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Gerichtlich strafbare Finanzvergehen bei Zuständigkeit der EUStA
Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2021 – StrEU-AG 2021, BGBl I 2021/94
Für gerichtlich strafbare Finanzvergehen wird in § 195 Abs 1 FinStrG bei Zuständigkeit der EUStA die unmittelbare Geltung der EUStA-VO und die Geltung des EUStA-DG ergänzt. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ua wie folgt ausgeführt: „Art 22 EUStA-VO umfasst die Zuständigkeit der EUStA ua für alle Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der PIF-RL in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind. […] In den Fällen, in denen die EUStA für die Verfolgung von Finanzvergehen zuständig ist, sind die Bestimmungen der EUStA-VO unmittelbar anzuwenden. Da das EUStA-DG der Durchführung der genannten VO dienen soll, ist dessen Anwendung auch für Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen bei Zuständigkeit der EUStA erforderlich. § 195 Abs 1 FinStrG soll daher entsprechend ergänzt werden.“ Folgende Finanzvergehen können – gerichtliche Zuständigkeit vorausgesetzt – in Betracht kommen: Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG, Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 und 3 FinStrG, Abgabenhehlerei gem § 37 Abs 1 FinStrG sowie die Qualifikationen nach § 38a FinStrG (Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung) und § 39 FinStrG (Abgabenbetrug; Art 3 Abs 2 lit c PIF...