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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2015, RV/7102954/2012

Vereinbarung iSd § 55a Abs. 2 EheG über Unterhalt und vermögensrechtliche Ansprüche für den Fall der Ehescheidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn KR BF, ADR, vertreten durch Plachetka & Partner Steuerberatungs GmbH, Enzersdorfer Straße 7, 2340 Mödling, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.***, StNr.*** betreffend Rechtsgebühr zu Recht erkannt:

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahren vor dem Finanzamt

1. Gebührenanzeige

Mit Schriftsatz vom zeigte Herr Notar NOTAR dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (nunmehr Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, kurz Finanzamt) eine zwischen Herrn KR BF (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf.) und dessen Ehegattin Frau EHEGATTIN in Form eines Notariatsaktes abgeschlossene Vereinbarung vom an. Dabei wies der Notar auf die durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2009 bedingten Änderungen der zivilrechtlichen Voraussetzungen hin. Somit würden nunmehr die Bestimmungen des § 33 TP 20 Abs. 1 GebG nicht mehr zur Anwendung gelangen.

Die genannte Vereinbarung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Erstens: Grundlagen:

Herr KR BF und Frau EHEGATTIN erklären:

a) miteinander aufrecht verheiratet zu sein.

b) die Österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen.

c) keine Güterstandsvereinbarung getroffen zu haben, sodass nach österreichischem Recht als gesetzlicher ehelicher Güterstand gemäß § 1237 das Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches die Gütertrennung gilt.

Die Ehepartner vereinbaren, dass zwischen ihnen jedenfalls, und zwar auch für den Fall einer allfälligen Änderung der Gesetzeslagen als ehelicher Güterstand weiterhin die Gütertrennung gelten soll. Dieser Grundsatz soll zwischen ihnen daher auch dann weiterwirken, wenn Gütertrennung nicht mehr der gesetzliche Güterstand sein sollte.

Die Vertragsparteien haben Überlegungen angestellt, ihre Ehe aufzulösen, wollen diesen Schritt aber derzeit nicht setzen.

Durch diese Vereinbarungen sollen allerdings die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung vorab geregelt werden, ebenso der Unterhalt der Ehegattin während aufrechter Ehe und auch für den Fall, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Scheidung kommt

Zweitens: Unterhalt

Herr KR BF verpflichtet sich, seiner Ehegattin, Frau EHEGATTIN einen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 10.000;'-- (Euro zehntausend) netto beginnend ab im Vorhinein zu bezahlen.

Diese Unterhaltsforderung ist wertgesichert ….

Frau EHEGATTIN erklärt ausdrücklich, auf allfällige Unterhaltsansprüche, die über dem oben vereinbarten Unterhalt hinausgehen zu verzichten.

Beide Vertragsteile erklären in ausdrücklicher Kenntnis der Rechtswirkungen hinsichtlich dieser Unterhaltsvereinbarung auf die Anwendung der Umstandsklausel zu verzichten.

Der Unterhaltsanspruch der Frau EHEGATTIN erlischt bei Wiederverehelichung.

Drittens:

Vermögensrechtliche Regelungen:

In Vorwegnahme einer späteren Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse treffen die Ehegatten BF und EHEGATTIN nachstehende Schenkungsvereinbarungen:

a) Herr KR BF schenkt hiermit seiner Ehegattin EHEGATTIN einen Barbetrag in Höhe von € 185.000,00, welcher Betrag bis längstens auf ein von Frau EHEGATTIN bekannt zugebendes Konto zu überweisen ist.

Herr KR BF schenkt hiermit seiner Ehegattin EHEGATTIN einen Kommanditanteil an der XXX Gesellschaft m.b.H. & Co KG …, welcher einer Haftsumme von ATS 1,800.000,-- …entspricht oder einem Eurogegenwert von € 130.811,10

Die Geschenknehmerin nimmt vorstehende Schenkungen verbindlich an, während der Geschenkgeber auf das Recht verzichtet, diese Schenkung aus anderen als den im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch taxativ angeführten Widerrufsgründen zu widerrufen.

Die Geschenknehmerin übernimmt den Stand des Kapitalkontos zum .

Als Stichtag für den Übergang von sämtlichen mit dem Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Pflichten vereinbaren die Vertragsparteien den .

Der Geschenkgeber erklärt, dass die vorbezeichnete Kommandititeinlage zur Gänze eingebracht ist, und dass keine wie immer geartete Einlagenrückzahlung erfolgt ist, sodass die Geschenknehmerin von jeder Haftung gegenüber Dritten ausgeschlossen ist.

Die diesbezügliche Firmenbucheintragung ist unverzüglich vorzunehmen.

