Parkstrafe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen M, Adresse, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Verwaltungsstrafbehörde vom , GZ MA 67-PA-, in der Sitzung am in Anwesenheit der Beschuldigten sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , zugestellt am , wurde der Beschwerdeführerin (Bf) folgendes Delikt zur Last gelegt und gegen sie dafür eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt:
Sie habe am um 13:15 Uhr in 1100 Wien, denAbstellort , das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XX abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, "da die Parkzeit überschritten war". Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf wurde überdies als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens ein Betrag von EUR 10,00 auferlegt.
Im Zuge des Verfahrens (im Einspruch via eMail vom gegen die vorangegangene Strafverfügung bzw. in der Stellungnahme/Rechtfertigung via eMail vom ) habe die Bf Ort und Zeitpunkt des Abstellvorganges sowie zuletzt auch die Überschreitung der Parkzeit nicht bestritten. Sie habe jedoch ausgeführt, dass das zuständige Organ aus Toleranzgründen keine Strafe hätte verhängen müssen und die Straßenverkehrsschilder nicht ordnungsgemäß kundgemacht, sondern aufgrund überschießender Regelungen rechtswidrig seien. Die Strafverfügung sei wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Auch die verhängte (Ersatz-)Freiheitsstrafe wäre nicht gerechtfertigt. Die Bf habe laut ihren eigenen Angaben im Jahr 2012 über ein monatliches Einkommen von EUR 750,00 (EUR 9.000,00/Jahr) verfügt und sei für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Sie habe außerdem Einsichtnahme in den Verordnungsakt, insbesondere in den Aktenvermerk über die Kundmachung der Verordnung betreffend die gegenständliche Kurzparkzone, beantragt.
Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos vom , welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei. Die Fotos seien der Bf mit Schreiben vom in Kopie übermittelt worden.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 25 Abs. 1 StVO 1960; § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006; § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung; §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008) führte die Strafbehörde weiter aus:
Das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein oder über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus (Anm. BFG: im Fahrzeug hatte sich ein mit Parkzeitbeginn 9:00h angekreuzter Parkschein befunden; siehe Foto, Bl. 3 im Strafakt) stelle objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar.
Eine Kurzparkzone sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht sei.
Die Ausführungen der Bf ließen jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der angeblich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen. Die Behörde sei daher nicht gehalten gewesen, diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen. Der Antrag auf Einholung des Aktenvermerkes über die Kundmachung der Zone sei daher abzulehnen gewesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe kein Rechtsanspruch auf Einsichtsnahme in den Verordnungsakt (E , 86/18/0205 u. a.)
Einem Kraftfahrer sei die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten (E , 83/17/0063). Die Bf habe durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt. Die Verschuldensfrage sei somit zu bejahen und die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen gewesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei daher Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht in Betracht gekommen, da sich die Strafe vor allem am Strafzweck zu orientieren habe. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, die Bf zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz anzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden der Bf könne daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung sei als mildernd gewertet worden, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen das Wiener Parkometergesetz betreffend (gemeint: rechtskräftige Vorstrafen, Anm. BFG) "hieramts" nicht aktenkundig seien. Bei der Strafbemessung seien sowohl die Einkommensverhältnisse der Bf als auch die von ihr angegebene gesetzliche Sorgepflicht berücksichtigt worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Der auferlegte Kostenbeitrag stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG 1991.
Gegen dieses Straferkenntnis, das abschließend eine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, erhob die Bf am und somit fristgerecht eine bei der Verwaltungsstrafbehörde eingebrachte, an das "Landesverwaltungsgericht Wien" gerichtete Beschwerde.
In der von der belangten Behörde (belB) dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerde ist, hier auf das Wesentliche gekürzt, Folgendes zu lesen:
"Sachverhalt
Mit Strafverfügung vom wurde mir zur Last gelegt, ich hätte ... (es folgt die Wiedergabe der in der Strafverfügung angelasteten Tat sowie der dafür verhängten Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe, beides ident mit dem Strafausspruch im Straferkenntnis).
