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OGH vom 14.09.2022, 6Ob66/22g

OGH vom 14.09.2022, 6Ob66/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, wegen 28.372,50 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 142/21a74, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 22 Cg 13/19s66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 10.000 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit Zug um Zug gegen Ausfolgung des Pferdes mit dem Namen 'Firenze', Stute, geboren am , binnen 14 Tagen zu zahlen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 12.150 EUR samt 4 % Zinsen aus 6.754 EUR seit , aus 2.060 EUR seit und aus 3.336 EUR seit binnen 14 Tagen zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei für die Kosten einer Euthanasierung und/oder Entsorgung des Pferdes 'Firenze' durch die klagende Partei haftet.

4. Die Mehrbegehren,

a) die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei weitere 6.225,50 EUR samt 4 % Zinsen aus 4.304,50 EUR seit und aus 1.918 EUR seit binnen 14 Tagen zu zahlen, sowie

b) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei für alle zukünftigen über die für eine (allfällige) Euthanasierung und Entsorgung hinausgehenden Kosten für das Pferd 'Firenze' bis zur tatsächlichen Rücknahme des Pferdes durch die beklagte Partei haftet,

werden abgewiesen.“

II. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 389,85 EUR (darin 64,98 EUR Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Gegenstand des Rechtsstreits sind der Erwerb der Stute Firenze im Frühsommer 2018 durch die Klägerin und deren Begehren auf Rückabwicklung dieses Kaufs, Zahlung von Aufwandersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Kosten bis zur Rücknahme des Pferdes.

[2] Die Beklagte, die Verkäuferin dieses Pferdes, hatte dieses selbst erst im Dezember 2016 gekauft, war aber mit ihm unzufrieden. Die Stute hatte sich für den vorgesehenen Zweck (Dressursport) als nicht geeignet gezeigt. Jeder Versuch eines dressurmäßigen Bereitens hatte zur Gegenwehr des Pferdes geführt. Der Beklagten war zwar im Zeitpunkt ihres Erwerbs bekannt gewesen, dass die Stute im Dezember 2013 „mit dem Befund Hufrehe“ behandelt worden war, sie meinte jedoch, diese Erkrankung sei ein einmaliges auf ein Virus zurückzuführendes Ereignis gewesen und – was ihr auch durch eine Ankaufsuntersuchung bestätigt worden war – folgenlos abgeklungen. Aufgrund der beim Reiten aufgetretenen Probleme veranlasste sie diverse medizinische Untersuchungen. Eine Krankheit kam dabei nicht zu Tage. Die Beklagte war daher der Ansicht, die Stute sei zwar gesund, aber widersetzlich und entschloss sich, sie zu verkaufen und ein anderes Pferd anzuschaffen.

[3] Als sie erfahren hatte, dass die Klägerin ihr Pferd Black Bamboo verkaufen wollte, kontaktierte sie die Klägerin und kaufte dieser letztlich Black Bamboo ab. Im Zuge eines der Gespräche zwischen den Streitteilen ritt die Klägerin Firenze kurz, wobei es auch ihr nicht gelang, die Stute in den Trab zu bringen. Sie ging – wie die Beklagte – davon aus, dass die Unrittigkeit (nur) darin begründet sei, dass die Beklagte mit der Stute nicht zurecht komme. Die Beklagte äußerte, sie erwarte für Firenze den von ihr bezahlten Kaufpreis in Höhe von 18.000 EUR, woraufhin die Klägerin erwiderte, sie würde ihr – wenn das Pferd wirklich gesund sei – 10.000 EUR dafür geben. Die Beklagte versicherte der Klägerin, dass das Pferd gesund sei, sie habe sogar Röntgenuntersuchungen machen lassen, und es sei „nichts auffällig“. Den Befund über die Erkrankung von Firenze im Jahr 2013 erwähnte sie nicht, weil sie ihn für nicht relevant erachtete.

[4] Die Parteien einigten sich auf den Kauf von Firenze durch die Klägerin zu einem Preis von 10.000 EUR und nach weiteren Preisverhandlungen zu Black Bamboo auf dessen Kauf durch die Beklagte zu einem Kaufpreis von 31.500 EUR. Nach dem Vorschlag der Klägerin sollte die Beklagte für Black Bamboo nur mehr den nach Abzug des Preises von 10.000 EUR für Firenze verbleibenden „Mehrpreis“ zahlen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nur zu Black Bamboo, nicht aber über den Kauf von Firenze abgeschlossen. Zu diesem Pferd gab es nur die mündliche Vereinbarung über den Kauf und über die Aufrechnung mit dem Preis für Black Bamboo. Im von der Klägerin formularmäßig „beigebrachten“ Kaufvertrag betreffend Black Bamboo wurden daher als Kaufpreis nur mehr 21.500 EUR festgehalten. Beide Parteien waren sich aber darüber im Klaren, dass dies lediglich der „Restkaufpreis“ nach Aufrechnung mit dem Kaufpreis für Firenze sei.

