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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 10.02.2015, RV/7300085/2014

Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - Vorsatz bestritten. Verspätete Zahlung der Selbstbemessungsabgaben durch den belangten Verband kann mangels Täterbenennung (§ 29 Abs. 5 FinStrG) keine strafbefreiende Selbstanzeige zugunsten des Geschäftsführers darstellen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1  des Bundesfinanzgerichtes hat in den Finanzstrafsachen gegen
I.) den Beschuldigten A.B., Adresse1, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und
II.) den belangten Verbandes Fa. E-GmbH, Adresse2, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 28a, 49 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm §§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
beide vertreten durch Fa. Providentia Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, Lerchengasse 2, 2340 Mödling,
über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenats beim FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpS,  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers J.K., der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin C.D. folgendes Erkenntnis gefällt:

I.) Der Beschwerde des Beschuldigten A.B. wird teilweise Folge gegeben und, bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch, der Strafausspruch zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses dahingehend abgeändert, dass die über ihn verhängte Geldstrafe auf € 4.800,00 und die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt wird.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat A.B. die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in (unveränderter) Höhe vom € 480,00 zu ersetzen.

II.) Der Beschwerde der Fa.  E-GmbH wird teilweise Folge gegeben und das gegen den belangten Verband wegen des Verdachtes, dass der Entscheidungsträger A.B. zugunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Pflichten (§ 28a FinStrG iVm §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 VbVG) eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2013 in Höhe von € 54.106,94 begangen habe, gemäß §§ 136, 157 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.

Gemäß §§ 49 Abs. 2 und 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 4 Abs. 1 VbVG und § 5 VbVG wird der Ausspruch über die Verhängung der Verbandsgeldbuße [Spruchpunkt II.) des angefochtenen Erkenntnisses] dahingehend abgeändert, dass diese auf € 2.000,00 herabgesetzt wird.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der belangte Verband die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in Höhe vom € 200,00 zu ersetzen.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS , wurden
1.) der Beschuldigte A.B. und
2.) der belangte Verband Fa. E-GmbH
in deren Abwesenheit wie folgt schuldig erkannt:

1.) A.B. (in der Folge kurz Bf.1 genannt) habe im Bereich des Finanzamtes Wien 1/23 als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.  E-GmbH vorsätzlich Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 11/2013 in Höhe von € 54.106,94, Lohnsteuer für 12/2013 in Höhe von € 14.868,05 und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 12/2013 in Höhe von € 18.396,70 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet.

Über den Bf.1 werde wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 26.000,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 65 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG habe der Bf.1 die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 und die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

2.) Die Fa.  E-GmbH (in der Folge kurz Bf.2 genannt) sei verantwortlich, dass der Bf.1 als Entscheidungsträger im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) vorsätzlich zu ihren Gunsten die Vorauszahlung an Umsatzsteuer für 11/2013 in Höhe von € 54.106,94, Lohnsteuer für 12/2013 in Höhe von € 14.868,05 sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 12/2013 in Höhe von € 18.396,70 nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit entrichtet und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Über die Bf.2 werde daher gemäß §§ 28a Abs. 2, 49 Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 2 VbVG eine Verbandsgeldbuße in Höhe € 26.000,00 verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG iVm § 56 Abs. 5 FinStrG habe die Bf.2 die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Unter den Entscheidungsgründen wurde zunächst angemerkt, zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sei sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen, sodass gemäß § 126 FinStrG in Abwesenheit verhandelt und entschieden hätte werden können.

Zum Schuldspruch I.) wird zur Person des Bf.1 ausgeführt, er sei finanzstrafbehördlich bisher nicht in Erscheinung getreten und er gebe sein monatliches Einkommen mit € 4.200,00 an. Es würden ihn keine Sorgepflichten treffen.

Der Bf.1 sei seit dem der für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortliche Geschäftsführer der Fa.  E-GmbH .

Durch eine Meldung der Abgabensicherung des Finanzamtes Wien 1/23 sei zu Tage gekommen, dass weder die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2013 noch die lohnabhängigen Abgaben für 12/2103 zum Fälligkeitstag gemeldet worden seien. Auch eine entsprechende Entrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit habe nicht stattgefunden. Dabei habe der Bf. eine verspätete Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens am sei die Umsatzsteuervoranmeldung am elektronisch eingereicht worden. Die Lohnabgaben 12/2013 seien mit Überweisung vom gebucht worden, eine vorherige – strafbefreiende – Meldung habe nicht stattgefunden.

Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege lediglich für den Verband eine schriftliche Rechtfertigung vor. Darin werde angeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2013 bereits am – also vor dem Fälligkeitstermin – auf elektronischem Wege eingereicht, aber wegen eines Übertragungsfehlers nicht erfasst worden sei. Die Zahlung sei bereits am erfolgt, allerdings ohne Angabe einer Steuernummer. Die neuerliche Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2013 sei nach Intervention des Finanzamtes am erfolgt.

Hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben werde ausgeführt, dass nach Ansicht des Bf.1 gewährte Zahlungserleichterungen auch die lohnabhängigen Abgaben einschließen würden. Diesen Ausführungen widerspräche die Aktenlage.

Nach Zitieren der bezughabenden Gesetzesbestimmungen stellte der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bf.1 erfülle das vom Gesetz vorgegebenen Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der vorgebrachten Verantwortung habe vom Spruchsenat nicht gefolgt werden können.

Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.

Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat zu Gunsten des Bf.1 seine bisherige Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.

Zu Schuldspruch II.) wird im Erkenntnis festgestellt, die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 VbVG würden vorliegen.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sei die Verbandsgeldbuße nach der für das Vergehen, für das der Verband verantwortlich sei, angedrohten Geldstrafe zu bemessen.

Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße sah der Spruchsenat als mildernd den Umstand, dass der Verband bislang finanzstrafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und die Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.

Die Entscheidung in Bezug auf dem Verband auferlegten Kosten beruhe auf §§ 185 Abs. 1 und 56 Abs. 5 FinStrG.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Beschwerden sowohl des Beschuldigten Bf.1 als auch des belangten Verbandes Bf.2 vom , mit welchen die Aufhebung des erstinstanzlichen Erkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt wird.

Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat wird ausgeführt, dass der Bf.1 und sein Verteidiger pünktlich an dem in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegeben Ort erschienen seien. Nach ca. einer Stunde Wartezeit und aktivem Nachfragen sei dem Beschuldigten und seinem Verteidiger mitgeteilt worden, dass in Abwesenheit verhandelt worden sei. Weder der Bf.1 noch die Bf.2 seien zur mündlichen Verhandlung aufgerufen worden.

Zum Schuldspruch I.) wird ausgeführt, der Bf.1 könne sein Einkommen in seiner Abwesenheit nicht mit € 4.200,00 angegeben haben. Es treffe auch nicht zu, dass keine Sorgepflichten bestehen würden, vielmehr bestünden solche für zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Grundsätzlich sei im gegenständlichen Zeitraum Frau G.H. in ihrer Funktion als Leiterin der Buchhaltung für die korrekten Meldungen zuständig gewesen und es sei diese vom Bf.1 auch nie anders angewiesen worden. Die Meldungen seien erfolgt, jedoch habe es bei der technischen Übermittlung Schwierigkeiten gegeben, welche nicht in der Sphäre des Bf.1 gelegen seien.

Auf Seiten des Finanzamtes habe offensichtlich auch Verwirrung geherrscht. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens am sei die gegenständliche Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2013 bereits am beglichen gewesen. Die lohnabhängigen Abgaben 12/2013 seien entgegen der Behauptung im Erkenntnis am gemeinsam mit der Umsatzsteuer gemeldet worden. Im Übrigen sehe § 49 Abs. 1 FinStrG vor, dass die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar sei.

Die Zahlung bzw. der Verzug betreffend der Lohnabgaben dürfte auf einem gemeinsamen Missverständnis beruht haben und es könne wohl von Vorsatz keine Rede sein.

Nachfolgend dürfe nochmals die Rechtfertigung zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom angeführt werden, welche für den Bf.1 und die Bf.2 Gültigkeit habe:

Die in Frage stehende Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 11/2013 in Höhe von € 54.106,94 sei am mittel XML-File gesendet worden. Die Produktionsübermittlung finde sich im Anhang der Beschwerde. Aufgrund eines Übertragungsfehlers sei die UVA 11/2013 auf das Steuerkonto Zl1 der Fa.  E-GmbH nicht aufgetragen worden. Nach telefonischer Rücksprache der Buchhalterin der Fa.  E-GmbH , Frau G.H. mit Frau J. vom Finanzamt Wien 1/23 am sei vereinbart worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldung 11/2013 über Finanz-Online noch am selben Tage nochmals eingereicht werde. Am sei die UVA 11/2013 in Höhe von € 54.106,94 auf dem Steuerkonto aufgetragen.

