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Schadenersatz; Verteidigerkosten; Abzugsfähigkeit; Betriebsausgaben; Werbungskosten
ZWF 2021/52
Der VwGH festigt seine Judikaturlinie zu § 20 Abs 1 Z 5 EStG: Geldstrafen fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG und können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet. Eine Schadenersatzzahlung, die ein Dienstnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt keine Strafe iSd § 20 EStG dar. Derartige Aufwendungen fallen nach Ansicht des VwGH schon rein begrifflich nicht unter das Abzugsverbot des § 20 EStG.