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I.Novelle zum BUAG: Präzisierungen zur Urlaubsersatzleistung und zum Überbrückungsgeld
Mit BGBl. I Nr. 137/2013 wurde i. Z. m. der Neuregelung des Verfalls von Urlaubsansprüchen im BUAG erstmals ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung als Abgeltung des bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen und nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs geschaffen. In der Zwischenzeit hat sich jedoch ein Präzisierungsbedarf bei den Bestimmungen rund um die Urlaubsersatzleistung ergeben. Auch die mit BGBl. I Nr. 137/2013 geschaffenen Regelungen zum Überbrückungsgeld ließen noch einige Fragen offen. Der Schwerpunkt der Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz 1957, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (RV 167 BlgNR 25. GP), liegt daher in einer Reihe von Präzisierungen betreffend die Urlaubsersatzleistung und das Überbrückungsgeld.
1. Urlaubsersatzleistung
Um die Bestimmungen zur Urlaubsersatzleistung besser vollziehen zu können, benötigt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sämtliche erforderliche Informationen über einen allfälligen offenen Urlaubsanspruch. Daher sieht die Regierungsvorlage in § 8 Abs. 7 BUAG die Verpflichtung des Arbeitgebe...