Die Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht am .
Mit wurde ich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurden mir zwei Fotos ... übermittelt, welche vom meldungslegenden Organ ... an der Tatörtlichkeit aufgenommen wurden.
Am habe ich fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht .... Dies, obwohl sowohl Tatzeitpunkt als auch Uhrzeit falsch ausgewiesen waren!!" (Der Einwand ist zutreffend: Im Aufforderungsschreiben vom war irrtümlich die am , 14:55h angelastete Tat - siehe das unter RV/ 750X/2015 hiergerichts anhängige Verfahren - angeführt; die Zahl des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens war aber im Straferkenntnis richtig angegeben, Anm. BFG.)
"Mit gegenständlichem Straferkenntnis wurde mir zur Last gelegt, ich hätte ... (Wiedergabe der datumsmäßig zutreffenden Tatanlastung und des Strafausspruches).
Zulässigkeit der Beschwerde
(angenommene Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Wien; behauptete Verletzung in einfachgesetzlich und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, daraus abgeleitete Beschwerdelegitimierung der Bf; Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung)
Beschwerdegründe
Die an der Örtlichkeit ... angebrachten Straßenverkehrsschilder, welche die 'Kurzparkzone von ... bis ... konkretisieren, ... treten grundsätzlich mit Anbringung in Kraft (§ 44 StVO). ... Auf einem Straßenverkehrsschild angebrachte Rechtsnormen sind jedoch rechtswidrig, wenn die Regelungen überschießend sind.
Die Straßenverkehrsschilder ... sind nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da die Verlautbarung der Kundmachung fehlt. Die Verordnung ist vielmehr aufgrund von überschießenden Regelungen rechtswidrig. An der angefochtenen Verordnung ist die gebührenpflichtige Parkzeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr und auch Samstag von 8 Uhr bis 12 Uhr ausgewiesen.
Wenn man davon ausgeht, dass sich in unmittelbarer Nähe eineEinkaufsstraße befindet, wäre dies grundsätzlich auch gerechtfertigt.
Ein Straßenzug davor Richtung derEinkaufsstraße ist jedoch die anschließendeKurzparkzone (angenommen, da keine Hausnummern ersichtlich, beginnt jedoch mit der querenden X-Gasse) nur von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr ausgewiesen, samstags nicht.
Es ist verständlich, dass eine Kurzparkzone in unmittelbarer Nähe zu einer Einkaufsstraße bis zum Ende der üblichen Geschäftsöffnungszeiten ausgewiesen und angebracht ist. Dementsprechend ist es mir nicht erklärlich, warum dann die (hier) angefochtene Kurzparkzone ... eine deutlich längere gebührenpflichtige Parkzeit aufweist und zusätzlich noch auf den Samstag ausgedehnt wurde. Ab 18 Uhr herrscht auf der derEinkaufsstraße sehr eingeschränkter Geschäftsverkehr.
Dieser Sachverhalt und Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Verordnung wurde der belangten Behörde bereits mit Einspruch entgegengebracht, doch hat es dieselbe nicht für notwendig erachtet sich näher damit zu beschäftigen, die monierte fehlende bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführte Kundmachung der Verordnung, oder ebenfalls monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Verordnung ... zu prüfen. ... Ob eine ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Verordnung vorlag oder nicht, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht geprüft.
Laut belangter Behörde hätte ich keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt () bzw. sei einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten ().
Richtig ist ... (letztere Behördenaussage). Wenn jedoch der Kraftfahrer gerade die ordnungsgemäße Kundmachung dieser Abgabenvorschrift moniert, ist die belangte Behörde auch verpflichtet, die ordnungsgemäße Kundmachung zu prüfen."