[5] Nachdem auch der Klägerin die dressurmäßige Bereitung des Pferdes aufgrund der Widersetzlichkeit der Stute nicht gelungen war, forderte sie von der Beklagten die Röntgenbilder ab und versuchte in der Folge (wie die Beklagte vor ihr), das Pferd wieder zu verkaufen. Der im Rahmen ihrer Verkaufsbemühungen beigezogene Tierarzt brach einen begonnenen Ankaufstest sofort wegen der (für ihn erkennbaren) Erkrankung ab und meinte, das Pferd sei aufgrund einer Hufbeinabsenkung und Hufbeinrotation auf beiden Beinen nicht reitbar. Dieser Befund wurde in der Folge sowohl von einer mit der Begutachtung der Röntgenbilder (gegen die Zahlung von 400 EUR) von der Klägerin beauftragten Tierklinik und ein weiteres Mal (aufgrund des von der Beklagten eingenommenen Standpunkts, die Röntgenbilder würden die Hufrotation „nicht in der angeführten Form“ ergeben) tierärztlich (für 195 EUR im April 2019) bestätigt.

[6] Bereits am forderte die Klägerin von der Beklagten die Rücknahme des Pferdes und die Zahlung von 10.000 EUR, was die Beklagte aber ablehnte. Ihre Forderung auf Rückabwicklung des Kaufvertrags – nun verbunden mit der Forderung von Kostenersatz in Höhe von 6.874 EUR (überwiegend Einstell-, Tierarzt- und Hufschmiedkosten) – wiederholte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom .

[7] Das Pferd Firenze litt schon im Zeitpunkt der Übergabe am an einer Erkrankung der Vorderhufe. Ihren Beginn hatte diese Erkrankung schon vor Mai 2018, „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2013“. Die Huferkrankung, für die sich eine unzweifelhafte Diagnose betreffend die genaue Art der Erkrankung bislang nicht gewinnen ließ, führt bei dem Pferd dazu, dass es Schmerzen an den Hufen und daher (auch ohne Reiter, im Schritt und im Trab) kein normales Gangmuster hat. Diese Problematik steigert sich unter dem Reiter, gerade bei dressurmäßiger Anforderung, dramatisch bis zur Widersetzlichkeit und bis zum Steigen, weil das Pferd unter Schmerzen leidet.

[8] Unter Ausklammerung der vorhandenen Huferkrankung im Mai 2018 betrug der Verkehrswert des Pferdes zwischen 5.000 und 8.000 EUR; bei deren Berücksichtigung hatte es im Zeitpunkt der Übergabe „keinen Verkehrswert, weil kranke Pferde keine Handelsware darstellen“.

[9] Die Versorgung des Pferdes durch die Klägerin war mangelfrei. Die von ihr bezahlten Kosten von 16.640 EUR an Einstellkosten samt Koppelkosten für die Monate Juni 2018 bis Mai 2021 (450 EUR monatlich an Einstellkosten, ausgenommen September 2019 [470 EUR], 70 EUR Koppelentgelt für die Monate Juni bis November 2018) waren ortsüblich, jene für den Tierarzt (595 EUR), den Hufschmied (360 EUR bis zur Entfernung der Hufe nach November 2018), für das (daran bis Mai 2021 anschließende) Ausschneiden der Hufe (585 EUR) und für insgesamt sieben Wurmkuren (jeweils zwischen 22 bis 35 EUR) waren notwendig und „preislich angemessen“.

[10] Am verständigte der in diesem Verfahren beigezogene Sachverständige die Parteien davon, dass er es aus ethischen Gründen für erforderlich ansehe, das als krank anzusehende Pferd einer „gedeihlichen Lösung“ zuzuführen, womit er eine Euthanasierung des Pferdes ansprechen wollte. Die Klägerin nahm von einer Euthanasierung des Pferdes wegen des anhängigen Verfahrens und der von ihr angenommenen Verpflichtung zur Rückgabe des Pferdes an die Beklagte Abstand.

