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Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit, Kriterien, Verhandlungsfähigkeit, Vollzugstauglichkeit
ZWF 2019/56
Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft: Maßgeblich ist das Verhältnis der Verhängung, Fortsetzung oder Aufrechterhaltung zur Bedeutung der Sache (also der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe (§ 173 Abs 1 Satz 2 StPO als Konkretisierung von Art 1 Abs 3 PersFrG). Der Zweck der Untersuchungshaft ist nur für die Frage relevant, ob er durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit sowie Vollzugstauglichkeit sind keine bei diesen Prüfungen relevanten Kriterien.