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Zurückweisung oder Ablehnung eines sexuell belästigenden Verhaltens keine Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Belästigung
Die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung oder Ablehnung eines sexuell belästigenden Verhaltens durch die betroffene Person ist keine Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Belästigung im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 GlBG.
Die Annahme einer allgemeinen Ablehnungspflicht der belästigten Person wird im einschlägigen Schrifttum zutreffend verneint. Dort angestellte abschwächende Überlegungen zu einer – wenn auch eingeschränkten – „Ablehnungsobliegenheit“ belästigter Personen sind im Ergebnis aber nicht zielführend (vor allem, wenn man Obliegenheiten als „Rechtspflichten minderer Art“ oder als „Verhaltensregeln“ qualifiziert), werden doch „Ablehnungsobliegenheiten“ von potenziellen Belästigern nur allzu leicht als Rechtfertigung ihrer Aktivitäten missbraucht oder missverstanden.
Es ist daher klarstellend festzuhalten, dass die ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung oder Ablehnung eines sexuell belästigenden Verhaltens durch die betroffene Person keine Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Belästigung im Sinne des § 6 Abs 2 Z 1 GlBG ist.
Eine allenfalls erfolgte Ablehnung eines Verhaltens kann natürlich im Einzelfall ein Element des zu beurteilenden Sachverhalts sein, das ebenso wie eine allfällige Zust...