Viertens: Vorausverfügung zur Ehewohnung:

Die Vertragsparteien erklären, dass die Ehewohnung die Eigentumswohnung in ADRESSE1 , ist und diese Ehewohnung im Scheidungsfalle dem Ehemann verbleiben soll.

Die Ehefrau verzichtet auf jede Rechte hinsichtlich dieser Ehewohnung. Die Übertragung Eigentumsrechtes daran wird gemäß § 87 Ehegesetz durch diese Vereinbarung von Ehegatten ausgeschlossen.

Sämtliche in der Ehewohnung befindlichen Hausrats und Einrichtungsgegenstände, soweit der gerichtlichen Aufteilung unterliegen und keine persönlichen Fahrnisse der Ehegatten sind sollen in das Alleineigentum des Ehemannes, KR BF übertragen werden.

Fünftens: sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen:

Nachstehende weitere Liegenschaften:

a) EZ-2/KG-2

b) EZ-3/KG-3

stehen im Alleineigentum des Kommerzialrat BF und sollen im Scheidungsfalle dessen Alleineigentum verbleiben.

Frau EHEGATTIN verzichtet in Ansehung vorgenannten Liegenschaftsvermögens auf jedwede Rechte daran.

Sechstens: eheliche Ersparnisse:

Im Falle einer Scheidung erfolgt die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse in der Weise, dass keine Veränderung in den Eigentumsverhältnissen eintreten soll und dass somit die Ersparnisse jenem Ehegatten verbleiben, auf dessen Namen sie zum Zeitpunkt der ehelich Lebensgemeinschaft lauten bzw. in dessen Gewahrsame sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, ohne dass dem anderen Ehepartner dafür ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zusteht.

Siebentens: Vereinbarung für den Fall eines Scheidungsbegehrens gem. § 55 a Ehegesetz

Im Falle eines Scheidungsbegehrens gem. § 55 a Ehegesetz verpflichten sich die Vertragsparteien einem solchen zuzustimmen und einen entsprechenden Antrag gemeinsam beim zuständigen Gericht zu stellen, soferne eine der Parteien diese einvernehmliche Scheidung wünscht.

Für diesen Fall erklärt Frau EHEGATTIN durch die Vereinbarung über den ihr zustehenden, im Punkt Zweitens dieser Vereinbarung näher geregelten, auch für diesen Fall geltend Unterhalt und die vertragsgegenständlichen Schenkungen in ihren Ansprüchen vollkommen befriedigt zu sein und keine darüberhinausgehenden zu stellen, sodass sämtliche ihrer Ansprüche durch diesen Vertrag abgegolten sind.

Achtens:

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die vertragsgegenständlichen Schenkungen in etwaige wie immer geartete erbrechtliche Ansprüche der Geschenknehmerin in der Verlassenschaft nach dem Geschenkgeber an- beziehungsweise einzurechnen sind.

Neuntens:

Mit Abschluss dieses Übereinkommens sind sämtlich etwaigen Ansprüche der Frau EHEGATTIN im Falle der Scheidung ihrer Ehe abgegolten.

Zehntens:

Die Ehepartner wurden vom Vertragserrichter ausführlich über die wesentlichen Bestimmungen des Ehegesetzes und des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand und der Vermögensaufteilung im Scheidungsfalle belehrt.

Insbesondere wurden ihnen die Bestimmungen des § 82 Abs. 1 und §82 Abs 2 des Ehegesetzes über die ausnahmsweise Einbeziehung einer von einem Ehepartner in die Ehe eingebrachten Ehewohnung in die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach dem §§ 81 ff des Ehegesetzes und § 87 Absatz 1 letzter Satz (über den in dieser Urkunde vereinbarten Ausschluss der Übertragung von Eigentumsrecht oder eines dinglichen Rechtes an der Ehewohnung) und die Bestimmung des § 97 des Ehegesetzes über die Gültigkeit von Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des ehelichen Vermögens regeln, ausführlich erläutert.

Elftens: Die mit der Errichtung dieser Vereinbarung verbundenen Kosten und Gebühren aller Art verpflichtet sich - unbeschadet der Solidarhaftung beider Vertragsteile - Herr KR BF zu tragen. …"

2. Ermittlungen durch das Finanzamt

Vom Finanzamt wurde Beweis erhoben durch eine Firmenbuchabfrage zu FN*** und durch Einsicht in den Veranlagungsakt der XXX GmbH & Co KG.

Weiters ersuchte das Finanzamt mit Ersuchen um Ergänzung vom Frau EHEGATTIN folgendes bekanntzugeben bzw. die entsprechenden Unterlage in Kopie beizulegen:

"1)Welcher Anteil am Vermögen und den stillen Reserven entspricht der Kommanditanteil des KR BF im Nom. v. ATS 1,8 Mio.?