[11] Ihr Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrags samt der Zahlung von Einstell-, Hufschmied- und Tierarztkosten sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche weitere anfallende Kosten stützte die Klägerin auf die ausdrückliche Zusicherung der Beklagten, die Stute sei gesund, während sie tatsächlich an einer degenerativen Erkrankung der Vorderhufe leide, sodass sie für Reitsport und Zucht ungeeignet und damit wertlos sei. Die Beklagte habe ihr die Vorbefunde verschwiegen, sodass sie sich nicht nur auf Irrtumsanfechtung, Wandlung und laesio enormis, sondern auch auf Schadenersatz für die Rückabwicklung des Kaufvertrags berufen könne. Die Rückzahlung der sonstigen Kosten gründete sie auf die §§ 331, 336 ABGB und hilfsweise auch auf Schadenersatz.

[12] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, sie habe die Stute gar nicht verkauft, sondern sie der Klägerin geschenkt, weshalb Rückabwicklungsansprüche nicht in Frage kämen. Hinsichtlich der Unrittigkeit und des unklaren Gangbilds, von dem die Klägerin gewusst habe, könne von einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgegangen werden. Eine Zusicherung, dass die Stute gesund sei, habe sie nicht abgegeben. Sie sei davon ausgegangen, dass die Vorerkrankung folgenlos abgeheilt sei und keine Bedeutung mehr habe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könne ihr damit nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen sei der vorliegende Röntgenbefund nicht relevant, weil Firenze nicht lahme und regelmäßig von der Klägerin geritten werde. Entgegen dem bisherigen Vorbringen argumentierte die Beklagte in weiterer Folge spätestens im Zeitpunkt März 2020 wäre – auch aus tierschutzrechtlicher Sicht – eine Euthanasierung des Pferdes angezeigt gewesen. Die geltend gemachten Kosten seit diesem Zeitpunkt seien daher keinesfalls ersatzfähig; zudem habe die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

[13] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es hielt die Rückabwicklung des Vertrags – weil das mangelhafte (kranke) Pferd im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und bei Übergabe keinen Verkehrswert aufgewiesen habe – schon aus dem Grund der Verkürzung über die Hälfte, aber auch wegen Wandlung für gerechtfertigt. Den Ersatz der Erhaltungskosten erkannte es gemäß § 331 ABGB zu. An der Notwendigkeit dieser Kosten bestehe angesichts des anhängigen Verfahrens kein Zweifel. Der Klägerin sei eine Euthanasierung des Tieres in dieser Situation nicht zumutbar (gewesen), weil die Stute möglicherweise noch für Beweiszwecke zur Verfügung stehen müsse.

[14] Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Die von der Beklagten als fehlend bemängelten Feststellungen (zur Frage, ob die Klägerin als Unternehmerin anzusehen sei) seien nicht entscheidungserheblich. Der vorliegende Rechtsstreit sei mit dem zu 9 Ob 34/15p entschiedenen Fall vergleichbar. Es sei damals vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen worden, dass dem redlichen Tierbesitzer – selbst wenn die notwendigen und nützlichen Aufwände kostenmäßig den Kaufpreis um ein Vielfaches überstiegen bzw das Tier wertlos sei – diese auch dann zu ersetzen seien, soweit der Aufwand der beständigen Erhaltung der Gesundheit und des Lebens des Pferdes bis zur Rückstellung gedient habe. Auch im vorliegenden Fall sei die Klägerin verpflichtet, den Gesundheitszustand des Pferdes so weit aufrecht zu erhalten, dass sie ihrer Rückgabeverpflichtung an die Beklagte entsprechen könne.

[15] Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision – im Hinblick auf die Entscheidung zu 9 Ob 34/15p – aber nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[16] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zur Klarstellung der Rechtslage zum Aufwandersatz anlässlich der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein (Haus-)Tier, dessen Euthanasierung geboten ist, zulässig und teilweise berechtigt.

1. Zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Pferdes:

[17] 1.1. Die Beklagte moniert an erster Stelle, es fehlten Feststellungen zur Unternehmereigenschaft der Beklagten. Das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach § 10 Abs 3 KSchG ein Schriftformgebot für Erklärungen des Unternehmers, welche ausschließlich negative Folgen für den Verbraucher auslösen, gerade nicht umfasse. Gehe man von der – noch festzustellenden – Unternehmereigenschaft der Klägerin aus, liege eine mündliche Erklärung der Klägerin als Unternehmerin vor, die den Kaufvertrag für das von ihr verkaufte Pferd Black Bamboo erheblich zu Lasten der Beklagten mündlich ergänzt wissen wolle, nämlich hinsichtlich einer weiteren Gegenleistung in Höhe von 10.000 EUR für das Pferd Firenze.

