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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.02.2003, RV/4408-W/02

Säumniszuschlag, Wiederholungsfall

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4408-W/02-RS1
Wenn innerhalb der letzten sechs Monate bereits eine Säumnis eingetreten ist, liegt bei neuerlicher Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten ein Wiederholungsfall vor, weswegen die Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 5 BAO nicht anzuwenden und ein Säumniszuschlag zu verhängen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk hat mit Bescheid vom wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 3/2002 und der Lohnsteuer 4/2002 einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.026,29,-- vorgeschrieben.

Die am , unter Beilage einer Bestätigung über die Veranlassung der Überweisung der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen.

Dagegen beantragte der Berufungswerber (Bw.) am die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In der vorliegenden Berufung führt der Bw. aus, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten am entrichtet worden seien. In den letzten sechs Monaten seien zudem alle Abgaben zeitgerecht entrichtet worden und die im Berufungsfall inkriminierten Abgaben seien innerhalb der 5 Tage Frist beglichen worden, daher bestünde keine Rechtsgrundlage nach § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Verhängung eines Säumniszuschlages.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2002, sowie die Lohnsteuer für April 2002 waren am fällig. Eine Überweisung der Abgabenschuldigkeiten erfolgte am . Das Vorbringen, dass die Abgabenschuldigkeiten innerhalb der 5 Tagesfrist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet wurden ist zutreffend, da die Fristberechnung das Pfingstwochenende und somit 3 Tage, die nicht in die Frist einzubeziehen sind, umfasst.

Unrichtig ist jedoch die Ansicht des Abgabepflichtigen, dass in den letzten sechs Monaten keine Säumnis eingetreten wäre.

Durch nicht fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat September 2001 ist am - sohin innerhalb der letzten sechs Monate - bereits eine Säumnis eingetreten, daher lag nunmehr ein Wiederholungsfall vor, weswegen im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO ein Säumniszuschlag zu verhängen war.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Wiederholungsfall
ausnahmsweise Säumnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at