Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.03.2003, RV/0486-G/02

Krankheit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0486-G/02-RS1
Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 vom entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte am beim Finanzamt einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Da die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags bereits am abgelaufen war, wurde der Vorlageantrag vom Finanzamt mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.

Am brachte der steuerliche Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ein. Dort wies er zunächst darauf hin, dass er von seinem Klienten die Unterlagen rechtzeitig erhalten habe und diesen daher keinerlei Verschulden an der verspäteten Abgabe treffe. Sein "Missgeschick der Fristversäumnis" begründete der steuerliche Vertreter im Wesentlichen mit seinen gesundheitlichen Problemen, die im fraglichen Zeitraum zu einer "teilweisen Arbeitsunfähigkeit" geführt hätten. Vom 22. Jänner bis sei er deshalb auch in stationärer Behandlung in einer Grazer Privatklinik gewesen.

Mit Bescheid vom wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, weil auf Grund der im Antrag gemachten Angaben nicht davon auszugehen sei, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des steuerlichen Vertreters im maßgeblichen Zeitraum zu einer Dispositionsunfähigkeit geführt hätten.

In der dagegen gerichteten Berufung vom verwehrte sich der steuerliche Vertreter gegen die Schlussfolgerung der Abgabenbehörde, es habe keine Dispositionsunfähigkeit seinerseits vorgelegen, ohne allerdings seinen Standpunkt durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Im Übrigen sei die vom Finanzamt zitierte Judikatur des VwGH als "übertrieben und als nicht human zu bezeichnen".

Am reichte der steuerliche Vertreter über Aufforderung des Finanzamtes zur Glaubhaftmachung seiner Angaben eine ärztliche Stellungnahme vom vor, in welcher bestätigt wird, dass beim steuerlichen Vertreter auf Grund seiner Erkrankung "die Dispositionsfähigkeit zeitweise nicht gegeben" sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom gegen die Abweisungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen brachte der steuerliche Vertreter beim Finanzamt am einen Vorlageantrag ein. Gleichzeitig wurde auch eine mündliche Verhandlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein "minderer Grad des Versehens" im o.a. Sinne ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Außerdem ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten, wobei allerdings an berufliche Parteienvertreter ein strengerer Maßstab als etwa an rechtsunkundige oder noch nie an derartigen Verfahren beteiligte Personen anzulegen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2984f).

Von der Partei ist der behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, und es sind bereits im Antrag taugliche Beweismittel beizubringen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2 § 308 Tz 19).

Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führten und so plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. Ritz, § 308 Tz 11). Eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit stellt demnach keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Ausgehend von der o.a. herrschenden Rechtsauffassung ist der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht gelangt, dass im vorliegenden Fall die Glaubhaftmachung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes nicht gelungen ist:

Zunächst wird festgestellt, dass der steuerliche Vertreter den Vorlageantrag vom beim Finanzamt "kommentarlos" verspätet - dh. ohne jeden Hinweis auf seinen Gesundheitszustand bzw. auf die Fristversäumnis - eingebracht hat.

Im Wiedereinsetzungsantrag vom hat der steuerliche Vertreter dann pauschal auf eine krankheitsbedingte "teilweise Arbeitsunfähigkeit" hingewiesen, ohne allerdings zu konkretisieren, wie sie sich diese im Detail geäußert und von wann bis wann sie angedauert hätte. Aus den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag kann somit weder beurteilt werden, ob die vom steuerlichen Vertreter angeführte "teilweise Arbeitsunfähigkeit" eine Dispositionsunfähigkeit im o.a. Sinne umfasst, noch, wann und wie lange eine solche gegebenenfalls angedauert hat. Im Übrigen erwähnt der steuerliche Vertreter im Wiedereinsetzungsantrag sogar, dass er seine gesundheitlichen Beschwerden ohnedies medikamentös "kurzfristig" (!) beheben habe können.

Aber auch die Berufung vom gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages bringt diesbezüglich keine Aufschlüsse.

Das vom steuerlichen Vertreter in weiterer Folge nachgereichte ärztliche Schreiben vom bestätigt zwar eine zeitweise Dispositionsunfähigkeit des steuerlichen Vertreters, gibt aber ebenfalls keinen Aufschluss darüber, ob überhaupt und, wenn ja, wann bzw. wie lange eine solche im maßgeblichen Zeitraum vorgelegen sein soll.