1.2. Ob die Klägerin Unternehmerin ist, ist aber tatsächlich nicht relevant:

[18] Gemäß § 10 Abs 3 KSchG (auf den sich die Beklagte beruft) kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

[19] Im vorliegenden Fall liegen – worauf die Klägerin zutreffend verweist – zwei Kaufverträge vor: einerseits der schriftlich abgeschlossene über das Pferd Black Bamboo und andererseits der mündlich zustande gekommene Vertrag über den Erwerb von Firenze. Die mündliche Vereinbarung betraf lediglich die Verrechnung des von der Klägerin zu leistenden Kaufpreises von 10.000 EUR durch Abzug von dem von der Beklagten zu zahlenden Kaufpreis von 31.500 EUR für Black Bamboo. Warum diese Vereinbarung der Verrechnung für die Beklagte „schwerst“ benachteiligend sein sollte, ist für sich schon nicht verständlich.

[20] Formlose Erklärungen des Unternehmers, die einen schriftlich geschlossenen Vertrag ergänzen oder abändern, sind darüber hinaus nach allgemeinen Grundsätzen verbindlich, wenn der Verbraucher darauf vertrauen kann und vertraut, der Unternehmer gebe die Erklärung mit Bindungswillen ab (vgl Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 10 KSchG Rz 11). Davon ist anhand des festgestellten Sachverhalts auszugehen, waren sich die Parteien doch darüber einig und im Klaren, dass die Beklagte der Klägerin Firenze um 10.000 EUR verkauft und dieser von der Beklagten zu zahlende Betrag mit dem Kaufpreis für Black Bamboo von 31.500 EUR aufgerechnet wird.

[21] Wenn im vorliegenden Fall schon der Nachweis eines aufrechterhaltenen Formvorbehalts (iSd Vertragspunkts VII.) nicht gelungen ist, kommt der Frage der Unternehmereigenschaft im Zusammenhang mit einer allfälligen Nachteiligkeit der Vereinbarung iSd § 10 Abs 3 KSchG keine Relevanz zu.

[22] 1.3. Nach dem festgestellten Sachverhalt war das verkaufte (kranke, nicht reitbare) Pferd weniger als die Hälfte des vereinbarten (und durch Aufrechnung bezahlten) Kaufpreises wert. Auf die unter Hinweis auf den geteilten Meinungsstand in der Lehre von S. Kietaibl (Zur Konkurrenz von laesio enormis und Gewährleistung Alles beim Alten oder der Anfang vom Ende? ÖJZ 2022, 553) geäußerten Bedenken gegen die Konkurrenz von Gewährleistung und laesio enormis (s dazu aber zuletzt 5 Ob 193/21z [ErwGr 3.1.]; RS0121968) muss hier schon deshalb nicht eingegangen werden, weil die Beklagte, die selbst darauf pocht, dass der Wert des Pferdes null sei, gegen die vom Erstgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Aufhebung des Kaufvertrags (nicht nur) wegen (laesio enormis, sondern auch gestützt auf) Wandlung gar kein Argument vorbringt.

[23] Die Entscheidung der Vorinstanzen über die aus der Aufhebung des Vertrags resultierende Rückzahlung des Kaufpreises gegen Ausfolgung des Pferdes ist damit wegen der gänzlichen Wertlosigkeit des Tieres als Teilurteil zu bestätigen.

[24] Angemerkt sei schon an dieser Stelle, dass eine Unmöglichkeit der Rückgabe des Pferdes (etwa wegen einer zwischenzeitig erfolgten Euthanasierung) die Rückabwicklung nicht behinderte. Ist eine mangelhafte Sache nicht mehr rückstellbar, ist deren Wert vom Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen (4 Ob 80/12m; 8 Ob 56/21z; RS0018679 [T7]). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, wäre – nach den Feststellungen zum Verkehrswert des Pferdes (als Reitpferd) – null abzuziehen; eine Verringerung der Rückzahlungspflicht wäre mit einer Euthanasierung nicht verbunden.

