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ASoK 7, Juli 2014, Seite 279

Rot-Weiß-Rot-Karte für Studienabsolventen

2013/09/0166.

Drittstaatenangehörige einer inländischen Hochschule, die innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreicher Absolvierung des Studiums ein Beschäftigungsangebot erhalten, können dann als Schlüsselkraft (keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich) beschäftigt werden, wenn sie für die Tätigkeit, die „ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat“, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht (mindestens 45 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage).

Nach dem VwGH muss kein fachlicher Zusammenhang zwischen Hochschulausbildung und vorgesehener Tätigkeit gegeben sein, weil das Gesetz nur eine Entsprechung im Ausbildungsniveau fordert. Die beabsichtigte Beschäftigung muss daher nur dem Ausbildungsniveau des Ausländers, nicht aber dem Fachbereich der absolvierten Hochschulausbildung entsprechen. Insofern ist für die beabsichtigte Tätigkeit des Absolventen eines Diplomstudiums der Slawistik als Eventmanager und Theaterintendant keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich und die Beschäftigung als Schlüsselkraft zuzulassen.

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