Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2015, RV/5100446/2013

Pflichtveranlagung bei gleichzeitigen Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, Adresse gegen den zu Steuernummer xyz ergangenen Bescheid des FA URF vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:

Am langte beim Finanzamt der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2012 elektronisch ein. Mit Bescheid vom wurden die mittels Lohnzetteln übermittelten Einkünfte - BUAK Betriebliche Vorsorgekasse, Bezüge im Zeitraum 1. bis ; Fa. B , Bezüge im Zeitraum 1. bis und BUAK, Bezüge im Zeitraum 1. bis -  der Veranlagung zugrunde gelegt. Die Einkommensteuer 2012 wurde in Höhe einer Gutschrift von 323,00 € festgesetzt.
Mit übermittelte die Fa. A einen Lohnzettel. Aus diesem geht hervor, dass dem Bf im Zeitraum 27. Februar bis wiederkehrende steuerpflichtige Bezüge zugeflossen sind.
Daraufhin nahm das Finanzamt das Verfahren zur Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom wieder auf und erließ den das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Sachbescheid. In diesem wurde die Einkommensteuer 2012 in Höhe von 220,00 € festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung:
Ihm sei bei der Eingabe zur Anzahl der Arbeitgeber ein Fehler unterlaufen; seine Arbeitgeber wären B , AMS und A gewesen. Da sich aber keine Dienststellen und Arbeitgeber überschnitten hätten und ihm ein ganzes Jahr genug Steuern abgezogen worden wären, gäbe es keinen Grund für eine Nachzahlung. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem seinem Berufungsbegehren Rechnung getragen werde.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegündet ab. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass mit Bescheid vom 5. Feburar 2013 die Einkünfte von der BUAK - 1. bis 30 April und 1. bis - und von der Fa. B - 1. bis - gemeinsam versteuert worden seien. Die Einkünfte der Fa. A , Lohnzettel beim Finanzamt eingelangt am , wären in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt. Mt Bescheid vom sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, da sich die BUAK-Lohnzettel mit dem Lohnzettel der Fa. A  überschneiden würden, womit ein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt sei. 

Mit Schriftsatz vom stellt der Bf einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
In diesem brachte er vor, dass die einzige Überschneidung von Einkünften die BUAK betreffe, wobei es sich nicht um Lohn sondern um eine Abfertigung handle, die schon vor Erhalt versteuert worden sei. Bei den restlichen Arbeitgebern hätte es keine Überschneidungen gegeben, Wieso käme es zu einem Minus? Es könne nicht sein, dass jemand, der ein ganzes Jahr genug Steuern bezahlt habe und sich nichts zuschulden kommen hätte lassen, auch noch eine Rückzahlung leisten solle?
Der Bf beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, in welchem seinem Begehren Rechnung getragen werde.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Zurücknahme der Veranlagung, da seiner Meinung nach kein Grund für eine Pflichtveranlagung gegeben sei.

Mit Berufungsvorlage vom legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehlörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat mit aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art 129 iVm Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs 38 BAO idF BGBl 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.
So ist auch im gegenständlichen Beschwerdefall mit Erkenntnis über die anhängige Beschwerde zu erkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bf reichte am auf elektronischem Wege eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beim zuständigen Finanzamt ein. Die antragsgemäße Veranlagung wurde mit Bescheid vom durchgeführt. Bei dieser Veranlagung wurden die im Zeitraum vom 1. bis und die im Zeitraum vom 1. bis bezogenen Einkünfte aus der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) sowie die von der Fa. B im Zeitraum 1. bis bezogenen Einkünfte erfasst. Die Einkommensteuer wurde in Höhe einer Gutschrift von 323,00 € festgesetzt.
Am übermittelte die Fa. A für das Jahr 2012 einen weiteren Lohnzettel.
Aus diesem ging hervor, dass der Bf im Zeitraum 27. Februar bis weitere Bezüge in Höhe von 27.037,32 brutto vereinnahmt hat, die bei der bereits durchgeführten Veranlagung unberücksichtigt geblieben waren.

Aufgrund des neu übermittelten Lohnzettels nahm das Finanzamt das Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer 2012 wieder auf und erließ gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmebescheid am einen neuen Einkommensteuerbescheid. In diesem wurde die Einkommensteuer in Höhe von 220,00 € festgesetzt, was in Summe zu einer Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von 543,00 € führte.

Beweiswürdigung:

Der vorliegende aufgrund des Akteninhaltes festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vollkommen unstrittig, weshalb es keiner weiteren Beweisaufnahmen mehr bedarf. Die Streitfrage ist auf rechtlicher Ebene zu beurteilen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Gemäß § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG12, §85 Tz 1).

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Laut Lohnzettel war der Bf durchgehend vom 27. Februar bis bei der Firma A beschäftigt. Aus dem von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfindungskasse übermittelten Lohnzettel für den Zeitraum 1. bis geht hervor, dass der Bf in diesem Zeitraum steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 1.233,10 erhalten hat.
Dadurch, dass der Bw. neben seinem Beschäftigungsverhältnis mit laufenden Bezügen bei der Fa.  A weitere lohnsteuerpflichtige Bezüge von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Form von Abfindungen gemäß
§ 10 BUAG erhalten hat und es sich hierbei auch um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt.

Der Berufungswerber hat somit im Jahr 2012 zumindest zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Der gleichzeitige Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte wird durch die beiden genannten Lohnzettel dokumentiert.

Zum Schriftsatz des Bf auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist festzuhalten, dass eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich ist, wenn nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2012 jedoch auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Berufungsweg bzw. Beschwerdeweg nicht mehr zurückgenommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
gleichzeitiger Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
Abfindung gemäß § 10 BUAG
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100446.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at