2. Zum Ersatz für Aufwendungen:

[25] 2.1. Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht vor, es habe übersehen, dass die Klägerin – anders als in dem der Entscheidung 9 Ob 34/15p zugrunde liegenden Sachverhalt – nicht wie ein verständiger Tierhalter bzw verständiger Sachbesitzer gehandelt habe. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem das Tier zu euthanasieren gewesen wäre, seien Aufwendungen nicht mehr im Interesse der Beklagten, sondern nur mehr im Interesse der Klägerin (Erforderlichkeit als Beweismittel, Einhaltung der Rückgabeverpflichtung) gelegen. Die Klägerin habe sich damit nicht wie ein wirtschaftlich denkender Mensch, der den Schaden selbst zu tragen hätte, verhalten. Das schützenswerte Interesse der Klägerin sei „weitaus niedriger“ als der Tierschutz bzw das Interesse der Beklagten. Grundlage der Ersatzpflicht nach § 331 ABGB sei, dass die Beklagte (nur) jene Aufwände zu ersetzen hätte, die (von der Klägerin) „natürlich in ihrem Interesse“ (erfolgt) seien. Die „Abwägungen zu § 1332a sowie § 877 ABGB“ seien in deren Grundzügen auch bei Anwendung des § 331 ABGB heranzuziehen.

[26] 2.2. Die Klägerin erwidert, es könne ihr nicht zugemutet werden, sich eines Beweismittels zu begeben. Die Beklagte hätte das Pferd längst übernehmen oder den Gesundheitszustand außer Streit stellen können. Gerade bei Tieren könne die Erhaltung des Lebens auch bei objektiver Wertlosigkeit von redlichen Besitzern verfolgt werden.

[27] 2.3. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die besondere Position eines Tierhalters (die sich eben nicht in der Stellung eines bloßen Sachbesitzers erschöpft) und die damit verbundenen Pflichten im vorliegenden Fall von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind:

[28] Tierschutz ist mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG Nachhaltigkeit, BGBl I 2013/111) als Staatsziel in der Verfassung verankert worden.

[29] Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt (§ 285a ABGB).

[30] Daher kann sich bei einem Tier (anders als bei einer leblosen Sache) niemand (erfolgreich) auf § 354 ABGB berufen und behaupten, er könne mit seinem Tier nach seiner „Willkür“ verfahren. § 285a ABGB bringt insoweit klar den Vorrang der im öffentlichen Recht wurzelnden Bestimmungen zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren zum Ausdruck.

[31] Gemäß § 6 Abs 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG; BGBl I 2004/118) ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten (so schon 6 Ob 177/19a [ErwGr 2.2.]). Ist die Tötung eines Tieres weder durch eine Rechtsnorm vorgesehen bzw für zulässig erklärt (etwa Schlachtung, Tötung von Futtertieren, Tötung im Rahmen der Schädlings- und Seuchenbekämpfung, Jagd oder Fischerei) noch geboten (Nottötung), so ist das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu beurteilen (Binder, Das österreichische Tierschutzgesetz4 [2019] § 6 zu Abs 1 [59]; Neumeyer, Tierrecht [2020] 351). Eine Erkrankung oder Verletzung rechtfertigt die Tötung eines Heimtieres (nur) dann, wenn der Zustand des Tieres mit Schmerzen oder Leiden verbunden ist und eine Therapie nach fachkundigem Urteil nicht erfolgversprechend scheint, unmöglich oder dem Tierhalter (insbesondere aus Kostengründen) nicht zumutbar ist (s Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht³ [2020] 123). Dabei ist auf die Wertungen des § 1332a ABGB zurückzugreifen. Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze normiert § 15 TSchG eine Behandlungspflicht (Binder aaO [60]; 6 Ob 177/19a [ErwGr 2.2.]). Weist ein Tier also Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es gemäß § 15 TSchG unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes.

[32] Auch das gesunde Tier ist „nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse“ so zu halten, dass sein Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird (§ 13 Abs 1 TSchG), und zwar insbesondere in Bezug auf Platzangebot, Bewegungsfreiheit, Bodenbeschaffenheit, bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, Klima, Licht und Temperatur, aber auch Betreuung und Ernährung sowie in Ansehung der Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Entwicklungsgrades (vgl § 13 Abs 2 TSchG; zu den detailliert ausgestalteten Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen [Equiden] siehe die Verordnung der Bundesministerien für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen [erste Tierhaltungsverordnung], BGBl II 2004/485 in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung BGBl II 2017/151).

[33] 2.4. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Tötung eines Tieres zulässig (oder gar geboten) ist, hat ein Pferdehalter daher für die – wie hier nach den Feststellungen geschehen – angemessene Versorgung des Tieres zu sorgen. Dazu gehört neben Unterbringung, Bereitstellung von Futter und Wasser samt der sonstigen selbst oder durch Fachkräfte (wie Hufschmied) verrichteten Pflege auch die Beiziehung von Tierärzten, sei es im Rahmen üblicher Routineuntersuchungen oder bei gesundheitlichen Problemen, um eine Erkrankung festzustellen, ihr entgegenzuwirken oder zumindest Schmerzen unter tierärztlicher Anweisung zu lindern.

