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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.07.2015, RV/1100567/2015

Anspruch auf Erstattung einer Einmalzahlung (Abgeltungssteuer) gem. Art. 14 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Name in der Beschwerdesache Bf, St.Nr. xxxx, Straße, Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , mit dem der Antrag auf Erstattung der Abgeltungssteuer (Einmalzahlung) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf hat mit Schreiben vom (Eingang beim FA am ) einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm mit 4.916,48 € (6.091,50 CHF) bezifferten Abgeltungssteuer (Einmalzahlung) gem. Art. 14 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vom , BGBl. III Nr. 301/2013 (im Weiteren kurz: Abkommen), gestellt.

Das auf Grund des Delegierungsbescheides des BMF-010221/0119-VI/8/2015, zuständig gewordene FA hat in der Begründung zum in Beschwerde gezogenen Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Erstattung der Einmalzahlung abgewiesen wurde, festgestellt, Art 14 Abs. 3 des Steuerabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein sehe eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Voraussetzung für eine Erstattung sei somit, dass Österreich an den in Liechtenstein verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus Liechtenstein bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können oder bereits eine fristgerechte Offenlegung der Vermögenswerte erfolgt sei.

Das Finanzamt hat den Antrag des Bf mit der Begründung abgewiesen, es seien nicht sämtliche Kapitaleinkünfte fristgerecht (bis zum ) offengelegt worden und die nicht offengelegten Kapitaleinkünfte hätten zumindest in einem der Steuerjahre (konkret im Jahr 2013), die potenziell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen würden, die gesetzliche Freigrenze von 22 € überschritten.

Der Bf hat in der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom eingewendet, es seien seine Kapitaleinkünfte aus einem Versehen verspätet (nach dem ) an das Finanzamt gemeldet worden, allerdings seien diese Einkünfte in den letzten Jahren lediglich in einem Jahr minimal über der Freigrenze von 22 € gelegen. Durch diese geringfügige Überschreitung in einem einzigen Jahr sei ihm leider eine Abgeltungssteuer von CHF 6.091,50 € eingehoben worden. Diese sehr hohe Abgeltungsteuer für eine einzige minimale Überschreitung in 10 Jahren finde er unverhältnismäßig hoch. Er ersuche daher, diese überhöhte Abgeltungssteuer entsprechend zu berichtigen bzw. wieder aufzuheben.

Das Finanzamt hat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Bestimmung über eine unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung der Einmalzahlung ist in Art 14 Abs. 3 des Steuerabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein festgehalten. Ist demnach die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden, so hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung. Ein rechtlicher Grund liegt etwa dann (zum Teil) nicht vor, wenn der Einmalzahlungsbetrag aufgrund eines Rechenfehlers oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe (überhöht) entrichtet wurde. Weiterhin ist dies dann gegeben, wenn Österreich an den in Liechtenstein verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus Liechtenstein bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können, bereits eine fristgerechte Offenlegung (bis zum ) erfolgte oder wenn die Zahlstelle trotz Erteilung der Ermächtigung zur freiwilligen Meldung die Einmalzahlung erhoben hat.

Nach Art 10 leg cit entfällt die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 8, wenn die betroffene Person ihre liechtensteinische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 () schriftlich ermächtigt, die Informationen nach Abs. 2 an die zuständige Behörde zu melden.

Die Rechte und Pflichten der betroffenen Person sind im Art 5 Abs. 1 des Steuerabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein festgehalten. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 () und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit e Z i ein Konto oder Depot unterhält, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art 8 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der Liechtensteinischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Art 10 gewährt.

Für sämtliche Vermögenswerte, die von Liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Art 2 Abs. 1 lit e Z ii verwaltet werden, muss entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen oder die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewährt werden. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Abs. 1 abgibt, erfolgt nach Abs. 2 leg cit die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Art 8.

Im gegenständlichen Fall ist der Bank die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nicht erteilt worden. Die Bank hat daher entsprechend dem Abkommen verpflichtend die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen und dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 6.091,50 vom Konto abgezogen. Nach Art 14 Abs. 3 des Steuerabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein kann die Einmalzahlung nur dann erstattet werden, wenn sie ohne rechtlichen Grund erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer ist allerdings in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Der Veranlagungsfreibetrag von EUR 22 wurde ebenfalls in zumindest einem Jahr überschritten. Die Offenlegung der ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist erst anlässlich des Ersuchens um Ergänzung vom und somit nicht fristgerecht bis zum vorgenommen worden. Anhand der obigen Ausführungen ist klar erkennbar, dass die Einmalzahlung nicht ohne rechtlichen Grund bezahlt worden ist. Eine Erstattung ist folglich nicht zulässig und die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.“

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom hat der Bf lediglich sein Beschwerdevorbringen wiederholt.

