Verspätungszuschlag - Verfahren 4200
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R
in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin
gegen den Bescheid des vom , betreffend Verspätungszuschlag 1.-3. Quartal 2009
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) ist eine deutsche Aktiengesellschaft, die seit über eine österreichische UID verfügt. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2009 hat eine inländische Spedition im Auftrag der Bf. Einfuhrverzollungen nach dem Verfahren „ZK-4200“ (steuerfreie Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung) unter Verwendung der „Sonder-UID“ des Spediteurs vorgenommen. Der darauf folgende Verkauf der Waren wurde von der Bf. als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung wurde (neben anderer nunmehr unstrittiger Feststellungen) festgehalten, dass die Bf. für den geprüften Zeitraum keine zusammenfassenden Meldungen abgegeben hat.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies die Bf. darauf, dass die Meldung im Rahmen des (fälschlicherweise angewendeten) Zollverfahrens „ZK-4200“ erfolgt sei und so weder ein Schaden entstanden, noch die Meldung an sich unterblieben sei. Im übrigen habe sie sofort nach Feststellung der Unrichtigkeiten die zusammenfassenden Meldungen korrekt übermittelt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt damit, dass durch die Nichtabgabe Unrichtigkeiten in der MIAS-Datenbank entstanden seien, die das Nachvollziehen des Warenflusses erschwert hätten.
Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Vorbringen.
Rechtslage:
Der Unternehmer hat bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende Meldung, Art. 21 Abs. 3 UStG 1994).
Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 BAO ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 … nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf (Art. 21 Abs. 9 UStG 1994)
Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag verhängen, wenn eine Abgabenerklärung nicht fristgerecht eingereicht wird und die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (vgl. ). Es handelt sich demnach um eine administrative Ungehorsamsfolge eigener Art bzw. um ein Druckmittel eigener Art (vgl. Ritz, BAO³, § 135 Tz 3, unter Hinweis auf Stoll und BFH).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (; , 2006/14/0054; , 2009/17/0151). Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Unbestrittener maßen hat die Bf. eine Steuererklärung (Zusammenfassende Meldung) nicht eingereicht.
Das Nichteinreichen war allerdings unmittelbare Folge der (hier nicht strittigen) unrichtigen Verzollung: Beim angewendeten Zollverfahren „ZK-4200“ werden bei Verwendung einer „Sonder-UID“ die ZM-Daten gemäß Abschnitt 2.3.1. der Arbeitsrichtlinie Steuerbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, ZK-4200 elektronisch vom E-Zoll-System in das MIAS-System übertragen. Eine gesonderte Zusammenfassende Meldung unterbleibt (weil die Daten ansonsten doppelt erfasst würden).
Damit fehlt es der Bf. an der für die Verhängung eines Verspätungszuschlages notwendigen Unentschuldbarkeit des Fehlverhaltens. Das Fehlverhalten erschöpft sich in der unrichtigen Zollanmeldung (Verwendung der „Sonder-UID“ des Spediteurs statt der „normalen“ UID der Bf.) und erstreckt sich nicht zusätzlich auf Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldung.
Das im Gesetz eingeräumte Ermessen ist so zu üben, dass die vorgebrachten Gründe für die Nichteinreichung der Zusammenfassenden Meldung („falsche“ Verzollung) als Entschuldigungsgrund zu werten sind und so ein für die Verhängung des Verspätungszuschlages notwendiges Verschulden ausschließen. Der Verspätungszuschlag ist daher aufzuheben.
Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100097.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAB-54501