[34] Bei vielen als Heimtieren gehaltenen Tieren (so auch bei Pferden) übersteigen die während deren Lebensdauer aufgewendeten Haltungskosten ihren Marktwert (nicht selten um ein Vielfaches). Sie stehen aber ungeachtet ihres oftmals (vergleichsweise) geringen Verkehrswerts – wie alle Tiere – unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Der Verkehrswert eines Tieres wird daher für die Frage der Zumutbarkeit der auf dem Halter lastenden (und von ihm ja vorhersehbaren) generellen Haltungskosten in aller Regel ohne (große) Bedeutung sein.

[35] Die – nicht bloß vom Geldwert abhängige – Achtung des Lebens des Tieres hat auch in § 1332a ABGB beim Schadenersatz für Heilungskosten nach der Verletzung eines Tieres seinen Niederschlag gefunden. Die Ersatzpflicht ist nicht mit dem Wert des Tieres begrenzt, sondern mit dem Heilungskostenaufwand, den ein „verständiger Tierhalter“ (der ja dem TSchG unterworfen ist) in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte.

[36] 2.5. Dass die in § 1332a ABGB zum Ausdruck gekommene Wertung von Einfluss auf die Auslegung von § 331 ABGB ist, welche Bestimmung den Aufwandersatz des redlichen Besitzers einer Sache regelt, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung 9 Ob 34/15p erläutert und den Erhalt des Lebens des Tieres als den wesentlichen Faktor erkannt.

[37] Er erläuterte für den damaligen Fall (es ging – wie hier – um Aufwandersatz [von 15.043,21 EUR] nach Wandlung eines [gegen Zahlung von 3.300 EUR abgeschlossenen] Kaufvertrags über ein Pferd), dass der Aufwand des Rückabwickelnden der beständigen Erhaltung der Gesundheit und damit des Lebens des Pferdes bis zu dessen Rückstellung gedient habe und die Wirkungen des von diesem zur „Werterhaltung“ getätigten Aufwands auch noch im Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrags bestanden hätten, wofür ihm von demjenigen, der den Aufwand durch die ungerechtfertigte Bestreitung des Mangels und verzögerte Rücknahme des Pferdes verursacht hat, Ersatz gebühre, ohne dass es auf eine „Wertsteigerung“ des Pferdes ankomme (9 Ob 34/15m [ErwGr 3.]).

[38] Die Beklagte, die im vorliegenden Fall längst – auf die Aufforderung der Klägerin im Februar 2019 hin – gehalten gewesen wäre, das Tier zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen, erkennt selbst, dass jeder verständige Tierhalter die zur Erhaltung des Lebens und der Gesundheit notwendigen Kosten zu tragen hat. Die Revision stellt sich auch nicht dagegen, dass – schon nach bestehender Rechtsprechung (9 Ob 34/15m [ErwGr 3.]) – bei einem Heimtier, das (meist gerade) nicht aus pekuniärem Interesse heraus gekauft, sondern bei dem eher im Gegenteil mit dessen Halten bewusst ein Verlust an Geldvermögen in Kauf genommen wird, die „Werterhaltung“ der „Sache“ iSd § 331 ABGB im Erhalt der Gesundheit und damit des Lebens des Tieres (und nicht in dessen „Sach[geld]wert“) liegt.

[39] Wenn nach bisherigem Meinungsstand (zu leblosen Sachen) „werterhaltende“ Maßnahmen, ohne die sich der Wert der Sache vermindern würde (vgl Lurger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 331 Rz 2; Kodek in Klang3 § 331 Rz 5 [etwa mit dem Beispiel der Reparatur eines baufälligen Gebäudes]), als „wertsteigernde“ Aufwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten können, liegen übertragen auf Heimtiere – unter Berücksichtigung der Haltungsvorschriften des öffentlichen Rechts – in den für den „Lebenserhalt“ von Heimtieren notwendigen Maßnahmen „wertsteigernde Maßnahmen“ nach § 331 ABGB (zur Fütterung eines Tieres s schon GlUNF 7627).

