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ZWF 5, September 2021, Seite 238

Inkonsistenzen im Finanzstrafverfahren – Die unzulässige Tatprovokation (Lockspitzel)

Elisabeth Köck

Dieser Beitrag befasst sich mit Wertungswidersprüchen und Inkonsistenzen im (verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen) Finanzstrafverfahren. Auf Ungleichgewichte analysiert wird – punktuell – der Bereich der unzulässigen Tatprovokation.

1. Grundlegendes

Art 6 EMRK garantiert die Fairness des Strafverfahrens und gewährt dem Beschuldigten näher aufgezählte Rechte, die er zu seiner Verteidigung benötigt. Das Verbot der Tatprovokation (Lockspitzelverbot) ist Ausfluss des durch Art 6 EMRK verfassungsrechtlich abgesicherten Rechts auf Fairness des Strafverfahrens: Es ist unzulässig, dass Strafverfolgungsorgane Personen zu Straftaten verleiten oder sich ein Geständnis erschleichen.

Dabei ist vorauszuschicken, dass es unbestritten ist, dass nicht nur das Kriminalstrafrecht, sondern auch das Verwaltungsstrafrecht und das (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafrecht unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ („criminal charge“) iSd Art 6 EMRK fallen.

Dieser Beitrag gibt zunächst einen kurzen Überblick über das Lockspitzelverbot. Sodann wird untersucht, ob bei Verstößen gegen das Lockspitzelverbot Inkongruenzen zwischen dem gerichtlichen und dem finanzstrafbehördlichen Verfahren bestehen.

2. Tatprovokation – Lockspitzel

2.1...

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