Die Zahlung der Umsatzsteuer 11/2013 sei am mittels Banküberweisung auf das Finanzamtskonto erfolgt. Leider sei die Überweisung irrtümlich ohne Angabe der Steuernummer durchgeführt worden. Dieser Irrtum sei nach Abfrage des Steuerkontos über Finanz-Online am entdeckt worden. Frau G.H. , die Buchhalterin von der Fa.  E-GmbH , habe sich noch am selben Tag mit Frau J. vom Finanzamt Wien 1/23 in Verbindung gesetzt. Die Zahlung betreffend Umsatzsteuer 11/2013 in Höhe von € 54.106,94 sei am von den Finanzverwahrnissen auf das Steuerkonto Nr.  Zl1 umgebucht worden.

Betreffend die lohnabhängigen Abgaben, und zwar Lohnsteuer 12/2013 in Höhe von € 14.868,05, Dienstgeberbeitrag 12/2013 in Höhe von € 16.894,93 sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2013 in Höhe von € 1.501.00 werde zu der am erfolgten Einleitung des Finanzstrafverfahrens wie folgt Stellung genommen.

Der Bf.1 sei seit Herbst 2013 mit dem Finanzamt Wien 1/23 bezüglich der Begleichung des Rückstandes mittels Ratenvereinbarung in Verbindung. Im Herbst 2013 sei es bei der Fa.  E-GmbH zu Zahlungsstockungen gekommen. Daher sei bei einer persönlichen Vorsprache am mit Frau K. vom Finanzamt Wien 1/23 eine Vereinbarung zur Begleichung des Abgabenrückstandes auf dem Steuerkonto Nr.  Zl1 der Fa.  E-GmbH getroffen worden. Noch am selben Tag sei ein Stundungs- und Ratenansuchen an das Finanzamt Wien 1/23 gestellt worden. In diesem Ansuchen sei eine Ratenzahlung von jeweils € 50.000,00 sowie eine Abschlusszahlung von € 89.584,75 beantragt worden. Der Bf.1 habe die Anweisung an die Buchhaltung gegeben, die entsprechenden Ratenzahlungen vorzunehmen.

In der Annahme, dass die Lohnabgaben in der Ratenvereinbarung enthalten seien, seien bis dato auch die Teilzahlungen auf dem Rückstand geleistet worden, die ohne entsprechende Widmung erfolgt seien, in der Meinung, dass dies im Hinblick auf die Absprache mit dem Finanzamt korrekt und ausreichend sei.

Der im Herbst eingetretenen Zahlungsstockung sei durch intensive Investorensuche im Winter 2013 entgegen gewirkt worden. Durch neue Investoren hätte nunmehr der Zahlungsfluss wieder hergestellt werden können.

Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen sei der Bf.1 mit der zuständigen Sachbearbeiterin vom Finanzamt Wien 1/23 in ständiger Verbindung gewesen. Die Ratenzahlungen sowie die Zahlung der lohnabhängigen Abgaben seien entsprechend der Vereinbarung mit dem Finanzamt Wien 1/23 geleistet worden. Die Zahlung der lohnabhängigen Abgaben 12/2013 sei mit auf dem Steuerkonto aufgetragen.

Aufgrund der dargelegten Tatsachen liege kein Finanzvergehen im Sinne des Einleitungsbescheides vom vor, da der Bf.1 sowohl die entsprechenden Anweisung an die Buchhaltung gegeben habe und er nach Erkennung des Übertragungs- bzw. Überweisungsfehlers sich mit dem Finanzamt ins Einvernehmen gesetzt habe und im Glauben gewesen sei, durch die bestehende Absprache mit Frau K. sowie mit Frau J. vom Finanzamt die Zahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2013 sowie die Zahlungen der Lohnabgaben 12/2013 entsprechend geregelt seien und daraus keine weiteren Konsequenzen ergeben würden.

Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln sei aus Sicht des Bf.1 und der Bf.2 nicht zu erkennen. Vielmehr habe eine Verknüpfung der dargelegten Sachverhalte zur derzeitigen Lage geführt. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Verfahrenseinstellung beantragt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am führte der Bf. ergänzend aus, dass die Fa. E-GmbH Ende des Jahres 2013 zum Verkauf gestanden sei und sich die Verkaufsverhandlungen damals in der Zielgerade befunden hätten. Im Jahr 2013 sei auch eine GPLA-Prüfung für die Jahre 2004 bis 2008 abgeschlossen worden, welche letztendlich zu einer Nachforderung von ca. € 500.000,00 geführt habe, die einer Vereinbarung mit dem Finanzamt in monatlichen Raten a' € 50.000,00 aufgrund entrichtet worden sei. Diese Nachforderung stamme noch aus der Verantwortung der Alteigentümer, habe jedoch von diesen nicht mehr zivilrechtlich abverlangt werden können.

Im Jänner 2013 sei es zum Verkauf der Firma gekommen, in dessen Folge am neue Bankmittel (€ 250.000,00) und auch € 300.000,00 vom neuen Eigentümer zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Hauptbuchhalterin des Unternehmens habe den Auftrag gehabt, sämtliche Selbstbemessungsabgaben pünktlich an die Abgabenbehörde zu melden, was am erfolgt und vom Bf.1 auch kontrolliert worden sei. Dass aufgrund technischer Probleme diese Übermittlung fehl geschlagen sei, sei nicht im Bereich des Bf.1 gelegen und er habe davon auch nicht ausgehen können.

In die Wirren der Verkaufsverhandlungen sei auch der Fälligkeitstag der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben gelegen. Zu deren Entrichtung sei auszuführen, dass es sich beim zugrunde liegenden Geschäft zu 85% um Bargeschäfte gehandelt habe. Zweimal wöchentlich seien die Losungen von den Filialen im gesamten Bundesgebiet eingeholt und bei den jeweiligen regionalen Raiffeisenbanken einbezahlt worden, sodass es auch bei der valutamäßigen Gutschrift oft zu tageweisen Verzögerungen gekommen sei. Es könne daher ohne weiteres sein, dass diese Selbstbemessungsabgaben per Telebanking in Auftrag gegeben worden seien, jedoch die pünktliche Überweisung mangels valutamäßiger Deckung gescheitert sei.

Der Bf.1 sei als Geschäftsführer der Fa. E-GmbH freiberuflich selbständig tätig gewesen, wobei diese Tätigkeit mit Ende Janner 2014 geendete habe. Derzeit wäre der Bf.1 ohne Aufträge und ohne Einkommen. Er besitze kein nennenswertes Vermögen und sei sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von 16 und 12 Jahren.

Auf nähere Befragung durch den Vorsitzendes führt der Bf.1 weiter aus, sämtliche Zahlungsaufträge seien durch die Buchhaltung ins Telebanking-System gestellt und in der Folge von ihm einmal wöchentlich freigegeben worden. Aufgrund der Liquiditätsschwierigkeiten seien die Zahlungs- und Freigabemöglichkeiten auch sehr von der jeweiligen Liquiditätslage abhängig gewesen.

Mit dem Finanzamt sei vereinbart gewesen, neben der monatlichen Ratenzahlung von € 50.000,00 die laufenden Selbstbemessungsabgaben zu entrichten und dies sei vom Bf.1 auch vorher so gehandhabt worden und hätte auch im Jänner 2014 so passieren sollen. Der hier in Rede stehende Fälligkeitstag sei ein Mittwoch gewesen. Die Gelder seien in der Regel am Montag und am Donnerstag von den Filialen abgeholt und bei den regionalen Raiffeisen-Banken einbezahlt worden. Wenn diese Gelder am Donnerstag den oder am Freitag () einbezahlt worden seien, habe es der Bf.1 am Montag den am Bankkonto gesehen. Es sei dann auch geplant gewesen, dass in dieser Woche die Zahlung dann hinausgehe, weil sich aufgrund der Finanzierungsgespräche die Zahlung verschoben habe. Grundsätzlich habe die Anweisung bestanden, rechtzeitig zu melden und auch zu entrichten. Offenkundig sei es durch eine Softwareupdate der Buchhaltungsprogrammes zu einer Verspätung bei der Meldung der Selbstbemessungsabgaben gekommen.

Der Verteidiger führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abschließend aus, dass eine vorsätzliche Handlungsweise im Sine des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Abrede gestellt werde, zumal Maßnahmen zur zeitgerechten Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben getroffen worden seien. Aufgrund einer Liquiditätsstockung im Zuge der Verkaufsverhandlungen sei eine zeitgerechte Entrichtung dieser Selbstbemessungsabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit nicht möglich gewesen.

