Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.03.2003, RV/4037-W/02

Haftungsbescheid nach erfolgter Abgabenentrichtung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4037-W/02-RS1
Die Geltendmachung einer persönlichen Haftung setzt voraus, dass der betreffende Abgabenzahlungsanspruch (insbesondere durch Entrichtung) nicht erloschen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit einer am beim Finanzamt eingelangten Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde von der Bw. die Einbehaltung von Kapitalertragertragsteuer i.H. von insgesamt S 344.000,00 (€ 24.999,45) für die Jahre 1998 und 1999 gemeldet.

In der Beilage dazu ist ausgeführt, dass seitens der Bw. seit zwei Häuser in Wien Begünstigten kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden seien und als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kapitalertragsteuer die von einem beeideten Sachverständigen ermittelten Mietwerte i.H. von S 300.000,00 (€ 21.801,85) und S 216.000,00 (€ 15.697,33) herangezogen worden seien.

Mit den am und am beim Finanzamt eingelangten Kapitalertragsteuer-Anmeldungen wurde jeweils die Einbehaltung von Kapitalertragsteuer i.H. von S 172.000,00 (€ 12.499,73) für die Jahre 2000 und 2001 gemeldet.

Mit Antrag vom begehrte die Bw. die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 mit Null im Wege eines Bescheides gemäß § 201 BAO.

Der Antrag wurde von der Bw. damit begründet, dass die den Begünstigten zur kostenlosen Nutzung überlassenen Häuser nicht im steuerlichen Eigentum der Bw. befindlich seien und daher keine Kapitalertragsteuer zu entrichten gewesen wäre.

Mit angefochtenem Bescheid vom über den Zeitraum bis wurde die Haftung der Bw. als Schuldnerin von Kapitalerträgen für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenzen i.H. von S 688.000,00 (€ 49.998,91) gemäß § 95 EStG ausgesprochen.

In der Bescheidbegründung hat sich das Finanzamt mit den Vorbringen der Bw. in ihrem Antrag vom auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides gemäß § 201 BAO inhaltlich auseinandergesetzt und die Aussage getroffen, dass die Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die Bw. gem. § 93 Abs. 2 Z 1 d EStG zu Recht erfolgt sei.

In der dagegen erhobenen Berufung vom begehrt die Bw. die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den berufungsgegenständlichen Zeitraum mit Null.

Es wird vorgebracht, dass keine Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenz bestehe, da der im Bescheid ausgewiesene Kapitalertragsteuerbetrag entrichtet worden sei.

Weiters wird vorgebracht, dass durch die kostenlose Überlassung der beiden Häuser zur Nutzung durch die Begünstigten keine Kapitalertragsteuerpflicht entstanden sein konnte, da es am steuerlichen Eigentum der Bw. an den Häusern ermangle.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, dass hinsichtlich der den Begünstigten überlassenen beiden Häuser ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum nicht gegeben sei.

Daher handle es sich bei den kostenlosen Nutzungsüberlassungen an die Begünstigten sehr wohl um von der Kapitalertragsteuerpflicht umfasste Zuwendungen von der Bw. zurechenbaren Vermögenswerten.

Mit Anbringen vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988, ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

Gemäß § 95 Abs. 3 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen der Schuldner zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Von der Bw. wurde für die Jahre 1998 bis 2001 jeweils Kapitalertragsteuer i.H. von S 172.000,00 (€ 12.499,73), somit insgesamt S 688.000,00 (€ 49.998,91) dem Finanzamt mittels Kapitalertragsteuer-Anmeldung gemeldet und lt. Ausweis auf dem Abgabenkonto auch abgeführt.

Der in den Beilagen zu den Kapitalertragsteuer-Anmeldungen von der Bw. angegebene Rechtsgrund für diese Kapitalertragsteuerentrichtungen war die kostenlose Nutzungsüberlassung von zwei Häusern an Begünstigte.

Dem mit fehlendem steuerlichen Eigentum der Bw. an den betreffenden Häusern begründeten Antrag vom auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer mit Null im Wege der Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO wurde vom Finanzamt nicht entsprochen.

Der angefochtene Bescheid vom ist anhand der Textierung des Bescheidspruches als Haftungsbescheid über eine Kapitalertragsteuer-Abfuhrdifferenz von S 688.000,00 (€ 49.998,91) für den Zeitraum bis zu qualifizieren.

Der Spruch des Bescheides ist deshalb rechtswidrig, da die Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Haftungsbescheides, nämlich das Bestehen einer Abgabenschuld, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr gegeben war.

Die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis i.H. von S 688.000,00 (€ 49.998,91) war bereits entrichtet.

Es bestand keine Abfuhrdifferenz und somit kein Abgabenzahlungsanspruch betreffend Kapitalertragsteuer für diesen Zeitraum.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist wie eine Begründung zu einem Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO abgefasst. Das Finanzamt hat darin auf die Argumentation der Bw. in ihrem Antrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides Bezug genommen, seine Rechtsansicht dazu dargelegt und die Feststellung getroffen, dass die Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die Bw. gemäß § 93 Abs. 2 Z. 1 d EStG 1988 zu Recht erfolgt sei.

Daher stehen der Spruch des Bescheides und seine Begründung zueinander im Widerspruch.

Widersprüche zwischen Spruch und Begründung führen zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (, 0186; , 93/14/0049).

Wird der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt, sondern gerät er mit diesen in Widerspruch, dann hat jede über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung eines Bescheides eine Grenze erreicht, die sie nicht überschreiten kann ( mit Hinweis auf E , 88/14/0077 bis 0079).

Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid, welcher neben der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit dem Verfahrensmangel des Widerspruches zwischen Spruch und Begründung behaftet ist, aufzuheben ist.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftungsbescheid
Akzessorietät
Entrichtung
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 7 Tz. 10

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