(Angeschlossen: Zitierung von §§ 25 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StVO)
"Unrichtig ist daher, dass ich als Partei keinen Rechtsanspruch in den Verordnungsakt = Aktenvermerk gem. § 44 Abs. 1 StVO habe. Ich bin Partei gem. § 8 AVG und wäre eine Einsichtnahme in diesen Aktenvermerk daher explizit zuzulassen.
Es gibt keinen Grund gemäß § 25 StVO, warum die gegenständlicheKurzparkzone länger gilt als die anschließendeKurzparkzone ...
Die belangte Behörde behauptet nicht einmal die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone, sondern verweist nur allgemein auf .. § 25 StVO und begründet fehlende Erhebungen von Amts wegen mit nicht vorliegenden näheren Ausführungen meinerseits.
... ergänzend, dass keinerlei Bodenmarkierungen bei der gegenständlichen Kurzparkzone in blauer Farbe auf eine Kurzparkzone hinweisen. Verkehrsschilder sind bei beiden nebeneinanderliegenden (nur durch die X-Gasse getrennten) Kurzparkzonen aufgestellt, aber liegt eine Irreführung der Kraftfahrer vor, wenn unterschiedliche Parkzeiten angeführt sind.
Dass die Verordnung betreffend gegenständliche Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht worden bzw. in Kraft getreten ist, wird bestritten. Mir war es nicht möglich Einsicht in den Verordnungsakt zu nehmen bzw. die Verlautbarung = Aktenvermerk aufzufinden.
Das Straferkenntnis ist ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes (Verordnung überschießend) aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG)."
Die Bf beantragte abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 VwGVG, ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens (§ 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG), in eventu Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht vor.
Der Richter ersuchte den Magistrat der Stadt Wien, MA 46 um Vorlage des gesamten Verordnungsaktes; der Bf werde Einsicht in den Aktenvermerk über die Kundmachung der Verordnung zu geben und ihr die Abschriftnahme vom Wortlaut der Verordnung zu gestatten sein.
Die ersuchte Behörde legte den Verordnungsakt am (einlangend am ) dem Gericht vor. Des weiteren legte die MA 28 über Ersuchen des Richters Unterlagen in Kopie zur Kundmachung der Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen im Bereich des Tatortes vor.
Betreffend die Stellungnahme der MA 46 zur Beschwerde, den Inhalt der Verordnung und der Aktenvermerke bzw. den Vollzugsbericht über die Realisierung der Baumaßnahmen an Ort und Stelle durch die beauftragte Firma wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die am gleichen Tag mündlich verhandelte Beschwerdesache der Bf, hg. Zl. RV/750X/2015 (im Wesentlichen gleichlautender Tatvorwurf zu einer Verwaltungsübertretung am ) verwiesen; Behördenstellungnahme, Verordnung und Aktenvermerke wurden der Bf im Zuge der gemeinsamen Verhandlung über die persönlich und sachlich verwandten, im Übrigen nahezu gleichlautenden Beschwerden durch Verlesung zur Kenntnis gebracht und diesbezüglich auch Akteneinsicht durch Übergabe von Kopien der Aktenstücke gewährt.
In der auf Antrag der Bf durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte das zwecks Vernehmung als Zeuge vorgeladene Parkraumüberwachungsorgan A Folgendes aus:
(Auf Frage des Richters: "In Ihrem Wahrnehmungsbericht vom ist neben Tatzeit und Tatort hinsichtlich des beanstandeten Fahrzeuges folgender Vermerk enthalten:
'Vorgefundene Parkschein-Nr. 41-
Externe Notiz: 09.00'. Was bedeuten diese Vermerke?")
"Die externe Notiz bezieht sich auf den Zeitpunkt der Entwertung des vorangeführten Parkscheines."
Beschwerdeführerin: "Ich nehme diese Äußerung zur Kenntnis, und sie ist, soweit ich jetzt sehen kann, korrekt."
