Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.03.2003, RV/3827-W/02

Verspätet eingebrachte Berufung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3827-W/02-RS1
Qualifiziert das Finanzamt ein rd. 1 Jahr nach Rechtskraft eines Bescheides eingelangtes Schreiben, in welchem ersucht wird, "den gesamten Sachverhalt noch einmal zu prüfen", als verspätet eingebrachte Berufung und erlässt demzufolge einen Zurückweisungsbescheid, so ist eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen.
RV/3827-W/02-RS2
§ 303 Abs. 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Zurückweisung einer Berufung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die UNIQUA Personenversicherung AG dem Finanzamt mit, dass der Berufungswerber (Bw.) einen Lebensversicherungsvertrag (Vertragsbeginn am , Auszahlung des Rückkaufserlöses am ) rückgekauft hat.

Mit Bescheid vom über die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 5 EStG 1988 für das Jahr 1998 ermittelte das Finanzamt die insgesamt nachzuversteuernden Beträge 1991 bis 1998 mit S 19.911,--. Der bescheidmäßig vorgeschriebene Nachforderungsbetrag an Einkommensteuer (30%) betrug S 5.973,--, welcher vom Bw. auch bezahlt wurde.

Am langte beim Finanzamt ein vom Bw. mit datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:

"Ich habe 1998 eine stillgelegte Lebensversicherunggekündigt. Da ich diese Versicherung auch bei meinen Jahresausgleichen (Arbeitnehmerveranlagungen) geltend gemacht hatte, mußte ich den von Ihnen errechneten Betrag zurückzahlen.

Durch einen Zufall habe ich nun erfahren, dass man dem Finanzamt nichts zurückzahlen muß, wenn man aus wirtschaftlichen Gründen eine Lebensversicherung kündigt.

Und 1998 war für mich wirtschaftlich ein äußerst schwieriges Jahr. 1997 war ja das Jahrhunderthochwasser. Meine Haushaltsversicherung hatte keine Schadensdeckung aus solchen Ereignissen. Um alle Dinge einigermaßen über die Runden zu bringen mußten wir sogar eine kleinen Kredit bei der Sparkasse aufnehmen. Aus diesem Grund habe ich mir auch diese stillgelegte Lebensversicherung auszahlen lassen müssen. Mittlerweile habe ich den Betrag in Raten an das Finanzamt zurückgezahlt.

Da ich zusätzlich seit 1999 mein Elternhaus aus- und umbaue und wirklich jeden Schilling brauche, möchte ich Sie ersuchen, den gesamten Sachverhalt noch einmal zu prüfen....."

Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als Berufung gewertet und mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung, die Berufungsfrist gemäß §§ 245 bzw. 276 BAO sei bereits am abgelaufen, als verspätet zurückgewiesen.

In der gegen den Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung vom führte der Bw. Folgendes aus:

"Mir ist bewußt, dass lt. den Paragraphen 245 und 276 BAO meine Berufungsfrist bereits im September 2000 abgelaufen ist.

Tatsache aber ist, dass das Finanzamt es nicht der Mühe wert gefunden hat zu fragen, warum ich mir meine Lebensversicherung habe auszahlen lassen. Denn dann hätte ich schon vor dem Ende der Berufungsfrist die Sachlage klarlegen können. Dass ich mir zusätzlich zur Auszahlung der Lebensversicherung einen Kredit habe aufnehmen müssen, interessiert Sie überhaupt nicht. Ich weiß schon "Gesetz ist Gesetz". Trotzdem, ich weiß aus sicherer Quelle, dass es im Ermessen des zuständigen Beamten liegt, so einen Fall wieder aufzunehmen.

Aus diesem Grund lege ich gegen Ihren Zurückweisungsbescheid vom Berufung ein."

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt neuerlich auf das Versäumen der Berufungsfrist hin.

Im Vorlageantrag vom rügte der Bw., er sei vom Finanzamt nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass bei Rückzahlung einer Lebensversicherung wegen wirtschaftlicher Notlage keine Nachversteuerung erfolge. Weiters führte der Bw. aus, dass

"schriftlich nie mitgeteilt wurde,dass ich eine Berufungsfrist einhalten muß, wenn ich gegen den Bescheid, den ich im übrigen nie erhalten habe Einspruch erheben will. Alles was ich erhalten habe ist ein handgeschriebener Zettel, auf dem die Jahre mit den Beträgen der Rückforderung des Finanzamtes angeführt sind. Aus diesem Grund stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz."

Mit Vorhalt vom erläuterte das Finanzamt den Begriff der "wirtschaftlichen Notlage" und teilte dem Bw. ua. auch mit, dass die Einkommenssituation des Bw. und seiner Gattin keine Notlage erkennen ließe.

