OGH vom 16.05.2023, 2Ob97/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. R*, beide vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 70.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 44/23x-81, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Streitteile sind Brüder und als Drittelerben Miteigentümer einer Liegenschaft aus dem Nachlass ihres 2017 mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Vaters.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Zivilteilung gerichtete Klage ab, weil der Erblasser im Testament die Teilung der Liegenschaft nach §§ 709, 832 ABGB untersagt habe.
[3] In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Kläger als erhebliche Rechtsfrage (erstmals) geltend, dass eine Auflage des Erblassers nach § 709 ABGB im Einantwortungsbeschluss nicht gemäß § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG enthalten gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Damit kann das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Das Berufungsgericht ging von einem im Testament als Auflage erteilten Verbot einer Zivilteilung aus, an das die Streitteile als unmittelbare Erben nach § 832 ABGB gebunden seien, sodass ein Teilungshindernis vorliege. Dem tritt das Rechtsmittel argumentativ nicht entgegen und zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass die behauptete Unvollständigkeit des Einantwortungsbeschlusses das Teilungshindernis beseitigt.
[5] 2. Das Ergebnis hängt damit nicht davon ab, inwieweit eine Auflage in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen ist. Bei dieser Sachlage käme somit der Lösung der vom Kläger als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00097.23P.0516.000 |
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