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Gewerbsmäßige Begehung; Tatbegriff
ZWF 2017/1
; RIS-Justiz RS0130965
„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach dem jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.