In seinem Schlusswort brachte der Bf.1 vor, sein ganzes Bestreben sei darin gelegen, die Firma zu restrukturieren und zu retten und er habe keineswegs die Absicht gehabt, dem Finanzamt Abgaben vorzuenthalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, dersich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Erlassung des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder
d) wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist (ab. ).
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat die Bemessung der Geldstrafe bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Zur objektiven Tatseite der erstinstanzlich dem Schuldspruch und der Bemessung der Geldstrafe und der Verbandsgeldbuße zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wird seitens des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes folgender Sachverhalt festgestellt:

Aus der Aktenlage, insbesondere aus den Buchungen am Abgabenkonto der Fa.  E-GmbH , St.Nr. Zl1 , ist ersichtlich, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 in Höhe von € 54.106,94 am (Buchungstag aus den Finanzverwahrnissen) entrichtet wurde.

Dies entspricht auch dem Beschwerdevorbringen des Bf.1 und der Bf.2 dahingehend, die Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 am entrichtet zu haben.

Zur verspäteten Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 wird konform mit der Aktenlage vorgebracht, dass eine elektronische Übermittlung dieser Umsatzsteuervoranmeldung am gescheitert sei, weswegen nach Erkennung dieses Übertragungsfehlers eine nochmalige Übermittlung im Wege von Finanz-Online am erfolgt wäre.

Die objektive Tatseite der vom Spruchsenat der Bestrafung zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit () erfolgte, steht daher zweifelsfrei fest.

Unstrittig ist auch, dass eine zeitgerechte Meldung dieser Umsatzsteuervorauszahlung mittels Umsatzsteuervoranmeldung bis zum aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der elektronischen Übermittlung unterblieb, sodass dieser objektive Strafausschließungsgrund nicht gegeben ist.

Der objektive Tatbestand (Tatbild) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erschöpft sich im Unterlassen der entsprechenden Entrichtung oder Abfuhr der in dieser Bestimmung genannten Abgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Die in dieser Bestimmung darüber hinaus erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Dementsprechend muss sich ein für die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geforderter Vorsatz lediglich auf die Verwirklichung des Tatbildes richten. Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. und in ständiger Rechtsprechung auch , etc.).

Unstrittig erfolgte mit Entrichtungstag eine vollständige Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 in Höhe von € 54.106,94 durch den belangten Verband Bf.2. Diese vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens () und somit vor Setzung einer Verfolgungshandlung durch die Finanzstrafbehörde durchgeführte Zahlung mit Verrechnungsweisung stellt eine rechtzeitige strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu Gunsten des belangten Verbandes dar, weswegen insoweit die Verhängung einer Verbandsgeldbuße durch den Spruchsenat zu Unrecht erfolgt ist.

Es war daher das gegen den belangten Verband anhängige Finanzstrafverfahren, dieser sei dafür verantwortlich, dass der Entscheidungsträger Bf.1 zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen ( § 28a FinStrG iVm §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 VBVG) eine Finanzordnungswidrigkeit in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 in Höhe von € 54.106,94 begangen habe, gemäß §§ 136 , 157 FinStrG iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.

Die namens des belangten Verbandes am erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 kann gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zu Gunsten des Bf.1 entfalten, da dieser nicht als Täter benannt wurde.

Unstrittig wurden auch die Lohnsteuer 12/2013 in Höhe von € 14.868,05, der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 12/2013 in Höhe von € 16.894,93 sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2013 in Höhe von € 1.501,77 (allesamt fällig am ) nicht spätestens bis zum fünften Tag () nach deren Fälligkeit entrichtet. Zutreffend wird in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass die Zahlung der Lohnabgaben 12/2013 am (Buchungstag ) erfolgte und somit insoweit das Vorliegen der objektiven Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestätigt. Eine zeitgerechte Meldung der Lohnabgaben 12/2013 ist nach der Aktenlage nicht erfolgt, sodass dieser objektive Strafausschließungsgrund des § 49 Abs. 1 lit. a nicht zu tragen kommt.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige zugunsten des Bf.1 und des belangten Verbandes Bf.2 kommt insoweit gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG deswegen nicht in Betracht, weil gegen beide Beschuldigte mit Einleitungsverfügung vom , also vor Offenlegung und Entrichtung durch den belangten Verband, eine Verfolgungshandlung ( § 14 Abs. 3 FinStrG ) gesetzt wurde.

Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist das vorsätzliche Unterlassen der Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach deren Fälligkeit. Nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte eine zeitgerechte Bekanntgabe der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach deren Fälligkeit, also hier bis zum , einen objektiven Strafausschließungsgrund dargestellt. Das Vorbringen des Beschuldigten Bf.1 und des belangten Verbandes Bf.2 dahingehend, an der verspäteten Meldung der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben würde den Bf.1 kein Verschulden treffen (zuständig dafür die Buchhalterin und zeitgerechte Bekanntgabe wegen eines Übertragungsfehlers nicht erfolgt) könne daher den gegenständlichen Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen, zumal es tatbestandsmäßig irrelevant ist, aus welchen Gründen und aus wessen Verschulden diese Meldungen unterblieben sind.

Vielmehr kommt in subjektiver Hinsicht im gegenständlichen Fall der Beantwortung der Frage Bedeutung zu, ob es der Bf.1 mit Eventualvorsatz unterlassen hat, die Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 und die lohnabhängigen Abgaben 12/2013 bis zum fünften Tag nach deren jeweiliger Fälligkeit zu entrichten.

Der Bf.1 bringt dazu vor, die Bf.2 habe sich seit Herbst 2013 in Liquiditätsproblemen befunden und er habe mit einer namentlich genannten Bediensteten des Finanzamtes Wien 1/23 am einen Zahlungsvereinbarung dahingehend getroffen, den Rückstand am Abgabenkonto in monatlichen Raten a € 50.000,00 zu entrichten. Wenn der Bf.1 zur verspäteten Entrichtung der hier in Rede stehenden Selbstbemessungsabgaben vorbringt, er sei der Ansicht gewesen, dass diese in der Ratenvereinbarung mit der Abgabenbehörde enthalten gewesen seien, so kann dieses Vorbringen seitens des Bundesfinanzgerichtes nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Gegen diese offenkundige Schutzbehauptung des Bf.1 spricht insbesondere auch der Umstand, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der Bf.2 die (nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildende) Umsatzsteuervorauszahlung 10/2013 sowie die lohnabhängigen Abgaben für die Monate 8 und 10/2013 mit Verrechnungsweisung entrichtet hat, und zwar neben der vereinbarten Ratenzahlung in Höhe von € 50.000,00, welche er am zusätzlich leistete. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am hat der Bf.1. dazu ohnehin relativierend vorgebracht, dass mit dem Finanzamt vereinbart gewesen ist, neben der monatlichen Ratenzahlung von € 50.000,00 die laufenden Selbstbemessungsabgaben zu entrichten. Dies sei auch vorher so gehandhabt worden und hätte auch im Jänner 2014 so passieren sollen.

Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass es dem Bf.1 zweifelsfrei klar war, dass die am mit der Abgabenbehörde getroffene Ratenvereinbarung nur dem damaligen Rückstand und nicht künftig fällig werdende, der Höhe nach damals unbekannte Selbstbemessungsabgaben umfassen konnte.

Der Grund für die verspätete Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 und der lohnabhängigen Abgaben 12/2013 lag nach der Verfahrenseinlassung des Bf.1 zweifelsfrei in der sehr eingeschränkten Liquiditätslage der Bf.2, die es dem Bf.1 nicht ermöglichte, zeitgerechte Zahlungen zu leisten. Der Bf.1. schilderte vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes lebensnah die Gründe für die Zahlungsstockungen aufgrund der sehr eingeschränkten Liquiditätslage der Fa.  E-GmbH im Zuge der Verkaufsverhandlungen. Zweifelsfrei kannte er die Fälligkeitstage der verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben und waren diese auch wegen eingeschränkter Liquidität der GmbH Gegenstand seiner Zahlungsüberlegungen. Dazu führte der Bf.1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht aus, dass deren Entrichtung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit () wegen sich verzögernder Verkaufverhandlungen nicht möglich gewesen ist und sich die Liquiditätslage des Unternehmens erst nach erfolgten Verkauf und Zurverfügungstellung neuer Finanzmittel durch den neuen Eigentümer und die Bank gebessert hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. und ) schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus, zumal sich der Steuerpflichtige bei unzureichenden Mitteln von seiner strafrechtlichen Verantwortung durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien kann.

