F.-X.-Mayr-Kur als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf. , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2005, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob bei der Beschwerdeführerin (Bf.) die Voraussetzungen für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen betreffend einer F.-X.-Mayr-Kur im Streitjahr erfüllt sind.
Die Bf. brachte am ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 ein, wobei sie u.a. außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 1.488,40 € für einen Kuraufenthalt in Bad B beantragte.
Das Finanzamt wies den Antrag vom auf Berücksichtigung der Kurkosten als außergewöhnliche Belastung im Einkommensteuerbescheid 2005 vom ab, da Kurkosten nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn eine Bestätigung eines Arztes oder der PVA über die medizinische Notwendigkeit vorgelegt werde.
In der Beschwerde vom bzw. in der Niederschrift vom führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die F.-X.-Mayr-Kur sei nicht als „normale“ Kur zu betrachten, sondern diente zur wesentlichen Verbesserung des Allgemeinzustandes und Einsparung von Medikamenten im Zusammenhang mit der Bauchspeicheldrüsenentzündung.
Verwiesen werde auch auf die 40 %ige Behinderung betreffend Galle und Bauchspeicheldrüse.
Diese Kur vom bis sei bei der Krankenkasse nicht eingereicht worden, da es sich um ein Pauschalangebot gehandelt habe und dieses ohnehin nicht bewilligt worden wäre, da eine Kur innerhalb von 5 Jahren nur zweimal bewilligt werde.
Im Jahre 2009 und 2011 seien wieder von der Krankenkasse Kuren bewilligt worden.
Da damit zu rechnen war, die Bf. werde auf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen.
Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Beschwerde der Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bf. hielt sich ohne ärztliche Verordnung vom bis im Kurzentrum Bad B zwecks Durchführung einer F.-X.-Mayr-Kur auf.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Kurkosten können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt
- in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
- aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint) und
- grundsätzlich unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt (vgl. ).
Diese Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die gesetzliche Sozialversicherung nachgewiesen werden ().
In seinem Erkenntnis vom , 98/15/0123, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte (Kur)reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren.
Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2755/76, 2103/77, 2104/77). An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1792/72 [und vom , 2000/15/0139]) strenge Anforderungen gestellt werden. Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (vgl. ).
Anschließend verwies der Gerichtshof darauf, dass der Antragsteller der außergewöhnlichen Belastung angesichts dieser Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für eine so genannte Kurreise als außergewöhnliche Belastung, auch nachweispflichtig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/13/0192).
Dem Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes dient somit die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Damit stimmen Lehre (Doralt, EStG, § 34 Tz 78, Stichwort Kurkosten; Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 34 Rz 90, Stichwort Kuraufenthalt) und Verwaltungspraxis überein: Auf folgende Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates , RV/0417-F/09, , RV/804-L/07, , RV/3453-W/07, , RV/0079-F/09 wird verwiesen.
Die Bf. legte der Finanzbehörde lediglich eine undatierte „Bestätigung“ von Dr. P vor, in der er bestätigte, dass die von der Bf. bereits mehrmals durchgeführten F.-X.-Mayr-Kuren zur Verbesserung des Allgemeinzustandes geführt hätten.
Die Bf. hat damit jedoch keinen Nachweis vorgelegt, aus dem sich die medizinische Notwendigkeit „vor“ dem Antritt der Kurreise ergibt.
Von der Bf. wurde auch niederschriftlich festgehalten, dass es sich bei dieser Kurreise um ein „Pauschalangebot“ gehandelt hat, dass von der Krankenkasse nicht bewilligt worden wäre.
Damit gelangt das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass diese Kurreise zur Verbesserung des Allgemeinzustandes von der Bf. frei gewählt wurde und nicht auf Grund einer ärztlichen Verordnung erfolgte.
Da im gegenständlichen Fall die o.a. Voraussetzungen trotz Vorhalt der Abgabenbehörde von der Bf. nicht durch eine „vor“ Antritt der Kur ausgestellte ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer Kurreise auch die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergibt (es wurde lediglich ein handschriftliches Schreiben von Dr. P vorgelegt, wonach der von der Bf. selbst initiierte Kuraufenthalt zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes beigetragen hat), oder durch den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen wurde, konnte eine von der Rechtsprechung geforderte Einweisung und detailliert angeführtes durchzuführendes Heilverfahren im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.
Auch wenn dieser Aufenthalt zur F.-X.-Mayr-Kur eine Methode zur allgemeinen Gesundheitsförderung und „Entschlackung“ des Darmes schlussendlich der Gesundheit förderlich war, so sind die o.a. gesetzlichen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 (Zwangsläufigkeit) dennoch nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur außergewöhnlichen Belastung ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. u.a. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | F.-X.-Mayr-Kur außergewöhnliche Belastungen Kurkosten Gesundheitsförderung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100259.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at