Parkstrafe wegen Parkens in einer KPZ ohne Parkschein
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen M, Wohnanschrift, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 als Verwaltungsstrafbehörde vom , MA 67-PA-, in der Sitzungam in Anwesenheit der Beschuldigten sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro (20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, vom , zugestellt am , wurde der Beschwerdeführerin (Bf) folgendes Delikt zur Last gelegt und gegen sie dafür eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt:
Sie habe am um 14:55 Uhr in Tatort, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W- abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, und durch diese fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idgF, verletzt, weshalb sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, bestraft werde.
Zudem wurde ihr gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Im Zuge des Verfahrens (gemeint: im Einspruch via eMail vom gegen die vorangegangene Strafverfügung bzw. in der Stellungnahme/Rechtfertigung via eMail vom ) habe die Bf weder Ort und Zeitpunkt des Abstellvorganges noch die Überschreitung der Parkzeit bestritten. Sie habe jedoch ausgeführt, dass die Straßenverkehrsschilder nicht ordnungsgemäß kundgemacht und aufgrund überschießender Regelungen rechtswidrig seien. Die Bf habe Aufhebung der Strafverfügung wegen Rechtswidrigkeit und Einsichtnahme in den Verordnungsakt beantragt sowie ihre Einkommensverhältnisse mit monatlich EUR 750,00 und Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind angegeben.
Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung samt Fotos vom (Dienstag, dem) , welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt worden sei. Die Fotos seien der Bf mit Schreiben vom in Kopie übermittelt worden.
§ 25 Abs. 1 StVO 1960 besage, dass wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone) kann. Die Kurzparkzone dürfe nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. Eine Kurzparkzone sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 werde die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
Nach Zitierung der Vorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung und der §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, führte die Verwaltungsstrafbehörde (belangte Behörde, kurz: belB) zunächst aus, dass das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone ohne einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein oder über die angekreuzte (aktivierte) Parkzeit hinaus objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe darstelle.
Sodann merkte die belB hinsichtlich der Einwände der Beschuldigten zur Kurzparkzonenverordnung für den Abstellort Folgendes an:
Die Ausführungen der Bf ließen jegliche konkrete Angabe hinsichtlich der angeblich nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone vermissen. Die Behörde sei daher nicht gehalten gewesen, diesbezügliche Erhebungen von Amts wegen durchzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) bestehe kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt (/02205 u. a.). Betreffend den Einwand, dass die angewendete Bestimmung der auf dem Parkometergesetz basierenden Verordnung gesetzwidrig sei, werde darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Verordnungen zu vollziehen habe, ohne auf die allfällige Gesetzwidrigkeit Bedacht zu nehmen.
Wie der VwGH (E , 83/17/0063) ausgesprochen habe, sei einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten. Die Bf habe somit durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht die Abgabe fahrlässig verkürzt. Die Verschuldensfrage sei daher zu bejahen und die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen gewesen.
Im Folgenden widmete sich die belB gestützt auf § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sowie § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 den von ihr angewendeten Strafzumessungsgründen. Bei der Strafbemessung habe die belB als mildernd gewertet, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, das Parkometergesetz betreffend, "hieramts" nicht aktenkundig seien.
Die Bf erhob dagegen am fristgerecht Beschwerde, beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und führte begründend aus:
"1. Gegenstand der Beschwerde
Straferkenntis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67-PA-, zugestellt am .
2. Sachverhalt
Mit Strafverfügung vom wurde mir zur Last gelegt, ich hätte am um 14:55 Uhr in Tatort mit meinem mehrspurigen Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-, die Verwaltungsübertretung "Abstellen des Fahrzeugs, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben" begangen, da die Parkzeit überschritten war. Demnach soll die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sein.
Dafür wurde gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht am .
Mit wurde ich vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wurde ausgeführt, dass der von mir angebrachte Parkschein im Zeitpunkt der Ausstellung der Organstrafverfügung (15.28 Uhr) bereits um 12.30 Uhr abgelaufen war."
(Anmerkung BFG: Irrtum der Bf, das Schreiben vom enthält keine derartigen Angaben; das Organmandat wurde um 14:55 Uhr ausgestellt).
"Am habe ich fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht und vom Punkt 1. des Einspruches Abstand genommen bzw. nähere Details zu meinem Einkommen bzw. Obsorgeverpflichtungen bekanntgegeben.
