OGH 28.07.2022, 10ObS74/22p
Rechtssatz
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Normen | |
RS0042656 | Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. V*, beide *, beide vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Partnerschaftsbonus, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 117/21y-23, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 1 Cgs 29/21t-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beantwortung der außerordentlichen Revision wurde den Klägern mit Beschluss vom freigestellt. Diese Mitteilung wurde den Klägern am zugestellt, sodass die vierwöchige Frist des § 507a Abs 1 ZPO am endete (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). In Arbeits- und Sozialrechtsverfahren sind die Bestimmungen über die Hemmung von Notfristen gemäß § 222 ZPO nicht anzuwenden (§ 39 Abs 4 ASGG).
[2] Die beim Obersten Gerichtshof erst am (und nach der Entscheidung über die Revision der Beklagten und ihrer Abgabe an die Kanzlei) eingebrachte Revisionsbeantwortung der Kläger ist daher zurückzuweisen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. V*, beide *, beide vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Partnerschaftsbonus, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 117/21y-23, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom , GZ 1 Cgs 29/21t, 1 Cgs 30/21i-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
1. Die Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien jeweils 500 EUR an Partnerschaftsbonus gemäß § 5b KBGG zu Handen des Klagevertreters zu zahlen, werden abgewiesen.
2. Die klagenden Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Im Revisionsverfahren sind die Fragen zu klären, ob bei der im Rahmen des Partnerschaftsbonus nach § 5b KBGG anzustellenden Beurteilung des annähernd gleichen Bezugs des Kinderbetreuungsgelds durch beide Elternteile im Verhältnis von mindestens 40 % zu höchstens 60 % die objektiven Bezugszeiten heranzuziehen sind und ob in weiterer Folge eine kaufmännische Rundung des Rechenergebnisses auf ganze Zahlen zu erfolgen hat.
[2] Anlässlich der Geburt ihrer Tochter am beantragte die Zweitklägerin die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von bis . Im Anschluss an den Bezug von Wochengeld von bis gewährte ihr die beklagte Österreichische Gesundheitskasse von bis für 147 Tage Kinderbetreuungsgeld. Daraufhin bezog der Erstkläger aufgrund seines Antrags vom von bis für 221 Tage Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens.
[3] Mit Bescheiden vom wies die Beklagte die Anträge der Kläger auf Zuerkennung des Partnerschaftsbonus gemäß §§ 5b, 24e KBGG ab. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldbezugs zwischen den beiden Elternteilen im Verhältnis 60,05 % zu 39,95 % außerhalb des gesetzlichen Rahmens von 60 % zu 40 % gemäß § 5b KBGG liege.
[4] Dagegen richten sich die vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen des Erstklägers und der Zweitklägerin mit den Anträgen auf Zuerkennung des Partnerschaftsbonus in der Höhe von jeweils 500 EUR. Die Kläger seien sich bei der Aufteilung des Kinderbetreuungsgelds nicht bewusst gewesen, dass das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum des Bezugs des Wochengelds ruhe. Sie vertraten den Standpunkt, für die Berechnung des Partnerschaftsbonus sei dieser Zeitraum ebenfalls zu berücksichtigen. Selbst bei Außerachtlassen des Zeitraums des Wochengeldbezugs sei die prozentuelle Teilhabe am Kinderbetreuungsgeld kaufmännisch zu runden, was eine Aufteilung von 40 % für die Zweitklägerin und 60 % für den Erstkläger ergebe.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die in § 5b KBGG normierte Bandbreite von 60 % zu 40 % sei als absolute Grenze zu sehen. Jede Überschreitung widerspreche den klaren gesetzlichen Anforderungen für den Bezug des Partnerschaftsbonus.
[6] Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Es komme auf die Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Kinderbetreuungsgeld an. Die geringfügige Unter- bzw Überschreitung des Bezugs von jeweils 0,05 % entspreche einer „annähernd gleichen Teilung“ des Bezugs im Sinne des § 5b KBGG. Dem Gesetzgeber gehe es darum, typische Konstellationen zu erfassen und zu gewährleisten, dass der Bezug zu annähernd gleichen Teilen erfolge. Dies sei bei 39,95 % zu Gunsten der Zweitklägerin und von 60,05 % hinsichtlich des Erstklägers zu bejahen.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Für das Verhältnis der Bezugszeiträume sei der tatsächliche Bezug maßgeblich. Im vorliegenden Fall liege eine Abweichung von dieser gesetzlichen Verteilungsbandbreite von nur fünf Hundertstel vor. Die kaufmännische Rundung des Ergebnisses der Rechenoperation bei der Feststellung der prozentuellen Verteilung der Zeiträume der Leistungsbezüge der Eltern erscheine gerechtfertigt, weil sie zur Ausschaltung (nach oben und unten) vernachlässigbarer Größenordnungen führe. So sei die Aufteilung von 39,95 % zu 60,05 % kaufmännisch auf- bzw abzurunden und führe zu dem für den Bezug des Partnerschaftsbonus von § 5b KBGG vorausgesetzten Aufteilungsverhältnis von 60 % zu 40 %.
[8] Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten.
[10] Die Kläger haben von der Erstattung der (ihnen freigestellten) Revisionsbeantwortung Abstand genommen.
[11] Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
[12] 1. Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass für die Frage, welche Bezugszeiträume bei den Klägern jeweils maßgeblich sind, die Zeiten des tatsächlichen (und nicht des beantragten) Bezugs von Kinderbetreuungsgeld maßgeblich sind.
