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ASoK 7, Juli 2014, Seite 275

II. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz

Annemarie55MagaMasilko, Annemarie ist Leiterin der Abteilung für Angelegenheiten des Melde-, Versicherungs- Masilko und Beitragsrechtes im BMASK.

Mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) wurden für Politiker und bestimmte öffentliche Funktionäre bereits im Jahr 1997 öffentliche Bezüge der Zahl und der Höhe nach begrenzt. Mit Beschluss des Ministerrates „Neuregelung im Zusammenhang mit überdurchschnittlich hohen Bezügen und Ruhebezügen öffentlicher Funktionsträger“ vom wurde die Weiterentwicklung des durch das BezBegrBVG geschaffenen Systems als Ziel festgelegt.

Ausgehend von diesem Ministerratsbeschluss liegt nunmehr ein Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) vor (RV 140 BlgNR 25. GP), das vom Plenum des Nationalrates am beschlossen wurde (51 BNR 25. GP).

Es umfasst Änderungen des BezBegrBVG und der Organisationsgesetze der einzelnen Institutionen, die die Regelungen des BezBegrBVG für die einzelnen Rechtsträger umsetzen, und tritt mit in Kraft. Ziele sind die Beseitigung von entstandenen Schieflagen i. Z. m. Sonderpensionen („Luxuspensionen“) und die nachhaltige Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen. Der Begriff „Sonderpensionen“ umfasst dabei Zusatzpensionsleistungen abseits der üblichen Pensionsregelungen. Nicht unter diesen Begriff fallen zusät...

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