[40] 2.6. Allerdings können darunter nur jene Kosten fallen, die einem tierschutzgerechten Lebenserhalt gedient haben. Die Beklagte wendet sich insoweit zu Recht dagegen, dass ihr (neben den Kosten, die auch ein verständiger Tierhalter ausgelegt hätte, auch noch) der Ersatz von Kosten für Aufwendungen auf ein Heimtier, das nach fachkundiger Expertise eines Sachverständigen getötet („erlöst“) hätte werden müssen, auferlegt wurde.

[41] Die Klägerin bestreitet in diesem Zusammenhang nicht, dass das Tier aus tierärztlicher Sicht ab der Mitteilung des Sachverständigen zu euthanasieren gewesen wäre (zu welchem Zeitpunkt sich das Pferd aber, wenn die Beklagte der berechtigten Aufforderung der Klägerin, das Pferd zurückzunehmen, Folge geleistet hätte, schon mehr als ein Jahr wieder bei der Beklagten befunden hätte). Sie beruft sich auf ihre Rückgabepflicht, aus der wiederum – offenbar ohne Rücksichtnahme auf Zustand sowie Leiden des Tieres – ihre Pflicht zur Weiterversorgung des Tieres folge (die wiederum die Ersatzpflicht der Beklagten für solche Aufwendungen nach sich ziehen soll), und darauf, dass ihr nicht abverlangt werden könne, sich eines Beweismittels zu begeben. Ihr sei die Euthanasierung nicht zumutbar (gewesen).

[42] Damit verkennt sie aber, dass schon zu (leblosen) Sachen judiziert wird, das Wandlungsrecht gehe nicht verloren, wenn der Erwerber nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen habe, welche die Rückstellung unmöglich macht (oder die Rückstellung sonst schuldhaft vereitelt); allenfalls müsste er wegen seines Verschuldens Ersatz leisten (RS0018593; RS0018679 [T6]; s dazu, dass hier vom Kaufpreis wegen der Wertlosigkeit des Pferdes kein Abzug zu machen wäre, schon ErwGr 1.4.). Das Wandlungsrecht wäre daher durch eine Euthanasierung nicht gefährdet gewesen; eine unterbleibende Rückgabe ist ohne Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch. Die im öffentlichen Recht wurzelnden, den Schutz des Tieres gewährleistenden Pflichten gehen nach Abwägung der Interessen einer zivilrechtlichen Rückgabeverpflichtung vor. Unnötig langes Leiden eines Heimtieres, das zu euthanasieren ist, kann dadurch nicht gerechtfertigt werden. Einem Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrenden Käufer eines Heimtieres könnte – soweit er als verständiger Tierhalter ein Tier vom Tierarzt euthanasieren ließ (oder es selbst – im Fall, dass die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen [vgl § 6 Abs 4 Z 4 TSchG] – erlöste) nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte dies unterlassen müssen, um seiner Rückgabeverpflichtung entsprechen zu können.

[43] Beweisprobleme haben sich im vorliegenden Fall nicht mehr gestellt, war doch die Befundung durch den Sachverständigen bereits erfolgt. Auch der Umstand, dass die Mangelhaftigkeit des Tieres (oder seine Geldwertlosigkeit) im Prozess über die Anfechtung des über ein Heimtier geschlossenen Kaufvertrags (samt dem Aufwandersatz) bewiesen werden muss, ist im Übrigen gegenüber dem Tierschutz als nachrangig einzustufen; dies umso mehr, als im Regelfall Beweiserfordernisse im Prozess rasch mit den Mitteln der Beweissicherung (§ 384 ZPO) erreicht werden können.

[44] 2.7. Zu einem anderen Ergebnis käme man auch betrachtet aus dem Blickwinkel eines Schadenersatzanspruchs (auf den die Klägerin die Klage ebenfalls gestützt hat, wozu aber noch Feststellungen fehlen) nicht.

[45] Das Wissen (oder Nichtwissen) um eine massive Vorerkrankung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein für jeden Käufer eines (Sport-)Pferdes wesentlicher Umstand (vgl 1 Ob 59/20p). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte versichert, dass das Pferd gesund sei. Sie hat die Vorerkrankung (samt Röntgenbefunde) nicht etwa vergessen, sondern sie – wenn auch irrtümlich unter der Annahme deren Irrelevanz – nicht erwähnt.

