Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.03.2003, RV/0905-W/02

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages wegen Formmängeln

Beachte

Beachte die geänderte Rechtslage durch die Einführung des § 303a BAO, mit BGBl. I 1999/28 (AbgÄG 1998), welche mit in Kraft getreten ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 303a Tz. 1).


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0905-W/02-RS1
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hat sowohl den Wiederaufnahmsgrund als auch den Zeitpunkt genau anzugeben, ab wann der Wiederaufnahmswerber Kenntnis vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes erlangt hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Zurückweisung der Wiederaufnahme für die Bescheide der Jahre 1993 und 1994 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Ch GesmbH (i.d.F. Bw.) betreibt ein Bar- und Animierlokal. Für die Jahre 1993 und 1994 wurden zunächst keine Abgabenerklärungen abgegeben. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1991 bis 1993 sowie einer Umsatzsteuernachschau für 1994 wurden schwerwiegende Mängel der Buchführung festgestellt und unter Berücksichtigung der teilweise nicht in den Losungen aufscheinenden Kreditkartenumsätze der Umsatz bzw. Gewinn gem. § 184 BAO geschätzt sowie verdeckte Ausschüttungen festgestellt.

Die Berufung gegen die Bescheide, u.a. hinsichtlich der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer 1993 sowie der Umsatzsteuer 1994 wurden nach erfolgloser Aufforderung zur Ergänzung der am eingebrachten, nicht formgerechten Berufung mit Zurücknahmebescheid vom gem. § 275 BAO als zurückgenommen erklärt. Die gegen den Zurücknahmebescheid eingebrachte Berufung vom wurde mit Berufungsvorentscheidung vom vom Finanzamt für Körperschaften in Wien als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am stellte die Bw. einen Wiederaufnahmeantrag gem. § 303 BAO für die Kalenderjahre 1993 und 1994. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf neu hervorgekommene Tatsachen, welche durch Vorlage der Steuererklärungen und Bilanzen für 1993 und 1994, vorgelegt am entstanden seien. Da nur dieses Rechenwerk dem Belegmaterial der Bw. entspreche, sei es der Veranlagung zugrunde zu legen. Sämtliche Zuschätzungen der Bp. seien zu beseitigen. Der Wiederaufnahmeantrag 'stütze sich natürlich auch auf eine allfällig vorgeschriebene Kapitalertragsteuer' auf Basis der verdeckten Gewinnausschüttungen 1993 und 1994.

Der Wiederaufnahmeantrag für die Kalenderjahre 1993 und 1994 wurde mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom zurückgewiesen. Erläuternd stellt das Finanzamt fest, dass der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens bereits den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben zu enthalten habe. Ein Fehlen dieser Angaben sei einem Mängelbehebungsauftrag nicht zugänglich. Aus diesen Gründen sei der Antrag, unter Verweis auf das Erk. d. Zl. 91/14/0070 zurückzuweisen.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom Berufung. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass ehest mit Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der Antrag gestellt und sämtliche Belege vorgelegt worden seien. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Bestätigungen der Kreditkartenorganisationen hätte ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden können, der auch sämtliche Angaben enthalten habe.

Obige Berufung gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages vom wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom als unbegründet abgewiesen. Der Wiederaufnahmewerber müsse schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt habe. Angaben wie 'nunmehr' oder 'erst jetzt' würden hierfür nicht ausreichen. Da derartige Angaben keine Formgebrechen iSd § 85 Abs. 2 BAO seien, würden sie ebenso wie das Fehlen der Angabe des Wiederaufnahmsgrundes zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages führen. Der Antrag auf Wiederaufnahme sei somit zu Recht zurückgewiesen worden und die dagegen erhobene Berufung nunmehr gem. § 276 BAO abzuweisen.

Die Bw. stellte schließlich mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz hinsichtlich der Berufung über die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages. Als Wiederaufnahmsgrund sei festgehalten worden, dass erst aufgrund der Interventionen der steuerlichen Vertretung die Bw. die entsprechend berichtigten Kontoauszüge der Kreditkartenorganisationen hätte vorlegen können. Der Wiederaufnameantrag sei diesbezüglich datumsmäßig belegt. Die Berufungschrift führt weiters kryptisch aus: 'Und darüber hinaus wurde ich erst fristgerecht von meinem Mandanten hinsichtlich der falschen Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung sowie über die falschen Mitteilungen oder Annahmen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Kreditkartenorganisation hingewiesen. Sofort nach Einlangen dieser Mitteilungen der Kreditkartenorganisationen wurde der Wiederaufnahmeantrag gestellt.

Es liegt sicherlich kein Verschulden meiner Mandantschaft vor.'

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahen ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten....

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen 'einer Frist von 3 Monaten' von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz zu erlassen hat.

Die Erfordernisse des Wiederaufnahmeantrages stellt Ritz Bundesabgabenordnung1 Kommentar zu § 303 BAO, Rz 31,32 folgendermaßen dar: 'Der Wiederaufnahmswerber muß schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er vom Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat. Die Angabe "vor wenigen Tagen" reicht (,0142). Angaben wie "nunmehr", "erst jetzt" reichen nicht (). Fehlende solche Angaben sind keine Formgebrechen iSd § 85 Abs. 2 (); sie führen ebenso wie das Fehlen der Angabe des Wiederaufnahmsgrundes zur Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages (). Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, daß die Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte ().'

Mit Erkenntnis vom Zl. 95/15/0084 hat der VwGH weiters festgestellt, dass bis zur Novelle der BAO mit BGBl I 1999/28 (Wiederaufnahmeantrag wurde vor dem gestellt) bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten muss. Ein Fehlen dieser Angaben ist dabei einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führt zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages.

Obigen Anforderungen wird der vorliegende Wiederaufnahmeantrag vom in keiner Weise gerecht. Die Formulierung 'Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die neu hervorgekommenen Tatsachen, welche durch die Vorlage der Steuererklärungen und der Bilanzen 1993 und 1994 am entstanden sind' zeigt in keiner Weise auf, welche Wiederaufnahmsgründe die Bw. ihrem Antrag zugrunde legt.

Gleiches gilt für die Frage, wann die Bw. Kenntnis von allfälligen Wiederaufnahmsgründen erlangt hat. Aus der Tatsache, dass Bilanzen und Abgabenerklärungen für die Jahre 1993 und 1994 am den Finanzbehörden vorgelegt wurden, lässt sich in keiner Weise erschließen, wann die Bw. nachweislich Kenntnis eines von ihr behaupteten Wiederaufnahmsgrundes erlangt hat. Die Berufung gegen die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages ist somit als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahmeantrag
Inhaltserfordernisse
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 1. Auflage, § 303 Tz. 31 und 32

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at