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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.02.2003, RV/0805-W/02

Uniformreinigung, Geltendmachung von Steuerberatungskosten, Spenden mit Eigenbelegen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0805-W/02-RS1
Die für das Streitjahr als Werbungskosten geltend gemachten Reinigungskosten der Dienstkleidung (100 x Uniformhemd, 20 x Uniformanorak, 50 x Uniformhose, 40 x Uniformjacke) sind laut nicht absetzbar, weil sie den Reinigungskosten für beruflich getragene bürgerliche Kleidung entsprechen, deren Nichtabsetzbarkeit schon seit jeher feststeht.
RV/0805-W/02-RS2
Ein Eigenbeleg (= vom Zahlenden selbst ausgestellte Bestätigung) stellt keinen Nachweis und auch keine Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO für die Bezahlung von Steuerberatungskosten an eine (ungenannt bleibende) berufsrechtlich befugte Person dar. Dem Steuerpflichtigen ist die Erbringung eines Beweises (Nachweises) für die Bezahlung von Steuerberatungskosten zumutbar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 vom entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ an den Bw. einen mit datierten Einkommensteuerbescheid 1997, in welchem bei den Angaben zu dem von der bezugsauszahlenden Stelle (Bundesdienst) übermittelten Lohnzettel u.a. angegeben ist: Pendler-Pauschale ...... 11.520,00 S

Mit Schreiben vom , eingelangt am , berief der Bw. gegen diesen Bescheid (LSt-Akt 1997 Bl 18).

Laut Aktenlage ersuchte das Finanzamt den Bw. u.a. mit Schreiben vom um die Vorlage sämtlicher Originalrechnungen über die geltend gemachten Aufwendungen (LSt-Akt 1997 Bl 21).

Das Finanzamt erließ eine abweisende, mit datierte Berufungsvorentscheidung, weil der Bw. trotz schriftlicher Aufforderung die Unterlagen nicht beigebracht habe.

Mit Schreiben vom , eingelangt am beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Eine schriftliche Auforderung über die Beibringung von Unterlagen habe er nicht erhalten (LSt-Akt 1997 Bl 26).

Mit Schreiben vom , am RSa zugestellt, ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage sämtlicher Originalrechnungen über die geltend gemachten Aufwendungen (LSt-Akt 1997 Bl 28f).

Der Bw. antwortete darauf mit Schreiben vom , mit dem laut Aktenlage keine Belege eingereicht wurden, sondern abschließend ausgeführt wurde, dass der Bw. schon bei seiner mündlichen Vorsprache am Finanzamt am bei Herrn X bzw dessen Chef, Herrn Z, andere Unterlagen vorgelegt habe. Laut Aktenvermerk des Letztgenannten wurden am keine Unterlagen abgegeben. (LSt-Akt 1997 Bl 30).

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus der Berufungsschrift vom in Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag vom sind folgende konkreten Berufungsvorbringen, die auf eine Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1997 abzielen, zu erschließen:

  • Steuerberatungskosten (Diese seien durch die langsame und schwierige Erledigung der Anträge des Bw. durch das Finanzamt entstanden):Die vom Bw. in seiner Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997 als Sonderausgaben geltend gemachten Steuerberatungskosten iHv 5.000 öS können nicht anerkannt werden, weil der Bw. keinen Nachweis für "Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden" (§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988), erbracht hat. Die von ihm selbst ausgestellte Bestätigung über die Bezahlung von Steuerberatungskosten an eine nicht genannte Person (LSt-Akt 1997 Bl 6) stellt als sogenannter Eigenbeleg jedenfalls keinen derartigen Nachweis dar, wie er vom Finanzamt mit dem RSa zugestellten Vorhalt vom gefordert worden ist. Der Nachweis von Steuerberatungskosten ist zumutbar; mit einem Eigenbeleg ist hierfür nicht einmal die Glaubhaftmachung im Sinne von § 138 Abs. 1 BAO möglich.

  • Reinigungskosten der Dienstkleidung (100 x Uniformhemd, 20 x Uniformanorak, 50 x Uniformhose, 40 x Uniformjacke) in Höhe von 11.160 öS:Diese Kosten sind laut nicht absetzbar, weil sie den Reinigungskosten für beruflich getragene bürgerliche Kleidung entsprechen, deren Nichtabsetzbarkeit schon nach ständiger Rechtsprechung feststand.

  • Fahrtkosten (220 Dienste mal 42 km ergibt 9.240 km, mal 4,90 öS ergibt 45.276 öS laut Vorbringen; als öffentliches Verkehrsmittel wäre nur ein Taxi möglich):Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erfolgt die Berücksichtigung der Ausgaben zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschaliert einerseits durch den Verkehrsabsetzbetrag und andererseits bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen 20 und 40 km bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels durch pauschale Werbungskosten in Höhe von 11.520 öS jährlich (Pendlerpauschale), wogegen keine tatsächlichen Kosten oder Kilometergelder abgesetzt werden können.Dieses Pendlerpauschale, das dem einfachen Weg des Bw. zwischen Wohnort A und Dienstelle Grenzübergang B entspricht (laut Landkarte 21 km), ist bereits bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber berücksichtigt worden und hat bereits die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel vermindert (siehe Berechnungsblatt und den am Ende des angefochtenen Bescheides ausgedruckten Lohnzettel), sodass ein nochmaliger diesbezüglicher Werbungskostenabzug nicht möglich ist.