2)Um welche Liegenschaften (EZ,KG) handelt es sich bei den bilanzierten Grundstücken und welcher Einheitswert wurde für diese festgestellt.

3)Höhe des Teilwertes gem. § 12 BewG für das bewegliche Anlagevermögen.

4)Um welche Beteiligung handelt es sich bei der ausgewiesenen Beteiligung.

5)Wurde das variable Kapitalkonto anteilig mitübertragen?"

Mit Schriftsatz vom teilte der steuerliche Vertreter der Frau EHEGATTIN dem Finanzamt dazu Folgendes mit:

"1) Das Kapitalkonto von Herrn KR BF per im Ausmaß von 52,25 % betrug € 3.936.670,44. Davon wurden an EHEGATTIN € 3.183.240,69, somit 42,25 % übertragen. Übertragung Anteil am Vermögen € 2.511.252,12 (siehe Beilage)

2) Liegenschaften:

a) EZ-4/KG-4 EHW € 674.100,00

b) EZ-5/KG-5 EHW € 20.600,00

3) Teilwert gem. § 12 BewG für das bewegliche Anlagevermögen 100% € 3.052.735,77,
darin enthaltene stille Reserven € 1.081.595,32 + GWG € 34.700,28 = € 1.116.295 60

4) Beteiligung an der: YYY ., …, Serbien
Beteiligungsausmaß 66 % Geschäftsanteil
Buchwert: € 7.013,43 lt. Auskunft des Geschäftsführers auf Grund der politischen Situation wertlos.

4) Das variable Kapitalkonto wurde anteilig übertragen.

Da die Eheleute von den im Ehepakt festgelegten Vermögenszuordnungen Gebrauch gemacht haben, handelt es sich gemäß den Klarstellungen durch das Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 hierbei ebenso wenig um einen Vergleich wie bei jeder anderen vertraglichen Vorwegregelung von Rückstellungspflichten bzw. Behalterechten im Falle der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses."

Dem Schriftsatz angeschlossen wurden Kopien der beiden genannten Einheitswertbescheide , eine Darstellung der Teilwerte des beweglichen Anlagevermögens sowie eine Bewertung der Kapitalübertragung.

3. Gebührenbescheid

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Bf. für die o.a. Vereinbarung vom Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG 1957 in Höhe von € 68.250,99 (2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von € 3.412.549,56) fest.

Die Begründung des Bescheides lautet wie Folgt:

"Die (weitere) Begründung ergeht gesondert.

Ein Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG liegt unter anderem dann vor, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen. Außergerichtliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung oder "über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung" sind als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu qualifizieren. Mit der gegenständlichen Vereinbarung werden die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung vorab geregelt. Dieser Vorwegvereinbarung zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kommt Klarstellungsfunktion zu, so dass eine derartige Vereinbarung einen gebührenpflichtigen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG darstellt. Die Änderungen der zivilrechtlichen Voraussetzungen durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2009 haben keine Auswirkungen auf die gebührenrechtliche Würdigung der Vereinbarung als Vergleich.
Bemessungsgrundlage ist der Gesamtwert der im Vergleich ausbedungenen, positiv zu erbringenden Leistungen.
Bemessungsgrundlage = Wert des KG-Anteils (€ 2.147.549,56)+Bargeld € 185.000,00
+ Unterhaltszahlung lt. Vertrag (mtl. € 10.000,00 kapitalisiert gem.§ 15 BeWG) € 1.080.000,00.
Die Berechnung hinsichtlich der Bewertung der KG-Anteile erfolgt mit gesonderter Bescheidbegründung."

Die gesonderte Begründung vom hat folgenden Inhalt:

"Berechnung hinsichtlich der Bewertung der KG-Anteile des Bf. (18/22)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wert XXX. KG lt. BewG:
Unbewegliches Anlagen (EW)
€ 694.700,00
Rückstellung
€ 145.162,49
Bewegl. Anlagenvermögen (Teilwert)
€ 3.052.735,77
Verbindlichkeiten
€ 791.485.64
Geringwertige Wirtschaftsgüter
€ 34.700,28
€ 936.648,13
Finanzanlagen (inkl. Beteiligungen)
€ 27.558,39
Wert lt. BeWG
€ 7.264.634,86
Vorräte
€ 467.470,96
- Kapital lt. Bilanz
€ -9.775.424,60
Forderungen
€ 1.908.371,55
Unterschiedsbetrag
€ -2.510.789,74
Kassa. Bank
€ 2.015.746.04
Vermögen
€ 8.201.282,99
Anteil BF:
Kapital lt. Bilanz
€ 3.936.670,44
Davon 52,25% des Unterschiedsbetrages
€- 1.311.887.64
Wert des Kommanditanteil
€ 2.624.782,80
Davon werden übertragen 18/22
€ 2.147.549,56

3. Berufung

Die dagegen eingebrachte Berufung richtet sich gegen die Qualifizierung der Vereinbarung als Vergleich.

Mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 seien die privatautonomen Regelungsmöglichkeiten ausgeweitet worden. Durch die Erweiterung der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten durch dieses Gesetz gebe es keinen Raum mehr für "zweifelhafte Rechte" (siehe auch Dr. Hermann Barth, NZ 2010/37, Seite 144ff). Diese Ausweitung der Parteienautonomie sei ein ausdrücklich erklärtes Ziel des Gesetzgebers im Bereich der Neuregelung der Vorausvereinbarungen gewesen.

Wenn schon der Gesetzgeber Braut oder Eheleute dazu auffordert, Vorausvereinbarungen abzuschließen, so könne dies unmöglich als Vergleich zu sehen sein. Bis in Kraft treten des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 sei die Subsumtion einer Scheidungsfolgenregelung unter dem Begriff des Vergleiches - wenn keine streitigen, jedoch zweifelhafte Rechte geregelt wurden - mit der "Klarstellungsfunktion" gerechtfertigt worden.

Abgesehen davon, dass wohl jeder vertraglichen Regelung eine gewisse Klarstellungsfunktion zukomme, sei bei einem Vergleich eine qualifizierte Vertragsfunktion, nämlich die "Bereinigungsfunktion" erforderlich. Das zur Erfüllung dieser Funktion einer Rechtssache innewohnende strenge Potential sei eine Voraussetzung für das Vorliegen des Eintrittes einer Bereinigungswirkung.

Eben genau diese denknotwendige Voraussetzung sei durch die neugeschaffene zivilrechtliche Rechtssicherheit, nämlich die Möglichkeit einer verbindlichen - das Ermessen des Richters grundsätzlich ausschließenden vertraglichen Fixierung der nachehelichen Vermögensaufteilung weggefallen: Es bleibe kein Raum für die Annahme, dass zweifelhafte Rechte vertraglich geregelt wurden.

Soweit die Eheleute von der nunmehr durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2009 geschaffenen Möglichkeit der vertraglichen Vorwegregelung bestimmter Vermögenszuordnungen Gebrauch machen, handle es sich hierbei ebenso wenig um einen Vergleich wie bei jeder anderen vertraglichen Vorwegregelung von Rückstellungspflichten bzw. Behalterechten im Falle der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses.

Wirtschaftlich seien mit dem Notariatsakt vom in erster Linie unentgeltliche Zuwendungen an die Ehegattin vorgenommen worden.

Diese Zuwendung sein unmittelbar in aufrechter Ehe erfolgte, worauf in der Vereinbarung ausdrücklich hingewiesen worden sei.

Darüber hinaus seien Klarstellungen für den Fall der Auflösung der Ehe erfolgt.

Im Übrigen sei auf Arnold RdW 1984, 288 hingewiesen. Arnold habe zu Recht angemerkt, dass nur ein schon bestehendes Schuldverhältnis durch Vergleich bereinigt werden könne. Dass aber im Allgemeinen mit der einvernehmlich angestrebten Scheidung erstmalig eine vertragliche Regelung geschaffen werden solle. Dass (Vertrags-)Verhandlungen in einer kontradiktorischen Weise erfolgen, mache die Einigung noch nicht zu einem Vergleich.

Arnold drücke das plakativ und zutreffend folgendermaßen aus: "Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein nach noch so harten Mietvertragsverhandlungen zustande gekommener Mietvertrag als solcher und folglich nicht als Vergleich zu qualifizieren ist."

Grundvoraussetzungen für das Vorliegen des Vergleiches sei ein vorangegangener Streit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit über die Sache oder die Rechtslage.

Im Wesen des Vergleiches liege es, dass ein streitbereinigendes beiderseitiges Nachgeben der Parteien vorliegt und dass ihm Bereinigungswirkung zukommt.

Die Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass Scheidungsfolgenvereinbarungen grundsätzlich als Vergleich zu werten sind, sei im Lichte des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Was den Unterhaltsvergleich anlangt setze dieser voraus, dass entweder die Verpflichtung zur Leistung des Unterhaltes oder aber die Höhe dieser Leistung strittig war und jeder der beiden Teile eine Verbindlichkeit übernimmt.

War aber die Unterhaltsleistung weder dem Grunde noch der Höhe nach strittig, sondern erklärt ein Vertragsteil dem anderen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine bestimmte Leistung erbringen zu wollen und nimmt der andere Vertragsteil diese Erklärung an, dann liege ein Alimentationsvertrag im Sinne des § 33 TP 3 vor. Die ersatzlose Aufhebung dieser Tarifpost könne nicht dazu führen, dass der nun gebührenfreie Tatbestand gänzlich einer anderen TP unterstellt wird.

