Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 5, September 2021, Seite 244

Gerichtlich strafbare Finanzvergehen bei Zuständigkeit der EUStA

ZWF Redaktion

§ 195 Abs 1 FinStrG

Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021, BGBl I 2021/94

Für gerichtlich strafbare Finanzvergehen wird in § 195 Abs 1 FinStrG bei Zuständigkeit der EUStA die unmittelbare Geltung der EUStA-VO und die Geltung des EUStA-DG ergänzt. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ua wie folgt ausgeführt: „Art 22 EUStA-VO umfasst die Zuständigkeit der EUStA ua für alle Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der PIF-RL in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind. […] In den Fällen, in denen die EUStA für die Verfolgung von Finanzvergehen zuständig ist, sind die Bestimmungen der EUStA-VO unmittelbar anzuwenden. Da das EUStA-DG der Durchführung der genannten VO dienen soll, ist dessen Anwendung auch für Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen bei Zuständigkeit der EUStA erforderlich. § 195 Abs 1 FinStrG soll daher entsprechend ergänzt werden.“ Folgende Finanzvergehen können – gerichtliche Zuständigkeit vorausgesetzt – in Betracht kommen: Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG, Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 und 3 FinStrG, Abgabenhehlerei gem § 37 Abs 1 FinStrG sowie die Qualifikationen nach § 38a FinStrG (Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung) und § 39 FinStrG (Abgabenbetrug; Art 3 Abs 2 lit c PIF...

Daten werden geladen...