Das Finanzamt hat die Bescheidbeschwerde und die Akten am elektronisch dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und den Bf von der Vorlage der Beschwerde unter Beilage einer Ausfertigung des Vorlageberichtes informiert.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Bf die von ihm mit 4.916,48 € bezifferte Einmalzahlung gem. Art. 8 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom , BGBl. III 301/2013, in Kraft getreten am (im Weiteren kurz: Abkommen) iSd. Art. 14 Abs. 3 des Abkommens ohne rechtlichen Grund“ bezahlt hat und er diesfalls gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung hätte.

Gem. Teil 2 "Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten" Art. 4 („Information der betroffenen Person durch die liechtensteinische Zahlstelle") Abs. 1 des Abkommens informieren liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i die Konto- und Depotinhaber und liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

Gemäß Abs. 2 erfolgt die Information nach Absatz 1 zusammen mit einem Hinweis auf Artikel 7 bei Vertragsabschluss, wenn eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei oder mit einer liechtensteinischen Zahlstelle eröffnet.

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer i bedeutet der Ausdruck liechtensteinische Zahlstelle Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz und Wertpapierhändler.

Laut Art. 2 Abs. 1 Buchstabe h Ziffer i bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer i der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die als Vertragspartner einer liechtensteinischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe k bedeuten die Ausdrücke

„Stichtag 1“ den

  • „Stichtag 2“ den ,

  • „Stichtag 3“ den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

  • „Stichtag 4“ den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

Art 5 „Rechte und Pflichten der betroffenen Person“ lautet:

1. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i ein Konto der Depot unterhält, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der liechtensteinischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 10 gewährt. Für sämtliche Vermögenswerte, die von liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii verwaltet werden, muss entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen oder die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewährt werden. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.

2. Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.

3. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffenen Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Absatz 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8.

4. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Gem. Artikel 8 Absatz 1 „Nachversteuerung durch Einmalzahlung“ erheben liechtensteinische Zahlstellen unter Vorbehalt von Art. 6, 7 und 12 per Stichtag 3 (das ist im Hinblick auf das Datum des Inkrafttretens der ) eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten oder verwalteten Vermögenswerten der betroffenen Person.

Gemäß Abs. 2 bemisst sich die Einmalzahlung nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 30 %.

Gemäß Abs. 3 erstellt die liechtensteinische Zahlstelle gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben:

a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b) Soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii) Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer; IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

e) Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.

Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

4. Die liechtensteinische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von EUR 4.000.000 behält. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3.

5. Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogenen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs, publiziert durch die SIX AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige liechtensteinische Behörde an die zuständige österreichische Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.

6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der liechtensteinischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteueransprüche, die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8 Absatz 1 erster Satz erster und dritter Fall des österreichischen Finanzausgleichsgesetzes 2008, die österreichischen Stiftungseingangssteueransprüche und die österreichischen Versicherungssteueransprüche, die auf den - auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten oder verwalteten - Vermögenswerten entstanden sind, als abgegolten. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Abgeltungswirkung erfasste Betrag entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt….“.

Gemäß Art. 14 Absatz 3 des Abkommens hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung, wenn die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden ist.

(Anmerkung der Richterin: Fettdruck im Text dient der Hervorhebung - im  Abkommenstext nicht verwendet). 

Das Abkommen definiert den Begriff "ohne rechtlichen Grund bezahlt" nicht.

Die erläuternden Bemerkungen (kurz EB) zur Regierungsvorlage (2151 der Beilagen XXIV. GP- Staatsvertrag) führen lediglich ein Beispiel für eine grundlose Zahlung an, nämlich, wenn sich nachträglich herausstelle, dass die betroffene Person zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich ansässig gewesen sei. Damit wurde das Fehlen der Voraussetzung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe h für die Qualifizierung einer Person als "betroffene Person" angesprochen. 

Ohne rechtlichen Grund wurde demnach eine Einmalzahlung jedenfalls dann bezahlt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine (oder auch mehrere) der im Abkommen geregelten Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorlag(en). Da auch die Berechnung der Einmalzahlung im Abkommen geregelt ist (siehe dazu Art. 8 Abs. 2 mit Verweis auf Anlage I) dürfte wohl ein Anspruch auf (allenfalls auch nur teilweise) Erstattung auch dann zu bejahen sein, wenn die Einmalzahlung falsch berechnet wurde.