Nach Vortrag der Sache durch den Richter und Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme und Erteilung des Wortes an die Beschwerdeführerin nahm diese Einsicht in die Aktenvermerke betreffend die Kundmachung der Verordnung, übernahm die ihr ausgefolgten Kopien und führte zu ihrer Beschwerde ergänzend Folgendes aus:
"Ich verweise auf meine Ausführungen zur fraglichen Qualität der angewendeten Kurzparkzonenverordnung in meiner Beschwerde und habe der Tatbeschreibung im Wahrnehmungsbericht des Kontrollorganes, wie in seiner Zeugeneinvernahme wiederholt, nichts hinzuzufügen."
Hinsichtlich der Verordnung über die Kurzparkzonenregelung am Abstellort verwies der Richter auf die Ausführungen lt. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom selben Tag zur Rechtssache RV/750X/2015.
Die Beschwerdeführerin führte aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzte:
Nach Durchsicht der mir übergebenen Unterlagen, muss ich bemerken, dass offenbar die Kontrolle der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung zwar spät aber letztlich doch, erfolgt ist. Eine Begründung für die im Vergleich zur Regelung der Straßenstrecke stadteinwärts, hinsichtlich der Dauer der Parkzeitbeschränkung (bis 20 Uhr gegenüber bis 18 Uhr) ist aus dem Verordnungsakt bzw. der Stellungahme der MA 46 nicht erkennbar.
Der Richter verkündete sodann das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Beweiswürdigung
Die Bf hatte das beanstandete Kraftfahrzeug an einem Mittwoch um 13:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Der von ihr verwendete hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein zeigte eine mit angekreuztem Datum "30. Juli" und angekreuzter Uhrzeit "9:00" durchgeführte Entwertung.
Daraus geht hervor, dass die Bf das ihr zur Last gelegte Delikt in objektiver Hinsicht begangen und dies zuletzt weder bestritten noch als bloß geringfügige Zeitüberschreitung zu entkräften versucht hat. Eine Zeitüberschreitung von (weniger als oder bis zu) 10 Minuten liegt angesichts der um 13:55 Uhr getroffenen Wahrnehmung des Meldungslegers gar nicht vor. Die Parkometerabgabe erscheint somit fahrlässig und daher subjektiv vorwerfbar verkürzt.
Die Kurzparkzonenverordnung für den Abstellort wurde, wie aus den einen authentischen Eindruck vermittelnden Aktenvermerken in den der Bf zur Einsicht und Abschriftnahme vorgelegten Teilen des Verordnungsaktes sowie im nachträglichem Bericht der MA 28 hervorgeht, am durch bauliches Anbringen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen (Tafeln) am Beginn und Ende der Kurzparkzone kundgemacht und stand seither unverändert in Geltung. Die Bf ist als Inhaberin einer - mittlerweile in einen anderen Wiener Gemeindebezirk verlegten - Rechtsanwaltskanzlei an der damaligen Adresse (eineONr.nachAbstellort) mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere mit der dort seit langem (2004ff) geltenden Kurzparkzone wohl vertraut. Sie räumt auch ein, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Einkaufsstraße befindet, an der "ab 18:00 Uhr kaum noch fließender bzw. ruhender Verkehr" stattfindet. Irgendeine Relevanz hat dieses Vorbringen für den Tatzeitpunkt nicht, wie es auch ohne Bedeutung für dieses Verfahren bleibt, dass unmittelbar angrenzend eine weitere Kurzparkzone gilt, in der das Halten und Parken gleichfalls Montag bis Samstag, allerdings nur von 08:00 bis 18:00 Uhr, gebührenpflichtig ist.