Im Schreiben vom teilte der Bw. mit, dass er von dem Jahrhunderthochwasser 1997 stark betroffen gewesen sei. Der Schaden habe lt. amtlichem Sachverständigen S 84.900,00 betragen, wobei die Haushaltsversicherung die Hochwasserschäden nicht abgedeckt habe. Mit der Hochwasserkreditaktion der Sparkasse seien die Schäden abgedeckt worden. Um den übrigen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen zu können und um nicht in eine wirtschaftliche Notsituation zu schlittern, habe der Bw. seine Lebensversicherung gekündigt und diesen Kredit zurückgezahlt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Zurückweisung der Berufung gegen den Nachversteuerungsbescheid zu Recht erfolgte.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung einen Monat. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Der Nachversteuerungsbescheid datiert mit und wurde auch kassenmäßig an diesem Tag verarbeitet.

Wenngleich das mit datierte und am - sohin mehr als ein Jahr nach Bescheiderlassung - beim Finanzamt eingelangte Schreiben vom Bw nicht ausdrücklich als Berufung bezeichnet worden ist, entspricht es einem allgemeinen Grundsatz, wonach nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer Eingabe maßgebend ist ().

Im gegenständlichen Verfahren wird vom Bw. nicht bestritten, dass sein am beim Finanzamt eingelangtes Schreiben außerhalb offener Berufungsfrist eingebracht wurde, vielmehr bringt der Bw. selbst in seiner Berufung vom vor: "Mir ist bewußt, dass lt. den Paragraphen 245 und 276 BAO meine Berufungsfrist bereits im September 2000 abgelaufen ist."

Sohin langte die am beim Finanzamt eingegangene Berufung außerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist bei der Abgabenbehörde I. Instanz ein. Das Finanzamt hat daher zu Recht den als Berufung behandelten Schriftsatz gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen bzw. die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Rüge des Bw, es sei ihm schriftlich nie mitgeteilt worden, dass er eine Berufungsfrist einhalten müsse, kommt insoweit keine Berechtigung zu, als das Formular E 26 (Bescheid über die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 5 EStG 1988) eine Rechtsmittelbelehrung iSd § 93 Abs. 3 lit. b BAO enthält ("Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden...."). Wenn der Bw. weiters vorbringt, er habe er keinen Bescheid, sondern nur einen handgeschriebenen Zettel erhalten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass auch der Umstand, wonach die vom Finanzamt angeführten Rückforderungsbeträge handschriftlich vermerkt wurden, an der Bescheidqualität nichts zu ändern vermag.

Mit der weiteren Rüge, das Finanzamt habe es nicht der Mühe wert gefunden, zu fragen, warum sich der Bw. seine Lebensversicherung habe auszahlen lassen, übersieht der Bw., dass es an ihm gelegen wäre, den Bescheid betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben im Wege einer Berufung zu bekämpfen.

Wenngleich es für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht von Entscheidungsrelevanz ist, ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen:

Nach herrschender Lehre ist bei der Beurteilung, ob wirtschaftliche Notlage vorliegt, auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 85/14/0075 getroffenen Aussagen zu verweisen.:"..... Erst wirtschaftliche Einbußen, welche entsprechend der Bedeutung des Begriffes "Not" eine schlimme wirtschaftliche Lage, eine wirtschaftliche Bedrängnis herbeiführen, bewirken eine wirtschaftliche Notlage iSd 18 Abs. 2 Z 1 EStG (Anm. EStG 1972). Eine solche wirtschaftliche Bedrängnis erscheint im besonderen gegeben, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen und der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet ist.....".

Dass der Bw. mit Unterhaltsverpflichtungen belastet wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wird dies vom Bw. vorgebracht. Ebensowenig geht aus dem Vorbringen des Bw. hervor, dass sein notwendiger Lebensunterhalt gefährdet wäre. Darüberhinaus ist der Bw. auch der Feststellung des Finanzamtes im Vorhalt vom , wonach die Einkommenssituation des Bw. und seiner Gattin im Jahr 2000 keine Notlage erkennen lassen, nicht entgegengetreten. Auch vermag die Notwendigkeit, vorübergehend Fremdmittel aufzunehmen, keine wirtschaftliche Notlage zu begründen ().

Die Vorgehensweise des Finanzamtes, die vom Bw. angeregte amtswegige Wiederaufnahme nicht durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden. Abgesehen davon räumt § 303 Abs. 4 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein ().

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
verspätet
Berufungsfrist
fristgerecht
Zurückweisung
amtswegige Wiederaufnahme
subjektives Recht
Anmerkung
vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 303 Tz. 37

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at