Dagegen sprechen könnte allerdings, dass eine betroffene Person nach Artikel 8 Abs. 3 des Abkommens ein fristgebundenes Einspruchsrecht gegen die von der liechtensteinischen Zahlstelle gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung per auszustellende Bescheinigung hat. Die Bescheinigung enthält nach Buchstabe e auch den Betrag und die Berechnungsmodalitäten. Die liechtensteinische Zahlstelle überweist die Einmalzahlung an die zuständige liechtensteinische Behörde erst nach Genehmigung der Bescheinigung nach Absatz 3. Ein Berechnungsfehler wäre demnach wohl innerhalb der Einspruchsfrist jedenfalls gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle zu beanstanden.

Der Bf hat aber fallbezogen ohnedies nicht behauptet, dass der liechtensteinischen Zahlstelle ein Rechenfehler unterlaufen sei oder sie bei der Berechnung der Einmalzahlung von falschen Grunddaten ausgegangen sei. Es kann schon deshalb dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf nachträgliche Berichtigung eines ursprünglich (mangels Einspruch) genehmigten Betrages gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde besteht oder nicht. 

Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung der Einmalzahlung beim Bf ist festzustellen, dass das FA in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass der Bf der liechtensteinischen Zahlstelle (im Weiteren kurz Bank) keine schriftliche Ermächtigung zur freiwilligen Meldung (Art. 10) erteilt habe. Er bestreitet dies im Vorlageantrag auch nicht und hat auch in der Beschwerde nicht behauptet, die Zahlstelle (spätestens per Stichtag 3) zur freiwilligen Meldung ermächtigt zu haben.

Der Bf hat im Übrigen auch nicht behauptet, nicht „betroffene Person“ iSd. Abkommens (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe h Ziffer i) zu sein. Er hat auch die Feststellungen des FA (vgl. Bescheidbegründung sowie Begründung zur Beschwerdevorentscheidung) zur verspäteten und unvollständigen Offenlegung nicht in Abrede gestellt.

Soweit sich der Bf auf eine versehentlich verspätete Meldung seiner Kapitaleinkünfte (und damit der Erträge) berufen hat, ist festzustellen, dass die Einmalzahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen von liechtensteinischen Zahlstellen verschuldensunabhängig per erhoben werden musste (Art. 8 Abs. 1). Ein Verschulden findet nach dem Abkommen nur im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 (unvollständige Erhebung aufgrund eines Berechnungs- und Abwicklungsfehler) Berücksichtigung und hat allenfalls Auswirkung auf den Eintritt der Abgeltungswirkung (Art. 14 Abs. 2 iVm Art. 8 Absatz 6).

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Bf die Bank bis schriftlich ermächtigt hat, die Einmalzahlung zu erheben (Anmerkung der Richterin: er sein Wahlrecht dahingehend aktiv ausgeübt hat) oder er geschwiegen hat und deshalb die Einmalzahlung erhoben wurde. In beiden Fällen war die Bank verpflichtet, die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach den Vorgaben des Art. 8 per vorzunehmen.

Bei Erteilung einer schriftlichen Ermächtigung zur freiwilligen Meldung wäre im Übrigen nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe e von der liechtensteinischen Zahlstelle der Kontostand per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 () und dem Inkrafttreten dieses Abkommens () an die zuständige liechtensteinische Behörde zu melden gewesen. Die zuständige liechtensteinische Behörde hätte die Angaben nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a bis e sodann ihrerseits an die zuständige österreichische Behörde übermittelt. Wie sich aus den EB zur Regierungsvorlage zum Abkommen, 2151 der Beilagen XXIV. GP- Staatsvertrag, zu Art 11 ergibt, gilt die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung mit dem Zeitpunkt der Ermächtigung im Bezug auf das betroffene Konto als Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG.

Nach der Aktenlage hat der Bf erst über Vorhalt des FA vom   Kontostände für ein Konto bei der Bank per und per bekannt gegeben (vgl. Zins- und Saldobestätigungen 2012 und 2013) und Zinsabrechnungen für das fragliche Konto per , 2012 und 2013 vorgelegt.  Das Konto besteht laut seinen eigenen Angaben (vgl. Beschwerde, Vorlageantrag) bereits seit (zumindest) 10 Jahren.

Eine nachträgliche - auch aus Sicht des Bf verspätete - Bekanntgabe (Offenlegung) von auf einem liechtensteinischen Konto des Bf zu gewissen Stichtagen verbuchten Vermögenswerten (Kapitalständen zu gewissen Stichtagen) und Erträgen daraus vermittelt noch keinen Rechtsanspruch auf eine (auch nur teilweise) Erstattung der Einmalzahlung. 

Der Bf hat kein Sachverhaltsvorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Einmalzahlung (auch nur teilweise) „ohne rechtlichen Grund“ bezahlt worden wäre.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist aber vom Bf durch Erstattung eines entsprechenden Sachverhaltsvorbringens darzutun und durch Vorlage von Beweismitteln, aus denen sich dieses nachvollziehbar ergibt, zu belegen. Der Bf hat auch nicht behauptet, Österreich hätte an den auf dem Konto verbuchten Vermögenswerten bzw. Erträgnissen daraus kein Besteuerungsrecht ausüben können.   

