OGH 21.06.2023, 3Ob102/23f
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch Pfletschinger, Renzl, Lindner, Winter Rechtsanwalts-Partnerschaft (OG) in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 66/23s-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind Verträge nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht. Das Gesetz missbilligt so die Ausbeutung eines Vertragspartners durch auffallende objektive Äquivalenzstörung der beiderseitigen Hauptleistungen in Fällen der gestörten Freiheit der Willensbildung (3 Ob 62/20v mwN). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB setzt a) das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, b) die mangelnde Möglichkeit der Wahrung der Äquivalenz durch den Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung sowie c) die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus (vgl RS0016864, RS0016861). Wenn nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt kein wucherisches Geschäft vor (RS0016864 [T7]).
[2] 2. Dass die Vorinstanzen das Vorliegen von Wucher (auch) mangels Vorliegens der von der Beklagten behaupteten Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB verneinten, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar:
[3] 2.1. Eine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat (vgl RS0104125). Hingegen liegt keine Zwangslage vor, wenn durch das Nichtzustandekommen eines Vertrags kein anderer Nachteil eintritt, als dass der angestrebte Gegenstand des Vertrags nicht erreicht wird (RS0104125 [T4]). Der Entgang der Chancen gewinnbringender Geschäfte kann also keineswegs als Zwangslage gewertet werden (RS0104125 [T6]).
[4] 2.2. Die Beklagte vereinbarte mit der klagenden Erbenermittlerin die Leistung einer Vergütung in Höhe von 25 % (zuzüglich USt) des Werts des ihr aus der Verlassenschaft nach ihrem Cousin, zu dem die Beklagte schon lange keinen Kontakt mehr gehabt hatte, weshalb sie auch nichts von seinem Ableben wusste, laut dem (künftigen) Einantwortungsbeschluss zukommenden Vermögens. Der im Abschluss des Vertrags liegende „Nachteil“ der Beklagten besteht also lediglich darin, der Klägerin einen Teil jenes Vermögenswerts abgeben zu müssen, den sie ohne deren Tätigkeit überhaupt nicht erhalten hätte. Darin ist aber (entgegen der vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 34 R 28/20z = RWZ0000217 vertretenen Auffassung) keine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu erblicken.
[5] 3. Bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestands kann ein Geschäft nur dann nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sein, wenn ein dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertiges, den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt (RS0016864 [T3]). Die Beklagte hat allerdings kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein solches zusätzliches (also über das Vorbringen, das geeignet wäre, den Wuchertatbestand zu erfüllen, hinausgehendes) Element der Sittenwidrigkeit ableiten ließe.
[6] 4. Auf das allfällige Vorliegen eines – vor Kenntnis der Höhe des der Beklagten tatsächlich zukommenden Erbes noch gar nicht beurteilbaren – Missverhältnisses zwischen dem Aufwand der Klägerin und der vereinbarten Gegenleistung kommt es daher nicht mehr an.
[7] 5. Dass die Vorinstanzen das von der Beklagten für sich in Anspruch genommene Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG schon im Hinblick darauf verneinten, dass der Vertrag mit der Klägerin unstrittig in deren Geschäftsräumlichkeiten geschlossen wurde, begründet ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage. Es trifft zwar zu, dass nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Honorar der Klägerin auch die Leistungen jener Rechtsanwälte GmbH abgedeckt werden sollten, die über Initiative der Klägerin und auf deren Rechnung in der Erbschaftsangelegenheit für die Beklagte tätig werden sollte. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erblickte Gefahr einer Überrumpelung, weil ihr beiläufig und zusammen mit anderen Unterlagen eine Vollmacht für diese (ihr bis dahin unbekannte) Rechtsanwaltskanzlei übergeben worden sei, kann allerdings nichts daran ändern, dass das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG generell ausgeschlossen ist, wenn das Geschäft – wie hier – in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers (des Vertragspartners des Verbrauchers) abgeschlossen wurde.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00102.23F.0621.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAB-55440