Mindestkörperschaftsteuer bei einer in Konkurs befindlichen GmbH
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3890-W/02-RS1 | wie RV/3889-W/02-RS1 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Haidäckerstraße 5, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner als Masseverwalter gegen den Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist die Mindestkörperschaftsteuer für eine in Konkurs befindliche Kapitalgesellschaft. Die Bw. gibt als Unternehmensgegenstand internationale Nah- und Ferntransporte an. Über das Vermögen der Bw. wurde mit Gerichtsbeschluss vom Konkurs eröffnet. Der Konkurs ist noch nicht beendet.
Mit Bescheid vom setzte das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 mit € 1.749,96 fest. Laut Bescheid beträgt das Einkommen im Jahr 2001 S 0,00, woraus sich gemäß § 22 KStG 1988 eine für die nächsten Veranlagungsjahre verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer von S 24.080,00 (€ 1.749,96) ergibt.
Weiters enthält der Bescheid den Hinweis, dass für die nächsten Veranlagungsjahre S 159.740,00 als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung stehe.
In der schriftlichen Bescheidbegründung wies das FA darauf hin, dass gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, idF nach dem VfGH-Erkenntnis vom (G 441, 442/97 u a), bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (€ 35.000 für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zu entrichten ist.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw., vertreten durch den Masseverwalter, mit Schreiben vom Berufung und brachte vor: Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 sei mit € 1.749,96 festgesetzt worden, gleichwohl - wie im Bescheid richtig ausgeführt worden sei - das Einkommen Null betragen habe und vielmehr ein Verlust eingefahren worden sei. Auch die Begründung sei nicht nachvollziehbar, weil der Betrag von S 159.740,00 als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer nicht nachvollziehbar sei. Es handle sich hiebei offensichtlich um eine Scheinbegründung. Hinzuweisen sei, dass die Körperschaftsteuer das Äquivalent der Einkommensteuer für juristische Personen sei. Wenn dieses Einkommen S bzw € 0,00 betrage bzw sogar ein Verlust ausgewiesen sei, könne daher keine Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben werden. Die diesbezügliche Gesetzesbestimmung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und sei sachlich auch nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus widerspreche sie den EU-Richtlinen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz im Inland. Das Kapital beträgt S 500.000,00. Diese Feststellungen gelten auch für das gesamte berufungsgegenständliche Jahr 2001 (offenes Firmenbuch, Firmenbuchabfrage mit historischen Daten). Die Bw. war somit während des gesamten berufungsgegenständlichen Jahres 2001 unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 KStG 1988).
Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten. Gemäß Z 4 ist diese Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerpflicht übersteigt, wie eine Vorauszahlung iSd § 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
Dass die Mindeststeuer auch im Konkurs und bei laufenden Verlusten vorzuschreiben ist, hat bereits der VwGH im Erkenntnis vom , 2001/13/0030 (unter Hinweis auf , siehe unten), festgestellt. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Berufung somit nicht aufzuzeigen. Der in der Bescheidbegründung genannte Betrag von S 159.740,00 stellt - wie der schriftlichen Bescheidausfertigung (Akt 2001, Seite 8) auch unzweideutig zu entnehmen ist - einen Hinweis an den Bw. über die Höhe der für die nächsten Veranlagungsjahre zur Verfügung stehende verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer dar (siehe oben § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988).
Die Bw. gibt selbst an, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der geltenden Gesetzeslage erging, behauptet jedoch Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit wegen unsachlicher Differenzierung) der anzuwendenden Gesetzesbestimmung. Betreffend behaupteter Verfassungswidrigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörden gemäß Art. 18 B-VG in der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden sind. Im Übrigen stellte der VfGH im Erkenntnis vom , B 2195/97, B 2207/97 u a, bereits fest, dass gegen die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 in der für den berufungsgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, da die Mindeststeuer in der berufungsgegenständlichen Höhe von 5% des eingesetzten Kapitals keine überproportionale Belastung und somit keine Gleichheitswidrigkeit darstellt. Auch im o a Fall vor dem VfGH war die Beschwerdeführerin in Konkurs, was den VfGH jedoch nicht dazu bewog, die Mindeststeuer aus diesem Grund als verfassungswidrig zu beurteilen. Da der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der nach dem Erkenntnis des G 441, 442/97 u a, geltenden Rechtslage erging, ist dieser auch nicht von der Rückwirkungsproblematik erfasst (vgl , B 2207/97 u a).
Der behauptete Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (EU-Richtlinienwidrigkeit) liegt ebenfalls nicht vor. Mit Urteil vom , in der Rechtssache C-113/99, ÖStZB 2001, 76, stellte der EuGH fest, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die Steuern auf die Ansammlung von Kapital idF der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist (vgl auch , und , siehe oben).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte | Mindestkörperschaftsteuer Mikö Körperschaftsteuervorauszahlungen Mindeststeuer Konkurs |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at