Mit gegenständlichem Straferkenntnis wurde mir zur Last gelegt, ich hätte am um 14:55 Uhr in Tatort mit meinem mehrspurigen Kraftfahrzeug, mit dem behördlichen Kennzeichen W-, die Verwaltungsübertretung "Abstellen des Fahrzeugs, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben" begangen, da die Parkzeit überschritten war - Parkschein Nr. 609- gültig für 11/2 Stunden mit der Entwertung , 12.30 Uhr. (Anm. BFG: neuerlicher Datumsirrtum der Bf) Demnach soll die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden sein.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 60,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Std. verhängt. Es wird mir zudem ein Betrag von € 10,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,--.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z letzter Fall VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Wien zulässig. Ich werde durch das Straferkenntnis in (einfachen und verfassungsgesetzlich) gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt und bin daher gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Als Bürger habe ich das Recht, dass Verordnungen ordnungsgemäß erlassen und kundgemacht werden bzw. auch rechtswirksam sind.
Das angefochtene Straferkenntis wurde mir am zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig.
4. Beschwerdegründe
Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
Die an der Tatörtlichkeit angebrachten Straßenverkehrsschilder, welche die "Kurzparkzone von ... bis ... " konkretisieren, stellen Kundmachungen einer Verordnung dar und treten grundsätzlich mit Anbringung in Kraft (§ 44 StVO). Die Verordnung ist eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene generelle Rechtsnorm, die sich ihrem Inhalt nach an die Rechtsunterworfenen richtet. Auf einem Straßenverkehrsschild angebrachte Rechtsnormen sind jedoch rechtswidrig, wenn die Regelungen überschießend sind.
Die Straßenverkehrsschilder an der genanntenAdresse sind nicht ordnungsgemäß kundgemacht, da die Verlautbarung der Kundmachung fehlt. Die Verordnung ist vielmehr aufgrund von überschießenden Regelungen sogar rechtswidrig. Auf der angefochtenen Verordnung ist die gebührenpflichtige Parkzeit von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr und auch Samstag von 8 Uhr bis 12 Uhr ausgewiesen.
Wenn man davon ausgeht, dass sich in unmittelbarer Nähe eineEinkaufsstraße befindet, wäre dies grundsätzlich auch gerechtfertigt.
Ein Straßenzug davor Richtung Einkaufsstraße ist jedoch die Kurzparkzone aufHöhenächstniedrigereHausnummer (nur angenommen, da keine Hausnummern ersichtlich, beginnt jedoch mit der querenden X-Gasse) nur von Montags bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr ausgewiesen, samstags nicht.
Es ist verständlich, dass eine Kurzparkzone in unmittelbarer Nähe zu einer Einkaufsstraße bis zum Ende der üblichen Geschäftsöffnungszeiten ausgewiesen und angebracht ist. Dementsprechend ist es mir nicht erklärlich, warum dann die angefochtene Kurzparkzone eine deutlich längere gebührenpflichtige Parkzeit aufweist und zusätzlich noch auf den Samstag ausgedehnt wurde. Ab 18 Uhr herrscht auf der Einkaufsstraße sehr eingeschränkter Geschäftsverkehr.
Dieser Sachverhalt bzw. Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Verordnung (Straßenverkehrsschild "Kurzparkzone" genanntenAdresse) wurde der belangten Behörde bereits mit Einspruch entgegengebracht, doch hat es dieselbe nicht für notwendig erachtet sich näher damit zu beschäftigen, die monierte fehlende bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführte Kundmachung der Verordnung (StraßenverkehrsschildAbstellort), oder ebenfalls monierte Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Verordnung (überschießende Regelung) zu prüfen.
Die Behörde entzog sich ihrer Verpflichtung mit der Begründung, dass die erstinstanzliche Behörde die dem Rechtsbestand angehörigen Verordnungen zu vollziehen hat, ohne auf die allfällige Gesetzwidrigkeit Bedacht zu nehmen. Ob eine ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Verordnung vorlag oder nicht, hat die belangte Behörde ebenfalls nicht geprüft.
Die Behörde hat vielmehr nur ausgeführt, dass die gegenständliche Kurzparkzone ordnungsgemäß gekennzeichnet sei. Ob die Verordnung jedoch ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, was ausdrücklich bestritten wird, nämlich Verlautbarung und Veröffentlichung im Verordnungsakt (Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien) wurde nicht näher geprüft.