Definitionsgemäß sei ist es geradezu Zweck der Ehepakte eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute während der Ehe und für den Fall der Auflösung der Ehe zu schaffen.

Zusammenfassend sei damit im Lichte des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 kein Raum mehr für die Anwendung des § 33 TP 20 GebG gegeben.

Es werde daher die Änderung des Gebührenbescheides vom dahingehend beantragt, dass bei der Gebührenbemessung vom Anwendungsfall des § 33 TP 11 (1) GebG Ehepakte auszugehen ist, womit die Gebühr 1 v.H. (BMGL € 3.412.549,56) ausmache somit € 34.125,50.

II. Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und vor dem Bundesfinanzgericht

1. Vorlage der Berufung an den UFS

Mit Vorlagebricht vom (der in Kopie auch dem Bf. übersandt wurde) legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor ohne zuvor eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Dabei wurden die Streitpunkte umschrieben mit:

" Ist eine nach Inkrafttreten des FamRÄG 2009 abgeschlossenen Vereinbarung, durch die die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung vorab geregelt werden, als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen?
Welche Leistungen sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen?"

Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Berufung mit folgender Begründung:

"Der vom Bw vertretenen Rechtsansicht, dass im Lichte des Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 kein Raum mehr für die Anwendung des§ 33 TP 20 GebG gegeben ist, ist entgegen zu halten, dass Zielsetzung der Reform unter anderem die Erleichterung der Vorausregelungen über das eheliche Gebrauchsvermögen sowie über die ehelichen Ersparnisse war. Das FamRÄG 2009 soll den Ehegatten ermöglichen, die Vermögensaufteilung nach einer Auflösung der Ehe vorrangig einvernehmlich zu regeln.

Eine Änderung im Bereich des § 33 TP 20 GebG wurde dadurch nicht bewirkt. Die Änderungen der zivilrechtlichen Voraussetzungen durch das Familienrechtsänderungsgesetz 2009 haben keine Auswirkungen auf die gebührenrechtliche Würdigung einer derartigen Vereinbarung als Vergleich.

Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe stellt keinen EhepaktiSd § 33 TP 11 GebG dar. Vielmehr kommt einer derartigen Vereinbarung eine Klarstellungsfunktion zu. Eine vergleichsweise Regelung ist nicht nur für bereits bestehende strittige Rechtsverhältnisse möglich, sondern auch für künftige Ansprüche. Die gegenständliche Vereinbarung soll die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung vorab regeln, hat also Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion. Durch den Abschluss der Vereinbarung sind sämtliche etwaigen Ansprüche der Frau EHEGATTIN im Falle der Scheidung ihrer Ehe abgegolten (Punkt 9 der Vereinbarung) und erklärt Frau EHEGATTIN weiters, durch die gegenständliche Vereinbarung für den Fall der Scheidung über den ihr zustehenden Unterhalt und in ihren Ansprüchen vollkommen befriedigt zu sein.

Auch wenn die Vermögenswerte in Vorwegnahme einer späteren Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Schenkungswege übertragen werden, ist der Grund dieser Vermögensübertragung in der Regelung "für den Fall der Scheidung" gelegen.

Die in Ehepakten getroffenen Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse für den Fall der Auflösung der Ehe sind als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu werten (; , 99/16/0051)."

2. Übergang der Zuständigkeit auf das BFG

Am war die gegenständliche Berufung beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

III. Erwägungen :

Gemäß § 17 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr.148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs.1 über den Abzug der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16 Abs.3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. (§ 26 GebG)

Gemäß § 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.

Aus Abs.1 des § 17 GebG folgt, dass ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft bei eindeutigen Urkundeninhalt diesem Urkundeninhalt entsprechend zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist ( 15/3444/80)

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG beträgt die Gebühr für (außergerichtliche) Vergleiche 2 vH vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Nach der angeführten Bestimmung des § 1380 ABGB heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun, oder zu unterlassen verbindet, Vergleich (siehe Fellner, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 33 TP 20 GebG mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Scheidungsfolgenvereinbarungen gem. § 55a Abs. 2 EheG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als Vergleich zu werten (vgl. dazu , und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (vgl. ).

Gemäß § 33 TP 11 GebG idgF unterliegen Ehepakte, das sind Verträge, die in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen werden, und diesen gleich zu haltenden Verträge eingetragener Partner, einer Rechtsgebühr 1.v.H. nach dem Wert.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist als Wert das der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (§ 1233 ABGB) unterzogene Vermögen anzunehmen. Wird durch einen solchen Vertrag das Eigentum (Miteigentum) einer unbeweglichen Sache übertragen, so finden die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes Anwendung.