Aus dem vom BFG eingesehenen Verordnungsakt geht weiters hervor, dass der Magistrat der Stadt Wien MA 46 nachvollziehbare Überlegungen hinsichtlich der im gesamten Stadtgebiet, hier jedoch in besonderer Weise (benachbarte Fußgängerzone, Einkaufszentrum, Hotel; Bedarf nach einem Taxistandplatz, Radfahrweg durchgängig hergestellt) gebotenen Rationierung des an Werktagen von 08:00- 20:00 Uhr knappen Parkraumes angestellt und ihrer Entscheidung über den Verordnungsinhalt zu Grunde gelegt hat. Die Gesetzmäßigkeit der von der Bf in Zweifel gezogenen Kurzparkzonenverordnung steht daher für das BFG außer Frage. Die Samstag-Regelung und die Ausdehnung über 18:00 Uhr hinaus erscheint gegenständlich irrelevant: war doch das Fahrzeug der Bf an einem Mittwoch 13:15 Uhr beanstandet worden; allfälligen - hier aber nicht erkennbaren - verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Differenzierung zwischen Abendstunden am Abstellort und in der benachbarten Kurzparkzone fehlt es daher an der für eine allenfalls in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung erforderlichen Präjudizialität.
Die inhaltliche Differenz der beiden Verordnungen erweckt daher beim BFG keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Verordnung für die relevanteStraßenstrecke, sodass von einem Normprüfungsantrag an den VfGH abgesehen werden konnte.
Rechtslage
Rechtsgrundlage für Kurzparkzonenverordnungen der Behörden bilden die §§ 25 und 44 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF, wie in der Beschwerde zitiert. Die Vorschriften werden hier, soweit im Beschwerdefall von Bedeutung, gekürzt und mit Hervorhebung markiert nochmals wiedergegeben:
§ 25. Kurzparkzonen StVO
(1) Wenn und insoweit ... aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). ...
(2) Verordnungen nach Abs 1 sind durch die Zeichen ... nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen ... an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen ... oder dergleichen gekennzeichnet werden." (Gemeint: Bodenmarkierungen in Farbe u. dgl., Anm. BFG)
"§ 44. Kundmachung der Verordnungen. StVO
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder ... kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. ..."
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 46, hat von dieser Verordnungsermächtigung mit VO vom- betreffend die gegenständlicheStraßenstrecke Gebrauch gemacht.
Die Verordnung (betreffend denAbstellort lautet sie inhaltlich gleich wie die Vorgänger- VO vom TTMM2004) hat folgenden Wortlaut (zitiert aus Punkt 6. ERGEBNIS):
1) Die VO des nachdemAbstellort bestehenden Halte- und Parkverbotes wird aufgehoben.
2) Die VO der amAbstellort bestehenden Kurzparkzone wird aufgehoben.
3) Die VO der bestehenden Fahrbahnmarkierungen wird aufgehoben.
4) ImStraßenstreckenabschnitt ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art gem. PlanBezirk-0X verboten.
5) in AdresseAbstellort ist von Montag bis Samstag (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf eine Länge von 15m das Parken mit mehrspurigen Fahrzeugen auf 1,5 Stunden beschränkt.
6) In FahrbahnenStraßenstrecke werden Bodenmarkierungen (Radfahrstreifen, Haltelinien, Richtungspfeile, Sperrlinien, Warnlinien, Leitlinien, Begrenzungslinien, Piktogramme [Fahrrad weiß, ENDE] gem. PlanBezirk-0X verordnet bzw. festgelegt.
7) nichtrelevant;
8) In AdresseAbstellort wird eine Parkordnungen (sic!) (LPO) gem. Plan verordnet.
Der PlanBezirk-0X "Aktstück" ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
Diese VO wurde durch das Anbringen entsprechender Straßenverkehrsschilder am kundgemacht. Über die Kundmachung von Punkten 6.6 bzw. 6.4, 6.5 und 6.8. existieren Aktenvermerke vom und sowie Vermerke über die Kundmachungskontrolle vom 18. bzw. 19.07.2013, die im Verordnungsakt abgelegt sind. Dem Aktenvermerk über die am erfolgte Kundmachung der Verkehrszeichen liegt eine Meldung der MA 28 an die MA 46 vom zu Grunde, in der (Meldungsblatt MA28-G-) die Entfernung und Aufstellung von Verkehrszeichen zur Aktenzahl MA46/DEF-/2009 am als "realisiert" gemeldet wird.
