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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.03.2003, RV/0597-G/02

Festsetzung eines Säumniszuschlages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0597-G/02-RS1
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages erfolgte, da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer kein Guthaben am Abgabenkonto war.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Säumniszuschlag vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden der Bw. gegenüber Säumniszuschläge von insgesamt 32.452,00 ATS bzw. 2.358,38 € vorgeschrieben. Diese Säumniszuschläge resultieren aus Nachforderungen an Umsatzsteuer der Jahre 1997,1998 und 2000, die nach einer durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzt wurden.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass für das Jahr 2000 die Umsatzsteuerjahreserklärung termingerecht am mit einer Restschuld von 223.177,00 ATS eingereicht wurde. Die Restschuld sei erst durch Jahresabschlussarbeiten hervorgekommen. Nach der Betriebsprüfung habe sich eine reduzierte Zahllast von 199.967,00 ATS ergeben. Die ursprünglich ausgewiesene Restschuld sei termingerecht entrichtet bzw. durch das laut UVA 12/2000 entstandene Guthaben nicht zurückverrechnet worden. Bei Abgleichung aller Buchungsmitteilungen im Jahr 2001 sei ersichtlich, dass das angesprochene Guthaben bis zur Erlassung der Bescheide für die Jahre 1995 bis 2000 bestanden habe. Demnach habe kein effektiver Rückstand bestanden. Als Beweis wurden die Buchungsmitteilung Nr. 3 vom und die UVA 12/2000 beigefügt.

In der abweislichen Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsnormen betreffend den Säumniszuschlag (§ 217 BAO) und die Fälligkeit der Umsatzsteuer (§ 21 UStG 1994) dar, dass die am fällige Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2000 noch vollständig offen sei. Bei der Festsetzung seien die Vorsollbeträge bereits berücksichtigt worden. Gem. § 214 BAO seien in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften - soweit nicht ein Weisungsrecht zustehe - auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Für die frichtgerechte Abdeckung der Umsatzsteuernachforderung seien auf dem Abgabenkonto somit keine Guthabenbeträge zur Verfügung gestanden.

Im Vorlageantrag wurden Einwendungen nur mehr gegen den Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 3.999,00 ATS bzw. 290,62 € vorgebracht. Ergänzend wurden Kopien der UVA für das Jahr 2001 sowie eine Aufgliederung der Kontonachricht des Finanzamtes beigelegt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass die Restumsatzsteuer für 2000 entrichtet bzw. durch das verbleibende Guthaben laut UVA abgedeckt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß - den hier nicht zutreffenden - Absätzen 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO). Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 219 BAO) und wird gemäß § 220 Abs. 1 BAO im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.

Entscheidend für die Verwirkung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 1 BAO ist, dass eine Abgabe nicht rechtzeitig, d.h. nicht spätestens am Fälligkeitstag, entrichtet wird. Der Säumniszuschlag stellt sich sohin als eine objektive Säumnisfolge dar (vgl. ; , 87/15/0138; Stoll, BAO-Kommentar, 2319). Ob die Partei an der Säumnis ein Verschulden trifft, ist für die Verwirkung des Säumniszuschlages bedeutungslos (, 0265 mit Hinweis auf Erk vom , 91/15/0017). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind, - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich (, 0265; , 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion (ist daher nicht nach dem Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfristen gestuft) und stellt auch keine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar, sondern soll (nicht zuletzt durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe) Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und Verstößen jeder Art gegen die gesetzliche Abgabeneinhebungsordnung vorbeugen (Stoll, aaO, 2331). Diese Regelung bezweckt also die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden ().

Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (; , 90/13/0084; , 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 TZ. 3; ; , 91/17/0019; Stoll, aaO, 2319).

Der Säumniszuschlag weist sohin nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung eine abgabenrechtliche Selbstständigkeit auf, soweit nicht ausdrückliche gesetzliche Regelungen (vgl. §§ 221a und 295 Abs. 3 BAO) eine Abhängigkeit von der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe vorsehen (). Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (; , 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).

Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Bescheide nach der Betriebsprüfung auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestand. Die Umsatzsteuernachforderungen, die mit Bescheiden vom festgesetzt wurden, weisen folgende Fälligkeiten auf:


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Umsatzsteuer für das Jahr
Fälligkeit
1996
1997
1998
1999
2000

Das vorhandene Guthaben war dem Gebarungsgrundsatz des § 214 BAO folgend auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Eine gezielt auf die Umsatzsteuer 2000 hinweisende Verrechnungsweisung gem. § 214 Abs. 4 BAO wurde nicht behauptet. Das Finanzamt ging diesem Grundsatz entsprechend vor,

sodass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer 2000, am , kein ausreichendes Guthaben mehr auf dem Abgabenkonto zur Verfügung stand, was zwingend zur Folge hatte, dass ein Säumniszuschlag vorzuschreiben war.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Umsatzsteuer
Fälligkeit
Guthaben
Gebarung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAB-56098