zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 5, September 2021, Seite 236

Schadenersatz; Verteidigerkosten; Abzugsfähigkeit; Betriebsausgaben; Werbungskosten

ZWF 2021/52

§ 20 EStG

Der VwGH festigt seine Judikaturlinie zu § 20 Abs 1 Z 5 EStG: Geldstrafen fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG und können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet. Eine Schadenersatzzahlung, die ein Dienstnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt keine Strafe iSd § 20 EStG dar. Derartige Aufwendungen fallen nach Ansicht des VwGH schon rein begrifflich nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
Daten werden geladen...