[46] Unterstellt man der Beklagten damit eine (fahrlässige) Verletzung ihrer Aufklärungspflicht und dass die Klägerin – wie sie im Verfahren erster Instanz behauptet hat – bei Information über diesen Umstand vom Kauf Abstand genommen hätte, dann wäre (auch) ein Schadenersatzanspruch (wegen eines Vertrauensschadens) grundsätzlich berechtigt, wären doch der Klägerin die eingeklagten Auslagen dann nicht entstanden. Eine Beschränkung auf den Ersatz der Heilungskosten (1 Ob 160/98f; 6 Ob 177/19a; krit Huber, Ersatzfähigkeit von Kosten für ein lahmes Pferd, Glosse zu OGH 6 Ob 177/19a, ZVR 2021/199 [399]; jüngst 8 Ob 41/22w [nur Heilungskosten und Wertminderung]) hätte hier nicht stattzufinden. Es geht nämlich – anders als in den zitierten Fällen – nicht um den Ausgleich für die Beschädigung eines (bereits davor und unabhängig vom Verhalten des Schädigers gekauften) Tieres, sondern darum, dass ohne Aufklärungspflichtverletzung (des Schädigers) die Anschaffung des Tieres überhaupt (und alle damit in der Folge verbundenen Aufwendungen) unterblieben wäre(n). Allerdings wäre die Ersatzpflicht durch die auf dem Geschädigten lastende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens (Schadensminderungspflicht) begrenzt.

[47] Aufwendungen, die nicht entstanden wären, wenn der Geschädigte nach bereits erfolgter Befundaufnahme im Prozess dem Rat des Fachmanns zur Euthanasierung gefolgt wäre, sind solche, die ein wirtschaftlich denkender – wenngleich mit dem Tier emotional verbundener – Mensch als verständiger Tierhalter nicht zu tragen gehabt hätte. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch ginge damit hier nicht über den Aufwandersatz nach § 331 ABGB hinaus.

[48] 2.8. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Klägerin Ersatz für Aufwendungen auf das Tier nur bis zur Mitteilung des Sachverständigen, mit der sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Euthanasierung des Pferdes geboten ist, zu ersetzen sind. Da ihr diese erst Ende März zukam, sind – hätte doch die Euthanasierung erst organisiert und abgewickelt werden müssen – die begehrten Aufwendungen bis inklusive April 2020 zuzuerkennen. Nach diesem Zeitpunkt entstandene und zukünftige Aufwendungen (bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung) für Betreuung und Versorgung sind dagegen nicht zu ersetzen.

[49] Der Klägerin stehen damit Einstellkosten von Juni 2018 bis April 2020 in Höhe von 10.370 EUR, Koppelkosten in Höhe von 420 EUR im Zeitraum Juni bis November 2018, Tierarztkosten in Höhe von 595 EUR, Kosten für Hufbehandlung in Höhe von 653 EUR (Hufschmiedkosten 360 EUR und 293 EUR für das Auskratzen der Hufe für rund die Hälfte des begehrten Zeitraums [bis März 2020]) sowie Kosten in Höhe von 112 EUR (für vier Wurmkuren im Zeitraum bis März 2020), somit insgesamt 12.150 EUR zu.

3. Zum Feststellungsbegehren:

[50] Nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung auflaufende Betreuungskosten können nach dem Gesagten nicht mehr ersatzfähig sein; denkbar wäre eine Ersatzpflicht nur hinsichtlich der Kosten einer Euthanasierung (sollte die Klägerin diese zwischenzeitig veranlasst haben oder noch veranlassen) und des daran anschließenden Aufwands, weil diese Kosten von jedem verständigen Tierhalter (welche Stellung die Beklagte durch den Kaufvertrag auf die Klägerin abgewälzt und trotz berechtigter Aufforderung nicht wieder übernommen hat) zu tragen wären.

[51] 4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet auf §§ 50, 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin ist bezüglich der Leistungsbegehren mit drei Viertel und bezüglich des Feststellungsbegehrens als mit einem Viertel obsiegend anzusehen. Dies ergibt im Revisionsverfahren eine Obsiegensquote der Beklagten von 30 %, sodass der Beklagten dieser Prozentsatz an Barauslagen und der Klägerin 40 % der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind. Insgesamt ergibt dies einen Kostenersatz der Klägerin von 389,85 EUR.

[52] Die Aufhebung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beruht auf einer sinngemäßen Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO (vgl 2 Ob 177/20y; RS0124588; hier mehrere Verfahrensabschnitte mit unterschiedlichen Streitwerten und Erfolgsquoten, Bestreitung etlicher Positionen in den Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin). Der Oberste Gerichtshof kann in einem derartigen Fall dem Erstgericht eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen (2 Ob 199/20h). Dafür spricht auch die Überlegung, dass damit die Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Rekursweg ermöglicht wird (vgl 6 Ob 96/20s; 1 Ob 66/22w).

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00066.22G.0914.000

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