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ASoK 7, Juli 2017, Seite 257

Unterentlohnung: Arbeitgeberfalle Gleitzeit

Schutz vor Lohn- und Sozialdumping

Christopher Peitsch

Unterentlohnung ist bereits seit 2011 strafbar. Die Bestimmungen wurden immer wieder verschärft und fanden am mit der Neuschaffung des LSD-BG den vorläufigen Höhepunkt. Unterentlohnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber im Sinne des LSD-BG einen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diesem das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der Einstufungskriterien zustehende Entgelt zu zahlen. Dadurch werden aber auch für bemühte Arbeitgeber zahlreiche Gefahren eröffnet, die prima facie nicht im Zusammenhang mit der Vergütung stehen. Dies zeigt sich beispielsweise an Gleitzeitvereinbarungen.

1. Tatbestand

Gemäß § 29 Abs 1 LSD-BG ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer beschäftigt, ohne das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehende Entgelt zu bezahlen. Der Begriff „Arbeitgeber“ erfährt dabei keinerlei eigenständige Definition. Mangels einschränkender Bestimmungen können sowohl inländische Unternehmen oder Einzelpersonen als auch ausländische Unternehmen oder Einzelpersonen (zB im Rahmen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung oder Entsendung) strafbares Lohndumping begehen, sofern sie Arbeitnehmer auf Basis eines pri...

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