Über Verlangen einer Partei ist dieser nach ständiger Verwaltungspraxis erst (bzw. nur) beim anfordernden Gericht Einsicht und Abschriftnahme in die Verordnung und Bezug habende Aktenvermerke zu gewähren. Verweigert etwa die Behörde (hier: MA 46) einer Partei im Verwaltungsstrafverfahren Einsicht und Abschriftnahme, so stellt dies wohl einen Verfahrensmangel dar (Verweigerung des Rechtes auf Parteiengehör), der jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden kann.
Gestützt auf die oben zitierte bundesgesetzliche Grundlage hat der Wiener Landtag das am durch Veröffentlichung im Landesgesetzblatt kundgemachte Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 09/2006, erlassen, welches im Beschwerdefall in seiner Fassung vom , LGBl. Nr. 10/2013, Anwendung findet. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen lauten:
"§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 ... mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 19960 idF BGBl. I Nr.99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
Der Wiener Gemeinderat hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, idF BGBl. I Nr. 34/2005, sowie gestützt auf § 3 des Parkometergesetzes 2006
A. eine Verordnung , mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, (Parkometerabgabeverordnung)
und
B. eine Verordnung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung)
erlassen.
A. Die Verordnung vom , kundgemacht im ABl. der Stadt Wien 2005/51, idF vom , ABl. 2013/29, lautet, soweit hier von Interesse (Hervorhebungen durch das BFG):
§ 1. (1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. ...
§ 4. ...
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken..
§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. I Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden."
B. Die Verordnung vom , kundgemacht im ABl. der Stadt Wien 2008/33, idF vom , ABl. 2013/29, lautet, soweit hier von Interesse (gekürzt):
"1. Abschnitt. Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der ... (Parkometerabgabeverordnung) sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt. Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten.Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates ... (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II (Halbe-Stunden-Parkschein) hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginns der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- und Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III (Anm. BFG: Abstelldauer eine Stunde oder mehr) hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- und Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden (Anm. BFG: dort findet sich auch der Hinweis, dass Parkscheine zu Beweiszwecken im Verwaltungsstrafverfahren aufzubewahren sind).
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5 Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, ... anzubringen.
3. Abschnitt. Elektronische Parkscheine § 6 bis § 9 ... (hier nicht einschlägig)
Die Verpflichtung von Lenkern mehrspuriger Kraftfahrzeuge, bei Abstellen derselben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die dafür verwendeten Parkscheine aufzubewahren, ergibt sich aus der Pflicht der Lenker, an den Kontrollmaßnahmen der Aufsichtsorgane hinsichtlich des ruhenden Verkehrs mitzuwirken (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).
Erwägungen zur Beschwerde
Der Beschwerde kommt nach dem oben zur Rechtslage und zur Beweis würdigenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Gesagten keine Berechtigung zu. Die Tat wurde in objektiv eingestandener und in subjektiv vorwerfbarer Weise begangen, weshalb sie gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz strafbar war. Zur Strafhöhe wird erwogen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe am unteren Ende des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu EUR 365,00 liegt, womit einerseits der ordnungspolitische Strafzweck (Abhaltung vom Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung) gerade noch erfüllt wird und andererseits die strafmildernden Umstände der Unbescholtenheit, der bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse (EUR 9.000,00/Jahr) und der Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind im Ergebnis ausreichend berücksichtigt erscheinen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe - wie in eventu beantragt: "auf tat- und schuldangemessene Höhe" - kommt daher nicht in Betracht.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die Beschwerde führende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 52 lit. a Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 lit. a Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500493.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at