Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.03.2003, RV/3889-W/02

Mindestkörperschaftsteuer bei einer in Konkurs befindlichen GmbH

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3889-W/02-RS1
Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben eine Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt sowohl für inaktive Kapitalgesellschaften als auch für Gesellschaften, die Verluste ausweisen und ebenso für Kapitalgesellschaften in der Liquidationsphase oder nach Konkurseröffnung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Viktor Kaplanstraße 5, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner als Masseverwalter gegen die Bescheide des Finanzamtes Korneuburg betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 vom entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Berufungsgegenständlich ist die Mindestkörperschaftsteuer für eine in Konkurs befindliche Kapitalgesellschaft. Die Bw. gibt als Unternehmensgegenstand Baugewerbe an. Über das Vermögen der Bw. wurde mit Gerichtsbeschluss vom Konkurs eröffnet. Der Konkurs ist noch nicht beendet.

Mit den beiden Bescheiden vom (jeweils) setzte das zuständige Finanzamt Korneuburg (FA) die Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 mit jeweils € 1.749,96 fest. Laut den beiden Bescheiden beträgt das Einkommen in den Jahren 2000 und 2001 jeweils S 0,00, woraus sich gemäß § 22 KStG 1988 eine für die nächsten Veranlagungsjahre verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer von jeweils S 24.080,00 (€ 1.749,96) ergibt.

In der schriftlichen Bescheidbegründung wies das FA darauf hin, dass gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, idF nach dem VfGH-Erkenntnis vom (G 441, 442/97 u a), bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (€ 35.000 für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) zu entrichten ist.

Gegen diese beiden Bescheide erhob die Bw., vertreten durch den Masseverwalter, mit jeweiligen Schreiben vom Berufung und brachte vor: Es sei richtig, dass das Einkommen in den Jahren 2000 und 2001 Null betrage, dies sei auch der Grund dafür, dass über das Vermögen der Bw. am das Konkursverfahren habe eröffnet werden müssen. Im Hinblick darauf, dass natürliche Personen im österreichischen Steuerrecht mit dem jeweiligen Einkommen hinsichtlich der Einkommensteuer besteuert würden, die Einkommensteuer das Äquivalent der Körperschaftsteuer für juristische Personen sei, wäre auch bei richtiger gleicher Beurteilung die Körperschaftsteuer mit Null festzusetzen. Die vom Gesetzgeber gewählte Form der Mindestkörperschaftsteuer, welche unbeachtet lasse, was die Gesellschaft tatsächlich ins Verdienen gebracht habe, stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar und widerspreche daher dem Gleichheitsgrundsatz, welcher für sämtliche steuerpflichtige Personen, egal ob juristische oder natürliche Person, zu gelten habe. Im Übrigen widerspreche eine derartige Steuer auch den Richtlinien der EU.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz im Inland. Das Kapital beträgt S 500.000,00. Diese Feststellungen gelten auch für die gesamten berufungsgegenständlichen Jahre 2000 und 2001 (offenes Firmenbuch, Firmenbuchabfrage mit historischen Daten). Die Bw. war somit während des gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraumes 2000 und 2001 unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 KStG 1988).

Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten. Gemäß Z 4 ist diese Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerpflicht übersteigt, wie eine Vorauszahlung iSd § 45 EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

Die Bw. gibt selbst an, dass der angefochtene Bescheid auf Grund der geltenden Gesetzeslage erging. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Berufung somit nicht aufzuzeigen. Dass die Mindeststeuer auch im Konkurs vorzuschreiben ist, hat bereits der VwGH im Erkenntnis vom , 2001/13/0030 (unter Hinweis auf , siehe unten), festgestellt.

Betreffend behaupteter Verfassungswidrigkeit (Gleichheitssatz) ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörden gemäß Art. 18 B-VG in der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden sind. Im Übrigen stellte der VfGH im Erkenntnis vom , B 2195/97, B 2207/97 u a, bereits fest, dass gegen die Regelung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 in der für den berufungsgegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitswidrigkeit) bestehen, da die Mindeststeuer in der berufungsgegenständlichen Höhe von 5% des eingesetzten Kapitals keine überproportionale Belastung darstellt. Auch im o a Fall vor dem VfGH war die Beschwerdeführerin in Konkurs, was den VfGH jedoch nicht dazu bewog, die Mindeststeuer aus diesem Grund als verfassungswidrig zu beurteilen. Da der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der nach dem Erkenntnis des G 441, 442/97 u a, geltenden Rechtslage erging, ist dieser auch nicht von der Rückwirkungsproblematik erfasst (vgl , B 2207/97 u a).

Der behauptete Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (EU-Richtlinienwidrigkeit) liegt ebenfalls nicht vor. Mit Urteil vom , in der Rechtssache C-113/99, ÖStZB 2001, 76, stellte der EuGH fest, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die Steuern auf die Ansammlung von Kapital idF der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist (vgl auch , und , siehe oben).

Die Berufungen waren daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Mindestkörperschaftsteuer
Mikö
Körperschaftsteuervorauszahlungen
Mindeststeuer
Konkurs
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at