Besteuerung von Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung
Rechtssätze
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RV/0187-W/03-RS1 | Steigerungsbeträge aus Höherversicherungen bzw. Höherversicherungspensionen werden gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur mit 25 % steuerlich erfasst. Diese Steuerbegünstigung für Pensionen aus freiwilliger Höherversicherung ist nicht auf Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung analog anzuwenden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend Einkommensteuer 1989 (Jahresausgleich) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) ist Pensionistin und Erbin ihres am verstorbenen Ehegatten Dr ES (Erblasser).
Der Erblasser, der bis zum Jahr 1974 als Rechtsanwalt tätig war, leistete ab dem Jahr 1947 bis zu seiner Emeritierung Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
Bis zu seinem Ableben bezog der Erblasser sowohl eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als auch von der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich.
In einem den Jahresausgleich 1988 die Bw. als Erbin betreffenden Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde II. Instanz sowie in dem darauffolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, , war strittig, ob die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zur Gänze dem Lohnsteuerabzug unterworfene Pension im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 idF BGBl. Nr. 251/1985 nur mit 25 % steuerlich zu erfassen sei.
Mit Bescheid vom wurde der Jahresausgleich 1989 der Bw. als Erbin des Dr ES (Erblasser) durchgeführt. Dabei wurden die bezogenen Pensionen einer gemeinsamen Besteuerung unterzogen.
Mit Schriftsatz vom erhob die Bw. als Erbin Berufung und führte im Wesentlichen begründend (wörtlich) aus:
"... Ich war im Veranlagungszeitraum Bezieherin von 2 Witwenpensionen, jeweils als Witwe nach verstorbenem Dr ES.a.) aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich,b.) nach dem ASVG aus der Pensionsversicherung meines Mannes, die dieser im Rahmen der freiwilligen Weiter- und Höherversicherung eingegangen war.Die Beiträge zu dieser ASVG Pension sind bei meinem verstorbenen Mann seinerzeit nicht absetzbar gewesen, weil nach der damaligen Regelung deren Geltendmachung nur im Rahmen der Höchstbeträge möglich war, diese aber bereits anderweitig ausgenützt waren. Die Beiträge wurden ab 1946 bis zur Pensionierung 1973 geleistet. ...Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist diese ASVG Pension nur mit 25 % steuerpflichtig gemäß § 25 Abs 1 Z 3 EStG idF BGBl 1985/251. ...Dies hat jedenfalls für solche Beitragszahler zu gelten, die vor 1985 ihre Beiträge geleistet haben, weil sie so nicht in den Genuss der erst ab 1985 geltenden unbegrenzten Absetzbarkeit für Weiterversicherungsbeiträge kommen konnten. ..."
Die Bw. beantrage neue Jahresausgleichsbescheide auf Basis des verminderten Bruttobezuges zu erstellen und der Berufung stattzugeben. Gleichzeitig verwiese die Bw. auf die zum gleichen Thema - den Jahresausgleich 1988 betreffend - von ihr eingebrachte und beim Verwaltungsgerichtshof zu 94/15/0207 anhängige Beschwerde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren, ob die gegenständlichen Pensionsbezüge nicht- bzw. nur teilweise zu erfassende Bezüge aus einer freiwilligen Weiter- bzw. Höherversicherung im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 beinhalten.
Vorweg ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall einerseits die zu beurteilende Rechtsfrage mit jener durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 94/15/0207 entschiedenen ident ist, andererseits die dem Sachverhalt zugrundeliegende Rechtslage des Folgejahres (§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) keine Änderung erfahren hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung, die einer inländischen Sozialversicherung entspricht. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. der Höherversicherung sind nur mit 25 % zu erfassen.
Mit Erkenntnis vom , 94/15/0207 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:
"... Beide Parteien des abgabenbehördlichen Verfahrens gehen davon aus, dass der Erblasser einerseits Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung anderseits Pflichtbeiträge zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich geleistet habe, weswegen er zwei Pensionen bezogen habe, die im Jahresausgleich zu berücksichtigen seien. ...
§ 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 idF BGBl Nr 251/1985 wurde im Hinblick auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 101/84-11 in das EStG 1972 mit Wirkung ab aufgenommen. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, es ist verfassungswidrig, eine Pension aus einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ab Beginn der Pensionszahlung steuerlich zur Gänze zu erfassen, weil hiebei keine Rücksicht darauf genommen wird, dass die hiefür aufgewendeten Beiträge aus bereits besteuertem Einkommen geleistet worden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, einerseits im Sinn der Anregung der Beschwerdeführerin nach Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 idF BGBl Nr 251/1985 zu stellen, anderseits diese Bestimmung im Weg der Analogie auf eine Pension aus einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auszudehnen. Denn mit der Regelung des § 25 Abs 1 Z 3 letzter Satz EStG 1972 in Abschn I Art I des BGBl Nr 312/1985 wurde in dessen Art II die Übergangsbestimmung geschaffen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die in den Jahren 1978 bis 1984 nachweislich allein oder zusammen mit anderen Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs 1 Z 2 leg cit geleistet worden sind und den Höchstbetrag gemäß § 18 Abs 2 Z 4 leg cit überstiegen haben, im Jahr 1985 als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind, wobei auf Antrag ab dem Jahr 1985 ein Zehntel dieses Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch genommen werden kann. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 1985 nicht in unbeschränkter Höhe steuerlich zu berücksichtigen waren. Zu einer weiter gehenden Übergangsregelung war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gebunden.
In Ausführung der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt die Beschwerdeführerin vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde Erhebungen in Richtung freiwilliger Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung durchführen müssen.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war auch im Administrativverfahren unbestritten, dass der Erblasser Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet hat. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor. "
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung von der durch den Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht abzuweichen, wonach die steuerliche Begünstigung für Pensionen aus freiwilliger Höherversicherung nicht auf Pensionen aus der freiwilligen Weiterversicherung analog anzuwenden ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | freiwillige Höherversicherung freiwillige Weiterversicherung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at