Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.03.2003, RV/3863-W/02

Schenkungssteuer bei von einem Privatradio veranstaltetem Gewinnspiel

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 630/03 eingebracht. Mit Beschluss vom Gesetzprüfungsverfahren eingeleitet. Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens mit Beschluss vom wegen Zurückziehung der Beschwerde.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3863-W/02-RS1
Für Gewinnspiele, die von einem privaten Radiosender veranstaltet werden, kommt die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG für Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorgesehene Schenkungssteuerbefreiung nicht zur Anwendung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer vom nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der von der R GmbH betriebene Privatsender veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem der Berufungswerber am den Geldbetrag von € 8.500,00 gewann.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hierfür Schenkungssteuer in Höhe von € 1.342,40 fest.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde eingewandt, dass die Steuervorschreibung verfassungswidrig sei und den Bw. in seinen verfassungsgesetzlich gewährten Rechten verletze. Das Finanzamt habe dem Gesetz einen verfasungswidrige, insbesondere gleicheitswidrigen Inhalt unterstellt bzw. seien die gesetzlichen Vorschriften selbst verfassungswidrig, insbesondere gleichheitswidrig. Während bei Gewinnspielen, welche vom österreichsichen Rundfunk veranstaltet werden, die Auszahlung derartiger Gewinne gemäß § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG steuerfrei bleiben, unterliege die Auszahlung eines Gewinnes von Privatradios veranstalteten Gewinnspielen der Schenkungssteuer. Den Gewinnern von Gewinnspielen des ORF werde somit keine Schenkungssteuer vorgeschrieben. Es komme demnach zu einer steuerlichen Bevorzugung des österreichischen Rundfunkes gegenüber anderen Gewinnspielveranstaltern und zu ebenso unsachlichen steuerlichen Bevorzugung von Gewinnern (Geschenknehmern), die an Gewinnspielen des ORF teilnehmen gegenüber solchen, die an Gewinnspielen von Privatradios teilnehmen. Dies bedeute aber eine sachliche Ungleichbehandlung von gleichgelagerten Sachverhalten und sei die gesetzliche Differenzierung keinsfalls aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar. Die Vorschreibung im konkreten Fall stelle daher ua. eine sachliche Ungleichbehandlung dar und verletze den Berufugnswerber ua. in seinem verfassungsgetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG bzw. auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z.2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes neben der Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Gewinne aus Preisausschreiben und Quizsendungen sind freigebigen Zuwendungen, wenn der Veranstalter an der vom Teilnehmers zu erbringenden Leistung selbst kein geldwertes Interesse hat und der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl. u.a. , 0215).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw. durch das von der R GmbH veranstaltete Gewinnspiel um den Betrag von € 8.500,00 bereichert wurde und dass dadurch ein schenkungssteuerbarer Tatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z.2 ErbStG verwirklicht wurde.

Nach § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG sind Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Schenkungssteuer befreit. Bei der R GmbH handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, weshalb die vom Bw. angesprochene Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG hier nicht anwendbar ist. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Norm besteht kein Spielraum dafür, durch verfassungskonforme Auslegung die Befreiungsbestimmung auch auf Zuwendungen von nicht öffentlich-rechtliche Körperschaften auszudehnen.

Zu den Einwänden der Bw., dass die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG verfassungswidrig wäre, ist primär festzuhalten, dass der unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde nur dazu berufen ist, die geltenden Abgabengesetze zu befolgen, nicht jedoch sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Nach den Gesetzesmaterialien hat die Befreiung folgenden Zweck:

Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, zu denen auch Stiftungen, Anstalten und Fonds als juristische Personen des öffentlichen Rechtes zählen, verfolgen grundsätzlich die Förderung der Allgemeinheit. Diese Zuwendungen sollen daher von der Steuerpflicht ausgenommen sein." (EB zur ErbStG-Novelle 1967, 539 BlgNR 9. GP 4).

Im Übrigen würde sich selbst eine Aufhebung der Befreiungsbestimmung nicht auf die Steuervorschreibung gegenüber dem Bw. auswirken und kann er daher nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt sein (vgl. B 2205). Die Aufhebung einer Gesetzesstelle belastet einen Bescheid nur dann mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wenn die Behörde ihren Bescheid auf diese die Abgabenvorschreibung allein tragende Gesetzesstelle gestützt hat. Hat die Behörde gerade die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung nicht angewendet und ausgehend davon die Anwendung einer Befreiungsbestimmung verneint, so ergibt sich vor dem Hintergrund der bereinigten Rechtslage, dass die Behörde ihren Bescheid im Ergebnis nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet hat (vgl. und 98/16/0346).

Im gegenständlichen Fall kam die vom Bw. als verfassungswidrig angesehene Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG gar nicht zur Anwendung, sondern stützt sich die Festsetzung der Schenkungssteuer auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1. Z. 2 ErbStG.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gewinnspiel
Schenkungssteuerbefreiung
öffentlich-rechtliche Körperschaft
Privatradio

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at