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ZWF 5, September 2019, Seite 190
Veröffentlichungen, Meldungen, Dauerdelikt
ZWF 2019/58
§ 22 VStG
Die Unterlassung der Erstattung von Meldungen oder von Veröffentlichungen, die nach dem Gesetz in einer bestimmten Frist oder „unverzüglich“ vorzunehmen sind, begründet ein Dauerdelikt.