Laut belangter Behörde hätte ich keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in den Verordnungsakt ( Zl. 86/180205 u.a.) bzw. sei einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten ( Zl. 83/17/0063).
Richtig ist, dass einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten ist. Wenn jedoch der Kraftfahrer gerade die ordnungsgemäße Kundmachung dieser Abgabenvorschrift moniert, ist die belangte Behörde auch verpflichtet, die ordnungsgemäße Kundmachung zu prüfen.
§ 25. Kurzparkzonen StVO
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden."
"§ 44. Kundmachung der Verordnungen. StVO
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten.
... Als Bodenmarkierungen zur Kundmachunq von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht. "
Unrichtig ist daher, dass ich als Partei keinen Rechtsanspruch in den Verordnungsakt = Aktenvermerk gemäß § 44 Abs 1 habe. Ich bin Partei gemäß § 8 AVG und wäre eine Einsichtnahme in diesen Aktenvermerk daher explizit zuzulassen.
Es gibt keinen Grund gemäß § 25 StVO, warum die Kurzparkzone länger gilt als die angrenzendeKurzparkzone.
Die belangte Behörde behauptet nicht einmal die ordnungsgemäße Kundmachung der gegenständlichen Kurzparkzone, sondern verweist nur allgemein auf die Ausführungen des § 25 StVO und begründet fehlende Erhebungen von Amts wegen mit nicht vorliegenden näheren Ausführungen meinerseits.
Festgehalten wird ergänzend, dass keinerlei Bodenmarkierungen bei der gegenständlichen Kurzparkzone in blauer Farbe auf eine Kurzparkzone hinweisen. Verkehrsschilder sind bei beiden nebeneinanderliegenden (nur durch die X-Gasse getrennten) Kurzparkzonen aufgestellt, aber liegt eine Irreführung der Kraftfahrer vor, wenn unterschiedliche zahlungspflichtige Parkzeiten angeführt sind.
Dass die Verordnung betreffend die gegenständliche Kurzparkzone ordnungsgemäß kundgemacht worden ist bzw. in Kraft getreten ist, wird bestritten. Mir war es nicht möglich Einsicht in den Verordnungsakt zu nehmen bzw. die Verlautbarung = Aktenvermerk aufzufinden.
Das Straferkenntnis vom ist ebenfalls wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, da die gegenständliche Kurzparkzone = Verordnung überschießend ist, aufzuheben (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG).
5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Wien den Antrag,
a.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 VwGVG und
b.) auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG, in eventu
c.) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen."
Das BFG ersuchte die MA 46 mit Schreiben vom , zugestellt am , um Vorlage der Bezug habenden Verordnungsakten sowie um Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen hinsichtlich Kundmachung und Inhalt der Kurzparkzonenverordnung betreffend den beschwerdegegenständlichen Tatort.
Die MA 46 antwortete mit Schreiben vom , eingelangt am , wie folgt:
"Die (Bf ) hat ein mehrspuriges Kfz am Dienstag, , um 14:55 Uhr amTatort abgestellt und eine Parkometerabgabe nicht entrichtet.
Dort (...) wurde mit Verordnung (VO) des Maat. d. Stadt Wien vom , MA 46-DEF/X/09, Punkt 6.5., gemäß §§ 25 Abs. 1 und 94d StVO von Montag bis Samstag (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf einer Länge von 15m das Parken mit mehrspurigen Fahrzeugen auf 1,5 Stunden beschränkt. Laut Aktenvermerk vom wurde das Verkehrszeichen am aufgestellt und kundgemacht.
In benachbarteKurzparkzone wurde mit VO (des Maat ...) vom , MA 46-DEF/Y/06, Punkt 6.4. gemäß §§ 25 Abs. 1 und 94d StVO von Montag bis Samstag (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr das Parken mit Fahrzeugen aller Art auf 1,5 Stunden beschränkt und gebührenpflichtig.
Die Bf meint, in einfachen und verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, und dass der Verwaltungsstrafbescheid rechtswidrig sei. Die Unterschiede in der zeitlichen Geltung der Kurzparkzonen seien ohne Grund und irreführend. Gemäß § 8 AVG stehe ihr Akteneinsicht in den Verordnungsakt zu. Eine Parkmarkierung in blauer Farbe sei nicht aufgetragen.
Das Vorbringen ist voll von Widersprüchen, falschen Sachverhaltselementen und nicht nachvollziehbar:
(...)
