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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.02.2003, RV/4676-W/02

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4676-W/02-RS1
Bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung ist im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Aussetzung der Einhebung in einer Stempelgebührenangelegenheit vom entschieden. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Mit 2 Schreiben vom teilte die Berufungswerberin (Bw.) dem Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien insgesamt die Namen von 4 neu eingetretenen Arbeitnehmern zur Überprüfung der Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe gemäß § 255 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (kurz GewO) mit.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wertete diese Schreiben als 2 Eingaben mit insgesamt 4 Ansuchen, weshalb es von einer Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG je Ansuchen von S 180,--, ergibt insgesamt S 720,-- (das entspricht 52,32 Euro) ausging. Dementsprechend setze das Finanzamt mit Bescheid vom die Gebühr mit 52,32 Euro fest. Weiters setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 26,16 Euro (50 % des nicht in Stempelmarken entrichteten Betrages von S 720, entspricht 52,32 Euro) fest.

Gleichzeitig mit den Berufungen gegen die beiden Gebührenbescheide ersuchte die Bw. um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufungen in der Gebührenangelegenheit als unbegründet ab. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt worden sei, ab.

Am beantrage der Bw. einerseits, die Berufungen gegen die Gebührenbescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, andererseits erhob sie Berufung gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages. Zur Begründung dieser Berufung wurde ausgeführt, dass angesichts des fristgerecht gestellten Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidungen außer Kraft seien und somit die dem Antrag zugrundeliegenden Berufungen tatsächlich nicht erledigt seien. Weiters beantragte die Bw. neuerlich die Aussetzung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die dem Antrag zugrundeliegenede Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am wies das Finanzamt einerseits die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit als unbegründet ab, anderseits bewilligte es infolge des neuerlichen Antrages der Bw. die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich eines Betrages von 52,32 Euro und hinsichtlich eines Betrages von 26,16 Euro.

Mit Berufungsentscheidung vom zu RV/4245-W/02 wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufungen gegen die Gebührenbescheide vom als unbegründet ab.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden.

Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§276) nicht aus.

Daraus ergibt sich, daß auch bei der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag abzuweisen ist. Es wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Bw. auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt abgewiesen.

Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor sieht. Ein solcher neuerlicher Antrag wurde von der Bw. auch eingebracht und wurde auf Grund dieses Antrages vom Finanzamt mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung bewilligt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Berufungsvorentscheidung
Anmerkung
siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar², § 212a Tz. 13, der diesbezüglich auf die uneinheitliche Judikatur des VwGH hinweist

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at