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Disziplinarverfahren, Umgehungsverbot
ZWF 2019/47
§ 1 Abs 1 Fall 1 und 2 DSt; § 9 Abs 1 RAO iVm § 19 und 21 RL-BA 2015
; RIS-Justiz RS0132516 und RS0132515
Nur dann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in einer mit einer bestimmten Rechtssache nicht konnexen Angelegenheit der Rechtsanwalt auf der Gegenseite auch vertritt, darf der unmittelbare Kontakt mit der Gegenpartei aufgenommen werden. Im Zweifel ist eine Rückfrage geboten. Ob durch die Umgehung das Vertrauensverhältnis tatsächlich gestört wurde, ist ohne Bedeutung. Die direkt gegenüber der Gegenpartei geäußerte Behauptung, der Gegenanwalt habe unzutreffende rechtliche Schritte gesetzt und seine Mandanten (möglicherweise) nicht über eine abschlägige Gerichtsentscheidung informiert, verstößt gegen § 21 RL-BA 2015.