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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 24.03.2003, RV/0199-I/02

Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer wenn kein Arbeitslohn ausbezahlt wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0199-I/02-RS1
Sind überhaupt keine Einnahmen zugeflossen, ist § 240 Abs. 3 BAO nicht anwendbar, weil tatsächlich keine Lohnsteuer einbehalten wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ewald Kapeller gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Weil der ehemalige Arbeitgeber des Berufungswerbers, die Firma H., einerseits den Arbeitslohn für Juni 1996 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht an den Berufungswerber auszahlte, andererseits aber die auf diesen entfallende Lohnsteuer in Höhe von 4.173,28 S an das Finanzamt abführte, stellte der Berufungswerber am den Antrag, diese zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer zurückzuzahlen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitgeber des Berufungswerbers habe für den Lohnzahlungszeitraum Juni 1996 keine Lohnsteuer einbehalten können, wenn er für diesen Lohnzahlungszeitraum keinen Bezug ausbezahlt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. In Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ausdrücklich normiert, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen.

Schließlich ist gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Berufungswerber für Juni 1996 von seinem damaligen Arbeitgeber keinerlei Gehalt ausbezahlt wurde. Somit konnte aber einerseits im Hinblick auf die Bestimmungen des § 78 EStG 1988 keinerlei Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers entstehen, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, und anderererseits schuldet im Hinblick auf die Bestimmung des § 83 EStG 1988 der Berufungswerber für den Lohnzahlungszeitraum Juni 1996 keinerlei Lohnsteuer. Es fehlt somit überhaupt an der Möglichkeit, einen Rückzahlungsantrag im Sinne des § 240 Abs. 3 BAO mit Aussicht auf Erfolg zu stellen, weil nämlich der zum Abzug Verpflichtete von "Einnahmen" einen Steuerabzug vornahm, die der Abgabenschuldner (= Berufungswerber) gar nicht bezogen und daher auch nicht zu versteuern hatte. Der Sinn einer Rückzahlung nach § 240 Abs. 3 BAO ist aber nur der, dass der Abgabepflichtige, ohne dessen Mitwirkung eine Abgabe einbehalten worden ist, befugt ist, die Abgabenbeträge, um die seine Einnahmen zu Unrecht gekürzt worden sind, zurückzuerhalten. Bezog der Abgabepflichtige aber überhaupt keine Einnahmen, dann kann er durch einen Steuerabzug auch nicht beschwert sein (s. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 15/70).

Es war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird noch erwähnt, dass der Berufung auch dann kein Erfolg beschieden sein kann, wenn man der im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom ) vertretenen Ansicht des Berufungswerbers folgte, der in Rede stehende Betrag sei als Arbeitslohn anzusehen und in die Veranlagung für das Jahr 1996 mit einzubeziehen, weil diesfalls eine Rückzahlung im Hinblick auf die Bestimmung des § 240 Abs. 3 lit. c BAO (arg.: "... oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.") von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
kein Zufluss
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 240 Tz. 6

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAB-56099