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Schadensgutmachung durch Verrechnung am Abgabenkonto
ZWF 2023/26
Die fristgerechte Entrichtung einer Abgabe in Folge einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist eine der Voraussetzungen für die Entfaltung der strafbefreienden Wirkung für das begangene Finanzvergehen. Die Schadensgutmachung in Form der Verrechnung mit vorhandenen Guthaben auf dem Abgabenkonto ist möglich. Es sollte jedoch sichergestellt sein, dass das Guthaben auch tatsächlich mit der dafür vorgesehenen Abgabenschuld verrechnet wird.
Eine Schadensgutmachung in Höhe der Insolvenzquote führt nur zu einer teilweisen strafbefreienden Wirkung. Die irrtümliche Annahme, dass eine Tilgung bereits erfolgt sei, ändert nichts daran, dass eine tatsächliche Entrichtung iSd § 29 FinStrG nicht erfolgt ist.
Im konkreten Sachverhalt wurde die aus der Selbstanzeige resultierende Abgabennachforderung aus Gründen der Vereinfachung in die Konkursforderung miteinbezogen und diese vorerst ausgesetzt. Dementsprechend erfolgte seitens des Finanzamts keine (automatisierte) Verrechnung des Betrags mit dem Guthaben. Eine Verrechnung mit Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nach § 214 Abs 3 BAO nur nach Maßgabe des § 212a Abs 8 BAO erfolgen, der wiederum ein explizites Verlangen des Abgabepflichtigen zur Verwendung de...