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Anwaltspflicht
ZWF 2019/53
§§ 48 Abs 1 Z 3 und 5, 61 Abs 1 Z 7 StPO; § 28 Abs 1 ZPO
Nach der Definition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist der Verteidiger eine vom Angeklagten (Z 3 leg cit) verschiedene Person. Das gilt auch dann, wenn der Angeklagte selbst Rechtsanwalt ist. In Ermangelung einer Ausnahmebestimmung (vgl § 28 Abs 1 ZPO) kann daher ein Angeklagter, obwohl er Rechtsanwalt ist, nicht für sich selbst als Verteidiger einschreiten.