§ 1217 Abs. 1 ABGB idgF lautet wie Folgt:

"Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand."

Die Gebühr nach § 33 TP 11 GebG wird für die Vermögensübertragung erhoben. Diese besteht darin, dass ein Vermögen, an welchem der eine Ehegatte (eingetragener Partner) bis dahin keinen Anteil hatte, in dessen Miteigentum übergeht (vgl. Fellner, aaO, Rz 4 zu § 33 TP 11 GebG unter Hinweis auf Slg 1862/F).

Das Wesen eines Ehepaktes ist darin gelegen, dass im Wege eines Notariatsaktes der (gemäß §§ 1233, 1237 ABGB) gesetzliche Güterstand der Gütertrennung geändert oder ergänzt wird. Ein Ehepakt liegt nur dann vor, wenn die vermögensrechtlichen Verhältnisse, wie sie sich als objektiv-rechtliche Ehefolgen darstellen, geändert werden, wobei Inhalt eines Ehepaktes auch eine Vereinbarung sein kann, mit der bei sonstiger Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung ein Nebenvertrag zum gesetzlichen Güterstand vereinbart wird. Betreffend Änderungen oder Ergänzungen des gesetzlich vorgesehenen Güterstandes der Gütertrennung sind die Parteien nicht an die ihnen dazu vom Gesetz angebotenen Vertragstypen (zB Gütergemeinschaft, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, etc.) gebunden, es besteht vielmehr vertragliche Gestaltungsfreiheit ().

Aus der Regelung der Bemessungsgrundlage (siehe Abs 2) war wiederum zu schließen, dass der gebührenrechtliche Begriff der Ehepakte mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimmt und vielmehr lediglich das Heiratsgut und die Gütergemeinschaften bei Lebzeiten umfasste. Durch Streichung der Bezugnahme auf das Heiratsgut durch FamRÄG 2009 verbleibt lediglich die Gütergemeinschaft bei Lebzeiten (vgl. Arnold, Rechtsgebühren, Rz 1 zu § 33 TP 11 GebG).

Regelungen über Unterhaltsanspruch

Vertraglich getroffene Regelungen des Unterhalts (im weiten Rahmen) gehören nicht zu den Ehepakten ().

Die Änderungen des FamRÄG 2009 betreffen die Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 81 ff EheG), nicht aber allfällige Unterhaltsansprüche. Unterhaltsansprüche hängen sowohl in Bezug auf ihre Höhe als auch ihre grundsätzliche Berechtigung nach wie vor von mehreren Faktoren, insb dem Verschulden (alleinigem, überwiegenden oder gleichteiligem Verschulden), aber auch der Frage der Bedürftigkeit (Unterhaltsbeitrag gem § 68 EheG) sowie auch der Parteirolle (vgl § 69 Abs 2 und 3 EheG), ab. Diese Unwägbarkeiten sprechen ihrer Natur nach für das Vorliegen zweifelhafter Rechte, dies sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, als auch bei einem allfälligen tatsächlichen Eintritt der Eheauflösung. Werden auch Unterhaltsansprüche in die Vorwegregelung der Eheauflösungsfolgen einbezogen, so spricht dies im besonderen Maße für das Vorliegen von zweifelhaften Rechten (vgl. dazu Barth, Vergleichsgebühr und Familienrechts-Änderungsgesetz 2009, NZ 2010/37).

In der gegenständlichen Vereinbarung erfolgte keine Änderung oder Ergänzung des ehelichen Güterstandes, sondern wurde von den Vertragspartnern nur bekräftigt, dass zwischen ihnen als ehelicher Güterstand jedenfalls die Gütertrennung gelten soll. Weiters wurde durch die Vereinbarung neben den vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung auch der Unterhalt der Ehegattin während aufrechter Ehe und für den Fall, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Scheidung kommt, geregelt. Damit scheidet eine Beurteilung der Vereinbarung als Ehepakt (sowohl iSd Zivilrechtes als auch im gebührenrechtlichen Sinn) aus (vgl. dazu auch ).

Im gegenständlichen Fall haben beide Vertragsparteien auf die Anwendung der Umstandsklausel verzichtet und hat Frau EHEGATTIN ausdrücklich erklärt, auf allfällige Unterhaltsansprüche, die über den vereinbarten Unterhalt hinausgehen zu verzichten. Ihr Unterhaltsanspruch erlischt nur bei Wiederverehlichung. Damit wurden künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche vergleichsweise geregelt, da im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch zweifelhaft sein musste, ob und in welchem Ausmaß die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden. Ein derartiges Übereinkommen zum Zwecke der konstitutiven Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung ist kein sogenannter Alimentationsvertrag iSd früheren § 33 TP 3 GebG, sondern ein (bedingter) Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG (vgl. dazu abermals ).

Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Gesamtwert "der von jeder Partei übernommenen Leistungen". Nur das, was die Parteien auf Grund des Vergleiches zu leisten verpflichtet sind, bildet also die Bemessungsgrundlage und nicht (auch) das, worauf die Parteien im Zuge des beiderseitigen Nachgebens verzichtet haben ( 866/54). Nur positiv zu erbringende Leistungen, nicht auch Verzichte, sind also in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen (, VwSlg 1471 F).

Bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer (Das Ende ist gewiss, der Zeitpunkt des Fortfalls ungewiss) richtet sich die Bewertung nach 15 Abs.2 BewG, wenn nicht die Vorschriften über die Bewertung von Nutzungen und Leistungen auf die Lebenszeit einer Person zum Zuge kommen (vgl. VwGH 1.12.1666, 648/66).

Durch das Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei Wiederverehelichung liegt eine Leistung von unbestimmter Dauer vor und wurden somit vom Finanzamt zu Recht die monatlichen Leistungen von € 10.000,00 mit dem 9-fachen Jahreswert iHv € 1.080.000,00 der Gebührenbemessung zu Grunde gelegt.

Regelungen über vermögensrechtliche Ansprüche

Nach § 97 Abs 1 EheG in der Fassung vor dem Familienrechtsänderungsgesetz (FamRÄG 2009), BGBl I 2009/75, konnte auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 EheG im Voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden (Satz 1). Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regelten, bedurften zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts (Satz 2).

Abs 1 galt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkerklärung der Ehe für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schlossen (Abs 2 leg cit).

Das FamRÄG 2009 gab § 97 EheG folgende Fassung:

"(1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.

(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.

(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.

(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben."

Die im Notariatsakt für den Fall der Scheidung der Ehe getroffenen Regelungen über die Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse sind zu den Vereinbarungen zu zählen, welche im Schrifttum zu § 97 EheG nF teils als Vorausvereinbarungen (beispielsweise Schwimann, Neues Recht für Vereinbarungen über nacheheliche Vermögensaufteilung, Zak 2009 /530, 323; Hopf, Neues im Ehe- und Kindschaftsrecht, Änderungen des ABGB und des EheG durch das FamRÄG 2009Nächster Suchbegriff, ÖJZ 2010/19, 154 [159]) oder als Vorwegvereinbarungen (so Gitschthaler aaO 9; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 97 EheG Rz 4) bezeichnet werden. Eine rechtswirksame Regelung nach § 97 Abs 2 EheG schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG aus. Der Gesetzgeber räumt der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt. Ebenso schließt eine Einigung der Ehegatten über die Leistung einer Ausgleichszahlung und die näheren Modalitäten dieser Zahlung eine Entscheidung des Außerstreitrichters darüber aus (vgl. ).

Auch nach Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetz 2009 hat somit grundsätzlich der Richter im Zuge der Aufteilung des Ehevermögens die Befugnis, das Eigentum an der Ehewohnung zu übertragen sowie Nutzungsrechte einzuräumen (§ 87 Abs 1 Satz 1 EheG). Diese Befugnis kann durch notariatsaktspflichtige Vorausvereinbarung eingeschränkt werden. Wie weit diese Einschränkung gehen kann, hängt davon ab, ob die Ehewohnung iSd § 82 Abs 2 EheG von einem Ehegatten "eingebracht" wurde. Für eingebrachte Wohnungen kann nach § 87 Abs 1 Satz 2 EheG die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts ausgeschlossen werden. Von den Befugnissen des Richters iSd § 87 Abs 1 Satz 1 EheG bleibt damit nur die Einräumung schuldrechtlicher Nutzungsrechte. § 97 Abs 3 EheG findet keine Anwendung. Für nicht eingebrachte, zum "regulären" Gebrauchsvermögen zählende Ehewohnungen sind die Befugnisse des Richters iSd § 87 Abs 1 Satz 1 EheG weniger eingeschränkt. § 97 Abs 1 EheG erlaubt zwar den Abschluss einer Vereinbarung, § 97 Abs 3 EheG gestattet dem Richter aber die Begründung von Nutzungsrechten, was obligatorische und dingliche Rechte gleichermaßen inkludiert. § 97 Abs 4 EheG enthält einen (nicht abschließenden) Katalog von Kriterien, die der Richter dabei zu beachten hat. Sowohl bei eingebrachten als auch bei nicht eingebrachten Wohnungen ist damit die Zuordnung des Eigentums durch Vorausvereinbarung bindend. Der Richter kann von ihr nicht abweichen, weil seine Befugnis, iSd § 87 Abs 1 Satz 1 EheG Eigentum zu übertragen, wirksam abbedungen ist. Diese Vereinbarung unterliegt keinen speziellen eherechtlichen Kontrollmechanismen, der Richter kann insbesondere nicht - wie eine verbreitete Ansicht meint - unter Berufung auf § 97 Abs 2 EheG von ihr abgehen. Damit zeigt sich, dass Vereinbarungen über eingebrachte Wohnungen ausschließlich nach § 87 EheG zu beurteilen sind, für Vereinbarungen über Ehewohnungen, die zum "herkömmlichen" Gebrauchsvermögen zählen, ist § 97 Abs 3 EheG einschlägig (vgl. Perner/Spitzer, Ehewohnung und Ehescheidung, wobl 2010, 29ff).

