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ZWF 5, September 2019, Seite 189

Anwaltspflicht

ZWF 2019/53

§§ 48 Abs 1 Z 3 und 5, 61 Abs 1 Z 7 StPO; § 28 Abs 1 ZPO

Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angeklagten (Z 3 leg cit) verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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