Ob den Beschwerdeführer an der Unterlassung der zeitgerechte Meldung ein Verschulden trifft, ist für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant. Auch ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes würde einen Umstand darstellen, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hätte (vgl. ; Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 49, Rz. 6).

Wegen Erfüllung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Spruchsenat daher über den Bf.1 zu Recht einen Schuldspruch gefällt.

Kein Vorbringen haben der Bf.1 und die Bf.2 zur Bemessung der Geldstrafe bzw. der Verbandsgeldbuße erstattet, dennoch erweisen sich die vom Spruchsenat verhängten Sanktionen nach Ansicht des erkennenden Senates des Bundesfinanzgerichtes im gegenständlichen Fall als zu hoch!

Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

Ausgehend von der subjektiven Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 87.371,69 sah der Spruchsenat zu Gunsten des Bf.1 zu Recht als mildernd seine bisherige finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung an. Zur erfolgten vollen Schadensgutmachung ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzustellen, dass diese, wie oben festgestellt, sehr zeitnah erfolgt ist, sodass der betriebswirtschaftliche Zinsgewinn für die Bf.2 sich als gering darstellt.

Unberücksichtigt blieb bei der erstinstanzlichen Strafbemessung zu Gunsten des Bf.1 der bei der Strafneubemessung durch das Bundesfinanzgericht zu Gunsten des Bf.1 ins Kalkül gezogene weitere Milderungsgrund, dass der Bf.1 aus einer wirtschaftlichen Notsituation des Unternehmens heraus gehandelt hat, ohne sich persönliche Vorteile durch die verspätete Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben zu verschaffen.

Ausgehend von einer nunmehr eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf., welcher nach seinen Angaben derzeit ohne Aufträge ist, deswegen aktuell keine Einkünfte erzielt und auch kein Vermögen hat, sowie vom erstinstanzlich unberücksichtigt gebliebenen Sorgepflichten für zwei Kinder, erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die aus dem Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtliche neu bemessene, deutliche reduzierte Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Sie berücksichtigt einerseits die gravierend zu Gunsten des Bf.1 mildernd festgestellte zeitnahe volle Schadensgutmachung durch den unbescholtenen Bf.1 sowie sein uneigennütziges Handeln aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus.

Diese wichtigen Milderungsgründe und die derzeit eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Senates eine wesentliche Herabsetzung der Geldstrafe, welche nunmehr im unteren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen wurde. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass sich der Bf.1 zum Faktischen, jedoch nicht zur subjektiven Tatseite offen geständig verantwortet hat.

Ebenfalls war die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren und nach unten anzupassen. Diese entspricht nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungsgründe.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Bf.1 die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens spruchgemäß zu ersetzen.

Aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung zu Gunsten des belangten Verbandes in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlung 11/2013 in Höhe von € 54.106,94 war auch eine Neubemessung der Verbandsgeldbuße durchzuführen.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 VbVG wurde zu Gunsten des belangten Verbandes (für den unverändert aufrecht bleibenden Schuldspruch wegen Verantwortlichkeit für die Finanzordnungswidrigkeit des Entscheidungsträger Bf.1 in Bezug auf Lohnabgaben 12/2013 in Höhe von insgesamt € 33.264,75) als mildernd der Umstand angesehen, dass der Verband durch eigenständige Offenlegung dieser Lohnabgaben wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und er Folgen der Tat durch zeitnahe Zahlung auch vollständig gutgemacht hat.

Diese gravierend zu Gunsten des belangten Verbandes zu berücksichtigenden Milderungsgründe und seine nunmehr äußerst eingeschränkte wirtschaftliche Situation rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Senates eine Herabsetzung der Geldbuße auf das aus dem Spruch der gegenständlichen Entscheidung ersichtliche Ausmaß. Zur derzeitigen wirtschaftlichen Situation der Bf.2 ist festzustellen, dass das am eröffnete Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der Gemeinschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes Z. vom , AZ. XYX , als Konkursverfahren weitergeführt wird und der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit).

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG war der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses dahingehend abzuändern, dass der belangte Verband Bf.2 die Kosten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens in der aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen reduzierten Höhe zu ersetzen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Verbandsgeldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte die Beurteilung des Verschuldens und der Ermessensübung im Rahmen der Strafbemessung im Einzelfall und nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300085.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at