Nach dem Inhalt der vom FA vorgelegten Akten zu schließen (vgl. zum Umfang der Aktenvorlage die im Vorlagebericht unter "Sonstiges" bezeichneten Unterlagen) hat der Bf nicht einmal die vom FA mit Vorhalt vom  angeforderte Bescheinigung der Zahlstelle nach Art. 8 vorgelegt, sodass nicht einmal ein Zusammenhang zwischen dem Konto bei der Bankx und der Zahlung hergestellt werden kann. Auch Höhe und Berechnungsmodalitäten hätten sich erst aus dieser ergeben.

Soweit der Bf in der Beschwerde und im Vorlageantrag meint, die Einmalzahlung sei wegen nur einer einmaligen geringfügigen Überschreitung der Freigrenze von 22 € (gemeint wohl gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 EStG 1988)in 10 Jahren, wobei er auch die angeblich nur einmalige Überschreitung nicht belegt hat, mit 4.916,48 € erhoben worden, unterliegt er einem Irrtum und bedarf dies daher einer Richtigstellung:

Die Einmalzahlung wurde von der liechtensteinischen Zahlstelle per Stichtag 3 erhoben, weil der Bf - wie das FA unwidersprochen festgestellt hat - die Bank nicht spätestens zu diesem Stichtag schriftlich zur freiwilligen Meldung und damit zur Übermittlung der Angaben gem. Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a bis e des Abkommens ermächtigt hatte. Die Erhebung der Einmalzahlung war damit zwingende Rechtsfolge eines Verhaltens des Bf. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I des Abkommens. Der Steuersatz beträgt 30 Prozent. Der tatsächliche Steuersatz variiert aber aufgrund der Formel.

Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abwicklungskonto der liechtensteinische Zahlstelle gelten (zu den Ausnahmen von der Abgeltungswirkung vgl. Art. 8 Abs. 9 des Abkommens) die Abgabenansprüche, die für auf Konten oder Depots der Kunden verbuchten Vermögenswerte bzw. für das verwaltete Vermögen entstanden sind, als abgegolten, wobei für die Höhe der Abgeltungswirkung der abgeltungswirksame Betrag (das relevante Kapital) maßgeblich ist. Das relevante Kapital entspricht dem Vermögensstand zum .

Ist der Vermögensstand bei Inkrafttreten des Abkommens (zum ) höher (zB weil Wertsteigerungen eingetreten sind oder vom Kunden nachträglich Vermögen zugeführt wurde) oder gleich hoch wie der Vermögensstand zum , so entspricht das relevante Kapital dem Vermögensstand zum .

Findet also eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung statt, gelten (außer in den in Art. 8 Abs. 9 explizit angeführten Ausnahmefällen) Steueransprüche betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stiftungseingangssteuer sowie Versicherungssteueransprüche, die vor dem entstanden sind, als abgegolten. Das von der Abgeltungswirkung umfasste Vermögen ist zusätzlich mit der Höhe des relevanten Kapitals gedeckelt. Die Steueransprüche, die vor dem entstanden sind, gelten im selben Umfang als abgegolten (vgl. dazu die Materialien zur Regierungsvorlage zum Abkommen, 2151 der Beilagen XXIV, Seite 13, zu Art. 8).

Soweit Steueransprüche durch Einmalzahlung nach Art. 8 abgegolten sind, findet nach Art. 9 Abs. 1 keine finanzstrafrechtliche Verfolgung von sich aus diesen Abgabenansprüchen ergebenden Abgabenverkürzungen sowie Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen, statt. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfällt.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die betroffene Person hat nach Art. 14 Abs. 3 des Abkommens gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) dann einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung, wenn diese ohne rechtlichen Grund bezahlt worden ist. Unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Zahlstellen per Stichtag 3 (= ) zwingend eine Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Erhebung einer Einmalzahlung auf die bei ihnen auf Konten und Depots verbuchten Vermögenswerte einer betroffenen Person vorzunehmen hatten, wie sich diese bemisst und der Steuersatz sind im Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom , BGBl. III Nr. 301/2013, geregelt. Ob eine Einmalzahlung gemessen an den Abkommensbestimmungen ohne rechtlichen Grund bezahlt wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zu lösen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 14 Abs. 3 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Art. 10 Abs. 2 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Art. 8 Abs. 3 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Art. 8 Abs. 1 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein), BGBl. III Nr. 301/2013
Zitiert/besprochen in
Fraberger/Wytrzens in SWK 29/2015, 1317
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100567.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at