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Urlaub über den Tod hinaus
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter. Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Diese Abgeltung hängt zudem nicht davon ab, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat (, Bollacke).