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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.02.2003, RV/4013-W/02

Hälftesteuersatz bei Entnahme einer Liegenschaft bei Einbringung nach Art III UmgrStG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4013-W/02-RS1
Im Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG unter Buchwertfortführung entsteht kein Veräußerungsgewinn, wie er in § 24 EStG 1988 geregelt ist. § 37 Abs. 5 EStG erfasst aber ausschließlich Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Der Gewinn aus der Entnahme von Wirtschaftsgütern im Zuge der Einbringung ist daher nicht nach § 37 Abs. 5 EStG begünstigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WS., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Zunächst wird festgehalten, dass sich die Berufung rein formell auch gegen den zugleich mit dem Einkommensteuerbescheid 2000 ergangenen Anspruchszinsenbescheid richtet. Da die Berufung diesbezüglich nicht begründet war, somit die Zinsenberechnung selbst nicht bekämpft wurde, kann davon ausgegangen werden, dass bloß eine Anpassung der Anspruchszinsen an die begehrten neuen Besteuerungsgrundlagen für den Fall der Stattgabe der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 erfolgen sollte. Ein formeller Abspruch über diesen offenbar bloß irrtümlich als Berufung bezeichneten Antrag musste daher nicht erfolgen.

Hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 2000 ist folgender Sachverhalt unstrittig:

Der Berufungswerber (Bw.) HS hat seinen Einzelbetrieb unter Anwendung der Bestimmungen des Art. III UmgrStG in eine GmbH eingebracht, an der er nur mehr zu 25% beteiligt ist und keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausübt. Für die Wirtschaftsgüter des in die GmbH eingebrachten Betriebes sind die Buchwerte fortgeführt worden, es erfolgte also keine Gewinnrealisierung.

Anlässlich der Einbringung wurde von HS ein Betriebsgrundstück entnommen. Die Höhe des Entnahmegewinnes wurde im Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung (ebenfalls unstrittig) mit ATS 1,990.304 ermittelt.

Dieser Entnahmegewinn wurde vom Finanzamt - den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, die sich v.a. auf das VwGH-Erkenntnis vom , 97/15/0197 stützt - nicht begünstigt besteuert.

Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, es läge der Tatbestand der Betriebsaufgabe vor, bei der es wie bei der Betriebsveräußerung unmaßgeblich sei, was mit den Wirtschaftsgütern des beendeten Betriebes weiter geschehe.

Da im Übrigen alle Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG vorlägen, werde beantragt, auf den Entnahmegewinn des Betriebsgebäudes den Hälftesteuersatz anzuwenden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der steuerlichen Vertretung des Bw. war bei Verfassung ihrer Berufungsschrift das VwGH-Erkenntnis vom , 97/15/0197 bekannt; dieses sei aber wegen des Vorliegens einer Betriebsaufgabe nicht anwendbar.

Dem ist entgegen zu halten, dass das zitierte Erkenntnis einen völlig identen Sachverhalt betrifft; wörtlich wird vom Gerichtshof ausgeführt: "Der Beschwerdeführer hat seinen einzelunternehmerischen Betrieb zum gemäß Art. III UmgrStG in eine GmbH eingebracht, dabei aber die bis dahin betrieblich genutzten Gebäude zurückbehalten und in sein Privatvermögen entnommen. Soweit das Einkommen 1992 auf die stillen Reserven aus der Entnahme der Gebäude entfällt, wollte der Beschwerdeführer den begünstigten Steuersatz nach § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 angewendet wissen."

Der Gerichtshof hat sodann die Rechtsansicht der belangten Behörde, der begünstigte Steuersatz stehe nicht zu, mit folgenden Argumenten bestätigt:

"Gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. ist Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.

Für den Fall der Betriebsaufgabe ergibt sich aus § 24 Abs. 3 leg. cit., daß die Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Entnahme in das Privatvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind.

Gemäß § 24 Abs. 7 erster Satz leg. cit. ist ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln, soweit das Umgründungssteuergesetz eine Buchwertfortführung vorsieht.

Gemäß § 6 Z. 14 lit. b leg. cit. gilt die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft als Tausch, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht verneint, daß der Gewinn aus der Zurückbehaltung von Gebäuden als Veräußerungsgewinn aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 mit dem begünstigten Steuersatz zu erfassen sei.

Aus der Vorschrift betreffend die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes in § 24 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich, daß im Falle der Veräußerung des ganzen Betriebes der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses einerseits und des Wertes des Betriebsvermögens andererseits (unter Abzug der Veräußerungskosten) zu ermitteln ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 24 Tz 40). Im Falle der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft unter Buchwertfortführung kommt es nicht zu der in § 24 Abs. 2 EStG 1988 geregelten Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes durch Ansatz des Veräußerungserlöses (bzw. der gemeinen Werte nach § 24 Abs. 3 EStG 1988).

Dazu kommt, daß § 24 Abs. 7 erster Satz EStG 1988 ausdrücklich normiert, bei der durch das UmgrStG angeordneten Buchwertfortführung sei ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln. Doralt führt hiezu in EStG3, § 24 Tz 241, aus, daß es nur dann zu einem Veräußerungsgewinn iSd § 24 EStG 1988 kommt, wenn die Buchwertfortführung entweder aufgrund der Bestimmungen des UmgrStG nicht möglich ist oder das UmgrStG ein Wahlrecht einräumt und im Rahmen dessen auf die Buchwertfortführung verzichtet wird (vgl. hiezu § 16 Abs. 2 und 3 UmgrStG).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß im Fall der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft nach Art. III UmgrStG unter Buchwertfortführung ein Veräußerungsgewinn, wie er in § 24 EStG 1988 geregelt ist, nicht entsteht. § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG erfaßt aber ausschließlich Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Schon deshalb kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde den Gewinn aus der Entnahme von Wirtschaftsgütern nicht als solchen iSd § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 angesehen hat."

Der unabhängige Finanzsenat sieht keinerlei Veranlassung, von diesen klaren und schlüssigen Rechtsausführungen abzuweichen, weshalb die Berufung abgewiesen werden musste.

Wien, 17. Februar2003

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Hälftesteuersatz
begünstigter Steuersatz
Entnahme
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at