann. Die erworbenen Kenntnisse können daher nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer Tätigkeit als Marketingverantwortliche verwertet werden.
Wenn der steuerliche Vertreter der Bw daher in der Berufung vom ausführt, dass die Bw als Assistentin im Bereich Vertrieb ein breites Aufgabenspektrum zu erfüllen hatte und die dafür erforderlichen Kenntnisse im Bereich Marketing, Controlling, Organisation und Kommunikation sowie EDV-und Sprachkenntnisse für sie von grundlegender Bedeutung für ihren Beruf seien und die Ausbildung an der Fachhochschule Wr. Neustadt erheblich zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem bisher ausgeübten Beruf beigetragen habe, dann muss dem entgegengehalten werden, dass allein die teilweise Verwertung von in der Fachhochschule gelernten Wissens die Ausbildung an der Fachhochschule nicht zu steuerlich abzugsfähigen Ausbildungskosten macht.
Die von der Bw aufgewendeten Kosten für das Studium an der Fachhochschule sind aber auch als Fortbildungskosten nicht abzugsfähig. Dies deswegen, weil ein 10 semestriges Studium an einer Fachhochschule nicht dazu dient in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, sondern dazu eingesetzt wird um ein breites Spektrum an Grundlagenwissen zu vermitteln um den Studierenden eine große Vielfalt an Berufsmöglichkeiten - wie dem im Sachverhalt dargestellten Berufsfeldern zu entnehmen ist - zu bieten.
Es war daher aus oa Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Ausbildungskosten Fortbildungskosten Marketing Wirtschaftsingenieur Fachhochschule |
Anmerkung | EStG 1988 § 16 Abs. 1 Z 10 idF StRefG 2000 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAB-56131