Der steuerliche Vertreter weist im Wiedereinsetzungsantrag vom darauf hin, dass er bereits in der Zeit nach Erhalt der Berufungsvorentscheidung immer wieder unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten habe, die er - wie bereits erwähnt - jeweils medikamentös kurzfristig beheben habe können. Zu einem stationären Krankenhausaufenthalt sei es dann erst Ende Jänner 2001 gekommen, weil er zuvor eine schon im November angekündigte Betriebsprüfung eines anderen Klienten betreuen habe wollen und auch betreut hat, wobei er auch während dieser Prüfung sein Medikament gegen die gesundheitlichen Beschwerden wiederholt habe einnehmen müssen.

Eine Abklärung mit dem im Wiedereinsetzungsantrag angesprochenen Prüfungsorgan seitens des Finanzamtes hat allerdings ergeben, dass im angesprochenen Fall die formelle Prüfungsanmeldung und der tatsächliche Prüfungsbeginn erst im Jänner 2001 (und zwar ohne vorherige Terminverschiebung) erfolgt sind und dass der steuerliche Vertreter in diesem Verfahren erstmals bei der Schlussbesprechung am persönlich eingeschritten ist (vgl. Berufungsvorentscheidung vom ). Aus dem Hinweis des steuerlichen Vertreters auf diesen Prüfungsfall ist für den vorliegenden Fall also nichts zu gewinnen.

Der vom steuerlichen Vertreter weiters relevierte Spitalsaufenthalt hat erst gegen Ende Jänner 2001 - also mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags - stattgefunden.

Allerdings ist laut Aktenlage dem Finanzamt aus verschiedensten Kontakten in den letzten Jahren bekannt, dass der Gesundheitszustand des steuerlichen Vertreters bereits seit längerem angegriffen und es deshalb auch immer wieder zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet das aber, dass es sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen des steuerlichen Vertreters in der Zeit der Frist für die Stellung des verfahrensgegenständlichen Vorlageantrags - selbst wenn diese zu "teilweiser Arbeitsunfähigkeit" bzw. zu "zeitweiser Dispositionsunfähigkeit" geführt hätten - wohl nicht um unvorhergesehene bzw. unvorhersehbare Umstände im o.a. Sinne gehandelt haben kann. Vielmehr wäre der steuerliche Vertreter gerade im Hinblick auf seinen ihm bekannten Gesundheitszustand angehalten gewesen, für seine Vertretung zeitgerecht Vorsorge zu treffen. Ein diesbezügliches Unterlassen kann unter den gegebenen Umständen wohl nicht mehr als "minderer Grad des Versehens" im o.a. Sinne angesehen werden. Im Übrigen ist für die Einbringung eines Vorlageantrages auch gar kein fachliches Spezialwissen erforderlich.

Zusammenfassend gesagt, ist es im vorliegenden Fall also nicht gelungen, die behauptete Dispositionsunfähigkeit des steuerlichen Vertreters im maßgeblichen Zeitraum glaubhaft zu machen. Aber selbst wenn hier eine diesbezügliche Glaubhaftmachung erfolgt wäre, könnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden, weil diese Dispositionsunfähigkeit nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht als unvorhergesehen bzw. unvorhersehbar angesehen werden könnte. Schließlich ist der Fristversäumnis aber auch noch offenbar nicht bloß leichtes Verschulden zu Grunde gelegen.

Eine mündliche Verhandlung hatte im vorliegenden Fall deshalb nicht stattzufinden, weil der diesbezügliche Antrag im Vorlageantrag vom nach damaligem Recht gemäß § 260 Abs. 2 BAO (keine Senatszuständigkeit; vgl. Ritz, § 260, 261 Tz 7) unzulässig war und sich die "Weitergeltung" gemäß § 323 Abs. 12 letzter Satz BAO nur auf zulässige Anträge bezieht (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 216). Eine "Nachholung" des Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO ist außerdem im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Im Übrigen hat der Referent eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (vgl. § 284 Abs. 1 Z 2 BAO).

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Krankheit
Dispositionsunfähigkeit
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at