Stundungszinsen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4116-W/02-RS1 | Nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung, da die einzige Rechtsfolge der Nichtentrichtung die Vorverlegung des Fälligkeitstages der Umsatzsteuervorauszahlungen des Folgejahres ist. Der Normzweck des § 212 BAO kann nur darin bestehen, den Zahlungszeitpunkt einer verpflichtend zu entrichtenden Abgabe hinauszuschieben. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,7. und 15. Bezirk in Wien über die Festsetzung von Stundungszinsen vom entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 6.,7. und 15. Bezirk hat mit Bescheid vom wegen Stundung des gesamten Abgabenrückstandes laut Antrag vom für den Zeitraum bis Stundungszinsen in der Höhe von S 8.397,--vorgeschrieben.
Gegen den Bescheid wurde am Berufung erhoben und um Stundung des weiteren Steuerrestes ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen, wobei die Stundungszinsenberechnung dahingehend berichtigt wurde, dass als Zeitraum bis heranzuziehen ist und sohin bei einem gestundeten Betrag in der Höhe von S 2.482.995,-- Zinsen in der Höhe von S 14.585,-- anfallen.
Dagegen beantragte die Berufungswerberin am 18. Dezember 2000 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),erstrecken.
Abs. 2 Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,
a).solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b).soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
In Bewilligung des Ansuchens um Zahlungsaufschub wurden sohin gemäß § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen vorgeschrieben, wobei mittels Berufungsvorentscheidung eine Berichtigung erfolgt ist, da der Fristenlauf ab Einbringung des Stundungsansuchens zu berechnen war.
Zur Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Umsatzsteuersondervorauszahlung ist auszuführen:
Gemäß § 21 Abs. 1 lit. a BAO hat bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuss, so bleibt dieser außer Ansatz. Die Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen. Die Bestimmungen über die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgendenKalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs. 1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Sondervorauszahlung 750 Euro nicht übersteigt.
Nach einer Entscheidung des VwGH zur Verhängung eines Säumniszuschlages bei Nichtentrichtung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung , VwGH, , 2000/13/00, ist die einzige Rechtsfolge des Unterlassens der Entrichtung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung die Vorverlegung der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen des Folgejahres. Nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung, da der Normzweck des § 212 BAO nur darin bestehen kann den Zahlungszeitpunkt einer verpflichtend zu entrichtenden Abgabe hinauszuschieben Bei fehlender Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe, kann auch eine Stundung nicht Platz greifen, daher war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Stundungszinsen Umsatzsteuersondervorauszahlung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at