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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.03.2003, RV/3296-W/02

Mindestkörperschaftsteuer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3296-W/02-RS1
Die Auflösung der GmbH führt nicht zum Erlöschen des Rechtsubjektes, sondern zur Liquidation. Die Steuerpflicht endet nicht mit Eintritt der Liquidation sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens, falls ein solches gesetzlich vorgesehen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk, betreffend Körperschaftsteuer 2000 vom entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen -€ 100,72 (-S 1.386,00).

Die (Mindest-) Körperschaftsteuer beträgt € 1.749,96 (S 24.080,00)

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragen. Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war ursprünglich der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit esoterischen Produkten sowie mit Produkten aus dem ökologischen und biologischen Bereich und die Handelsagentur für die genannten Gebiete.

Am hat die Bw. dem Finanzamt einen Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung übermittelt. Für die Jahren 1998 und 1999 wurden beim Finanzamt Abgabenerklärungen eingereicht.

Mit Beschluss der Generalversammlung vom wurde die Bw. aufgelöst und Inge Sch. zum Liquidator bestellt. Diese hat mit Schreiben vom um Nullstellung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 ersucht. Mit Bescheid vom wurde diesem Antrag entsprochen und die Körperschaftsteuervorauszahlung 2000 mit € 0,00 festgesetzt.

Mit Abtretungsvertrag vom hat Mag. Robert K. die gesamten Geschäftanteile an der Bw. um den Preis von S 1,00 übernommen. Ebenfalls am wurde eine außerordentlichen Generalversammlung abgehalten und die Fortsetzung der Bw. beschlossen. In einem wurden die Firma und der Geschäftsgegenstand der Bw. geändert.

Da von der Bw. für das Jahr 2000 keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht wurde, hat das Finanzamt die Körperschafteuerbemessungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 0,00 geschätzt. Die (Mindest-) Körperschaftsteuer mittels Bescheid vom mit € 1.749,00 (S 24.080,00) festgesetzt.

Mit Schriftsatz eingelangt am hat die Bw. gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt, dass die Geschäftsanteile an der Bw. mit Abtretungsvertrag vom vom nunmehrigen Gesellschafter übernommen worden seien. Mit den abtretenden Gesellschaftern sei vereinbart worden, dass nur der zum Zeitpunkt der Abtretung bestehende Steuerrückstand von S 16.845,00 (€ 1.224,17) übernommen werde. Im Jahr 2000 habe die damals in Liquidation befindliche Bw. keine Tätigkeit ausgeübt, wobei zu erheben sei, weshalb man für das Jahr 2000 keine Abgabenerklärung eingereicht habe.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde die Bw. ersucht bekanntzugeben, in welchen Punkten der Bescheid vom angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden.

Am hat die Bw. den Jahresabschluss 2000 sowie die Körperschaftsteuererklärung 2000 beim Finanzamt eingereicht. Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend der eingereichten Körperschaftsteuererklärung mit -€ 100,72 (-S 1.386,00) festgestellt und die (Mindest-) Körperschaftsteuer mit € 1.749,96 (S 24.080,00) festgesetzt.

Mit Schreiben eingelangt am wurde von der Bw. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Ergänzend zur Berufung wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass der Gesellschafter Mag. Robert K. am einen GmbH-Mantel erworben habe. Die Bw. sei zuvor, wegen Ablebens des Geschäftsführers nicht vertreten gewesen und habe sich in Liquidation befunden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, in der Fassung nach dem VfGH-Erkenntnis vom (G 441, 442/97 ua), ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (€ 35.000,00 für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und € 70.000,00 für Aktiengesellschaften) zu entrichten.

Das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ist grundsätzlich mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder dem faktischen Untergang eines Rechtsgebildes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG 1988 verbunden.

Die Auflösung der GmbH führt nicht zum Erlöschen des Rechtsubjektes, sondern zur Liquidation. Die Steuerpflicht endet nicht mit Eintritt der Liquidation, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Abwicklungsverfahrens, falls ein solches gesetzlich vorgesehen ist (Putschögl-Bauer-Mayr, Die Körperschaftsteuer, Rz 200 zu § 1). Dies ist gemäß § 89 Abs. 1 GmbHG der Fall, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet ().

Die Bw. wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom aufgelöst und ist dadurch in das Stadium der Liquidation eingetreten. Zur Liquidatorin wurde Inge Sch. bestellt. Mit Beschluss der Generalversammlung vom wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen und die Liquidatorin Inge Sch., unter gleichzeitiger Erteilung der Entlastung, mit sofortiger Wirkung abberufen. Die Bw. befand sich im Jahr 2000 zwar in Liquidation, das Abwicklungsverfahren wurde jedoch weder im Jahr 2000 noch danach rechtswirksam beendet. Die Löschung der Bw. im Firmenbuch wurde nicht angemeldet. Eine Löschung von Amts wegen ist nicht erfolgt. Die Bw. war während des gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraumes existent und steuerpflichtig. Die gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 zu entrichtenden Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals von € 35.000,00) wurde zu Recht vorgeschrieben. Die vorgeschriebene Mindeststeuer ist gemäß § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988 in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus § 24 Abs. 4 Z 1 bis 3 KStG 1988 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

Als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung zur Körperschaftsteuer wurden die in der eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2000 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb herangezogen. Der Berufung wurde insoweit stattgegeben. Soweit sich die Berufung gegen die Vorschreibung der Mindestkörperschafteuer richtet war diese abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mindestkörperschaftsteuer
Liquidation

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at