OGH 24.10.2022, 8Ob113/22h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* Z*, vertreten durch die Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. S* K*, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E* GmbH *, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 43.324,50 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 13 R 80/22p-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Rekursgericht orientierte sich an der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung 9 Ob 18/22w, der sich jüngst der 6. Senat anschloss (6 Ob 128/22z). Wie in diesen Verfahren zeigt die Zweitbeklagte auch in ihrem vorliegenden Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf. Ihren Ausführungen ist ergänzend zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Gerichtsstand nach (nunmehr) Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 auch bei Nebentätern Anwendung finden kann (EuGH C-145/10, Rs Painer, Rz 79 ff). Die Vorschrift ist auch dahin auszulegen, dass ihrer Anwendung nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (EuGH C-98/06, Rs Freeport, Rz 47).
[2] Die Kostenentscheidung gründet sich auf die in Spruchpunkt 2. genannten Vorschriften.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00113.22H.1024.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAB-55750