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ZWF 4, Juli 2018, Seite 215

USt-Hinterziehung bei Einschaltung von Strohleuten

ZWF 2018/37

§§ 41, 370 dAO; § 33 FinStrG

BGH , 1 StR 33/17, wistra 2018, 80

Auch ein Strohmann kann Unternehmer und Leistender iSd dUStG sein. Er ist nicht deswegen nicht selbständig iSd § 2 Abs 1 Satz 1 dUStG, weil er im Innenverhältnis den Weisungen eines Auftraggebers verpflichtet ist. Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Leistungsbeziehungen im Verhältnis zu Dritten ist grundsätzlich, aus welchen Gründen der Hintermann gegenüber dem Vertragspartner des Strohmannes und Leistungsempfänger als Leistender nicht in Erscheinung treten will.

Unbeachtlich ist ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, dh wenn beide Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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