Nach Schwimann, Neues Recht für Vereinbarungen über nacheheliche Vermögensaufteilung, Zak 2009 /530, 323 sind "Vorausvereinbarungen" iSd § 97 EheG neu, solche die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit konkreter Ehelösungsabsicht, vielmehr entweder vor der Eheschließung oder vor Eintritt der Ehezerrüttung geschlossen werden.

Wie sich aus Punkt Erstens der Vereinbarung deutlich ergibt, wurde die gegenständliche Vereinbarung nicht vor der Eheschließung oder vor Eintritt der Ehezerrüttung abgeschlossen, sondern zu einem Zeitpunkt als bereits Überlegungen über die Auflösung der Ehe angestellt wurden. Das spricht bereits für das Vorliegen strittiger Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In Punkt Siebentens wurde auch noch ausdrücklich festgehalten, dass im Falle eines Scheidungsbegehrens nach § 55a EheG durch diesen Vertrag sämtliche Ansprüche abgegolten sind. Es handelt sich bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung daher nicht um eine "Vorausvereinbarungen" iSd § 97 EheG neu, sondern um eine schriftliche Vereinbarung iSd § 55a Abs.2 EheG.

Erst durch den Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung wurde klargestellt, dass das Eigentum an der Ehewohnung sowie an zwei weiteren, zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Liegenschaften dem Bf. verbleiben soll und verzichtete Frau EHEGATTIN auf jedwede Rechte daran. "In Vorwegnahme einer späteren Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" erhielt Frau EHEGATTIN einen Barbetrag iHv € 185.000,00 sowie einen Kommanditanteil mit einem - unstrittigen - Wert iHv € 2.147.549,56, wobei in Punkt Neuntens ausdrücklich festgehalten wurde, dass mit Abschluss dieses Übereinkommens sämtliche etwaigen Ansprüche der Frau EHEGATTIN im Falle der Scheidung ihrer Ehe abgegolten sind. Damit regelten die Vertragsteile Rechte, die sowohl dem Grunde aber insbesonders auch der Höhe nach zweifelhaft waren, durch gegenseitiges Nachgeben. Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 20 GebG bildet der Gesamtwert der von jeder am Vergleich beteiligten Person übernommenen positiv zu erbringenden Leistungen. Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde (vgl. ). Es wurden daher vom Finanzamt zu Recht die für die Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Frau EHEGATTIN nach Punkt Drittens vom Bf. zu erbringenden Leistungen mit einem Wert von € 185.000,00 und € 2.147.549,56 ebenfalls der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG unterzogen.

Da in der Vereinbarung gerade kein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaften begründet wurde fällt die Vereinbarung nicht unter das Grunderwerbsteuergesetz und ist daher die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG nicht anwendbar (vgl. dazu ). § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG, wonach Schenkungen unter Lebenden der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, wurde mit Erkenntnis des , kundgemacht unter BGBl. I 2007/39 mit Wirkung vom aufgehoben, weshalb auch die Tatsache, dass die Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Frau EHEGATTIN in Form von Schenkungen vorgenommen wurde, nicht zu einer Gebührenfreiheit nach § 15 Abs. 3 GebG führt.

Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

IV. Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass ein Übereinkommen zum Zwecke der konstitutiven Unterhaltsregelung für den Fall der Ehescheidung ein (bedingter) Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ). Ebenso ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass außergerichtliche Vereinbarungen gemäß § 55a EheG grundsätzlich als Vergleich zu werten sind, weil im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind (vgl. ua. ). Bei der konkret zu beurteilenden Vereinbarung handelt es sich nicht um eine "Vorausvereinbarung" iSd FamRÄG 2009, sondern bestanden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits Überlegungen über die Auflösung der Ehe und wurden für den Fall der Ehescheidung Regelungen über den Unterhalt und über vermögensrechtliche Ansprüche iSd § 55a Abs. 2 EheG getroffen. Die getroffene Entscheidung konnte sich daher auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 55a Abs. 2 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 1217 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 81 ff EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102954.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at