  • Die Ersuchen "bei negativer Erledigung um Zahlungserleichterung bzw. um Erlassung der Abgabenschuld" im Vorlageantrag:Bei der Festsetzung der Einkommensteuer und somit auch in einem diesbezüglichen Berufungsverfahren ist es nicht möglich, Zahlungserleichterungen zu gewähren oder die Abgabenschuld zu erlassen; vielmehr ist die Abgabe ohne Bedachtnahme auf das Einbringungsverfahren festzusetzen.

  • Dem Antrag auf Verzinsung der dem Bw. zustehenden Steuervergütung kann schon mangels gesetzlicher Grundlage für die Verzinsung eines Guthabens aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 und auch deshalb nicht entsprochen werden, weil auch durch die vorliegende, teilweise stattgebende Berufungsentscheidung ein Teil der Abgabenschuld verbleibt.

Dem Ersuchen des Bw. nach Klärung des Verbleibens seiner umfangreichen vorgelegten Beweismittel ist zu antworten, dass er nach Aktenlage folgende Belege im Original vorgelegt hat: - Versicherungsprämienbestätigung zu Kranken- und Unfallversicherung (LSt-Akt 1997 Bl 3), - Überweisung des Kirchenbeitrages (LSt-Akt 1997, nach Bl 13). In Reaktion auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom hat der Bw. mit Telefax vom folgende Belege übermittelt: - Eigenbeleg über Bezahlung der Steuerberatungskosten (LSt-Akt 1997 Bl 6), - Eigenbeleg über Aufwendungen für Reinigungskosten der Dienstkleidung (Bl 7), - Eigenbeleg über Bezahlung von Spenden an begünstigten Spendenempfänger (Bl 8), - Eigenbeleg über Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle (Bl 10), - Überweisung des Mitgliedsbeitrags an den Verband der Zollwachebeamten (Bl 11), - IPA-Ausweis (Bl 12), - Überweisung Lebensversicherung (Bl 13), - Überweisung Kirchenbeitrag (Bl 14).

Es folgt die vom Bw. gewünschte Zusammenstellung aller Abweichungen von seiner Einkommensteuererklärung (=Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997:

  • Sonderausgaben:Personenversicherungen: Statt 34.058,50 öS laut Antrag wurde im angefochtenen Bescheid von 184 öS weniger ausgegangen, weil es laut Bestätigung über die Krankenversicherungsprämie (LSt-Akt 1997 Bl 3) hierfür eine Rückvergütung iHv 184 öS gegeben hat, und die Viertelung gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vorgenommen (=> 8.468 öS). Die Neuberechnung für das - einen Bestandteil der vorliegenden Berufungsentscheidung darstellende - Berechnungsblatt erfolgte aufgrund der eingereichten Belege wie folgt:2.232,00 - 184,00 + 2.810,20 + 29.016,50 = 33.874,70 öS33.874,70 öS : 4 = 8.468,68 öS = 615,44 €.Steuerberatungskosten: Die Nichtanerkennung wurde bereits erläutert.Private Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger: Die beantragten 2.000 öS können nicht anerkannt werden, weil nur ein Eigenbeleg (überdies ohne Nennung des Empfängers) und kein Nachweis, wie er vom Finanzamt u.a. mit dem RSa zugestellten Vorhalt vom gefordert worden war, erbracht worden ist. Der Nachweis von Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger ist zumutbar; mit einem Eigenbeleg ist hierfür nicht einmal die Glaubhaftmachung im Sinne von § 138 Abs. 1 BAO zu erreichen.Kirchenbeitrag: Die Absetzbarkeit war im Streitjahr mit 1.000 öS = 72,67 € begrenzt.

  • Werbungskosten:Beiträge zu Berufsverbänden (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale): Beantragt wurden 300 öS Mitgliedsbeitrag zum Verband der Zollwachebeamten und 200 öS IPA-Beitrag, wobei das Finanzamt im angefochtenen Bescheid nur letzteres berücksichtigte. Laut Doralt, EStG4, § 16 Tz 74f sind Beiträge zu Beamtenverbänden absetzbare Beiträge zu Berufsverbänden; daher werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung zusätzlich auch die 300 öS Mitgliedsbeitrag zum Verband der Zollwachebeamten anerkannt. Dies bedeutet ein teilweise Stattgabe der Berufung.Als (pauschbetragswirksame) Werbungskosten wurden die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Dienststelle sowie die Reinigungskosten für die Dienstkleidung geltend gemacht; die Nichtabsetzbarkeit beider Positionen wurde bereits erläutert. Der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 iHv 1.800 öS steht aber jedenfalls zu.Zusammengefasst sind somit 1.800,00 + 300,00 + 200,00 = 2.300,00 öS = 167,15 € als Werbungskosten absetzbar.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Uniformreinigung
Aufteilungsverbot
Sonderausgaben
Steuerberatungskosten
Spenden
Nachweis
Beweis
Glaubhaftmachung
Verweise
Anmerkung
Die zu Reinigungskosten ergangene Judikatur und Verwaltungspraxis ist kasuistisch (siehe auch LStR 2002/323). Mit Erk. vom , 96/13/0172 etwa hat der VwGH das oben zum Ausdruck kommende strikte Aufteilungsverbot verworfen, während im zitierten Erk. vom , 98/15/0046 sachverhaltsspezifisch das zu Reinigungskosten praktizierte Aufteilungsverbot wieder voll zur Anwendung kam.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at