[13] 1.1. Die ersten beiden Sätze des § 5b KBGG lauten:
Haben die Eltern das Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind zu annähernd gleichen Teilen, mindestens jedoch im Ausmaß von je 124 Tagen, beansprucht, so gebührt jedem Elternteil nach Ende des Anspruchszeitraumes auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro als Einmalzahlung. Zu annähernd gleichen Teilen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen Eltern nur dann, wenn der eine Elternteil mindestens 40 % und der andere Elternteil maximal 60 % bezieht.
[14] 1.2. Zwar spricht der erste Satz der Bestimmung von „beansprucht“, was darauf hindeuten könnte, dass bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des Bezugs des Kinderbetreuungsgelds zu annähernd gleichen Teilen auf den Antragsinhalt abzustellen ist; dementsprechend könnte auch der zweite Satz, nach dem der tatsächliche Bezug relevant ist, so ausgelegt werden, dass der im Zeitpunkt der Antragstellung absehbare tatsächliche Bezug des Kinderbetreuungsgelds maßgeblich sei.
[15] 1.3. Mit dem Partnerschaftsbonus sollten allerdings eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung und damit auch des Kinderbetreuungsgeldbezugs angereizt und Eltern daher für einen gleich langen Leistungsbezug belohnt werden (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 8; insofern unterscheidet sich der Zweck des Partnerschaftsbonus auch von jenem der Mindestbezugsdauer nach § 3 Abs 5, § 14 und § 24 Abs 4 KBGG). Der Charakter dieser Leistung als – entweder zur Gänze zustehende oder nicht zustehende – Belohnung spricht dafür, nur das objektive Vorliegen eines Bezugs von Kinderbetreuungsgeld anzuknüpfen. Nur tatsächliche und rechtmäßige (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 8) Bezugszeiten – nicht aber Zeiten eines Verzichts oder (wie im Fall der Zweitklägerin) des Ruhens des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld (Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, Kinderbetreuungsgeldgesetz 82 [Anm 2 zu § 5b KBGG]) – sind somit der Beurteilung, ob die Elternteile zu annähernd gleichen Teilen bezogen haben, zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob ein Elternteil bei der Antragstellung von einem anderen Bezugszeitraum ausging oder ausgehen durfte.
[16] 1.4. Bezugszeiträume sind in diesem Zusammenhang nur Zeiten, für die Kinderbetreuungsgeld (tatsächlich) zusteht. Nicht relevant ist umgekehrt, ob und wann das Kinderbetreuungsgeld durch den zuständigen Krankenversicherungsträger jeweils zur Auszahlung (§ 33 KBGG) gelangt.
[17] 1.5. Für die Ermittlung des Bezugsverhältnisses ist somit beim Erstkläger der tatsächliche Bezug von 221 Tagen und bei der Zweitklägerin ein solcher von 147 Tagen heranzuziehen. Dies ergibt ein Bezugsverhältnis von mehr als 60 % (60,05434... %) zu weniger als 40 % (39,9456... %).
[18] 2.1. Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass diese Prozentwerte keinen Bezug zu „annähernd gleichen Teilen“ iSd § 5b KBGG ergeben.
[19] 2.2. Vorausgesetzt wird ein Bezugsverhältnis von mindestens 40 % zu maximal 60 % (§ 5b S 2 KBGG). Eine (kaufmännische) Rundung des Rechenergebnisses, die bei Unter- bzw Überschreitung der Grenzwerte zu ihrer rechnerischen Einhaltung führen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und nach dem Zweck der Regelung, möglichst gleich lange Kinderbetreuung durch die Eltern zu fördern und die mit der Anordnung einer (exakten) 50:50-Aufteilung möglichen Härtefälle zu vermeiden (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 8), nicht angezeigt, sodass es sich bei den in § 5b S 2 KBGG angegebenen Werten von mindestens 40 % und höchstens 60 % um absolute Grenzen handelt, die ohne die Möglichkeit einer Auf- bzw Abrundung auch nicht geringfügig unter- bzw überschritten werden dürfen (10 ObS 26/22d).
[20] 3. Da es nur auf objektiv vorliegende (tatsächliche) Bezugszeiten (oben Punkt 1.3. f) und nicht auf die Gründe für die Nichteinhaltung des in § 5b S 2 KBGG normierten Bezugsverhältnisses (vgl Burger-Ehrnhofer, KBGG und FamZeitbG3 § 5b KBGG Rz 5 zur Unterschreitung der Mindestbezugsdauer von jeweils 124 Tagen) ankommt, liegt auch der von den Klägern in der Berufungsbeantwortung behauptete sekundäre Feststellungsmangel zur Frage, ob ihnen im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt war, ob die Zweitklägerin im Zeitraum ihres Wochengeldbezugs noch einen Teil des begehrten Kinderbetreuungsgelds erhalten würde oder ob dieser Anspruch zur Gänze ruhen würde, nicht vor (RIS-Justiz RS0053317).
[21] 4. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Kläger aufgrund einer Rundung zu annähernd gleichen Teilen iSd § 5b KBGG Kinderbetreuungsgeld bezogen, erweist sich daher als nicht zutreffend. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf den Partnerschaftsbonus nach § 5b KBGG bestehen somit nicht, sodass die darauf gerichteten Klagebegehren – in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen – abzuweisen sind.
[22] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00074.22P.0913.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAB-54586