Im Sachverhalt ihrer Beschwerde bezieht sich die Bf offenbar auf einen anderen Vorfall: "Parkschein ... Organstrafverfügung (15.28 Uhr) bereits um 12.30 Uhr abgelaufen." Darüberhinaus sei das im Ermittlungsverfahren vorgelegte Foto des Fahrzeugs von 14.55 Uhr unvollständig, da im nicht fotografierten Eck der Windschutzscheibe des Fahrzeuges ein Parkschein ausgefüllt sei. Was für ein Parkschein dort ausgefüllt gewesen sei, bringt sie nicht vor.
Die Bf wollte mit dem Hinweis auf eine Toleranzgrenze von 10 Minuten die Verwaltungsstrafsache abwehren. Davon wurde dann Abstand genommen.
Weiters sei das Verkehrszeichen nicht kundgemacht. Das Verkehrszeichen ist, wie oben dargestellt, kundgemacht.
Die Bf bestreitet nicht, dass eine Verwaltungsstrafe nach Abstellen eines Fahrzeuges in einer verordneten Kurzparkzkone während der Zeiten der Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe zu verhängen sei. Nicht nachvollziehbar ist, worin die Rechtswidrigkeit des Bescheides gelegen ist. Inwieweit durch den Strafbescheid ein (direkter) Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bestehe, führt sie nicht aus.
Die Behauptung, dass eine Verlautbarung der Kundmachung fehle bzw. der Hinweis, dass die Kundmachung der VO einer Verlautbarung und Veröffentlichung im Verordnungsakt (VO des Gemeinderates der Stadt Wien) bedürfe, ist falsch. Denn weder eine Verlautbarung einer Kundmachung noch eine Veröffentlichung einer VO sind zur Kundmachung von VO des § 43 StVO durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß § 44 Abs. 1 StVO erforderlich.
Eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (VfGH 10.30.1995, B 291/94).
Die VO wurde ordnungsgemäß durch Aufstellung der Verkehrszeichen kundgemacht.
Die VO ist überdies nicht eine des Gemeinderates, sondern gemäß § 94d StVO eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, das ist in der Stadt Wien eine des Magistrats der Stadt Wien (Art. 108 B-VG und Wr. Stadtverfassung).
Die Bf meint die Kurzparkzonenregelung (amAbstellort) sei überschießend, und es gäbe keinen Grund dafür, dass (diese) Kurzparkzone zeitlich länger sei als vor ONrdavor und bringt damit keinerlei Gründe vor, weswegen die Kurzparkzonen zeitlich gleich zu behandeln wären. Sohin ist ihr Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit der VO nicht substantiiert. Überdies bezieht sich die Bf auf falsche Kurzparkzeiten:
Sie bringt vor, dass amggstAbstellort die Parkzeit Mo bis Fr von 8-20 Uhr und Sa von 8-12 Uhr gelte, und amvorhergehendenStraßenabschnitt die Parkzeit Mo-Fr von 8-18 Uhr. Das ist falsch: In (erstangeführte Adresse) ist die Kurzparkzone Mo-Sa 8-20 Uhr und in (zweitangeführte Adresse) Mo-Sa 8-18 Uhr.
Soweit eine Verfassungswidrigkeit der VO vorgebracht wird, genügt ein pauschal gehaltener Vorhalt nicht, stellt dieser doch einen Erkundungsbeweis dar. Somit fordert die Bf mit Behauptungen allgemeiner Art die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auf (LVwG Tirol, , VVwG-2014/20/1170-6). Vielmehr sollte die Bf zumindest von zutreffenden Kurzparkzeiten ausgehen und konkrete Gründe vorbringen, die darlegen, weswegen eine gleichförmige zeitliche Gestaltung der Kurzparkzeiten indiziert sei. Dabei ist zu betonen, dass entgegen dem Vorbringen der Bf der Unterschied der Kurzparkzonenzeiten lediglich zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr gegeben ist. Eine Regelung ist nicht gesetzwidrig, wenn die getroffene Regelung nicht die zweckmäßigste darstellt ().
Zur Anbringung der blauen Bodenmarkierungen wird auf die ständige Judikatur hingewiesen, wonach die blauen Bodenmarkierungen iSd § 25 Abs. 2 StVO keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen. Deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen berechtigt nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von de(n) in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt ().
Zum Recht auf Akteneinsicht ist bereits den Erläuterungen des Gesetzgebers im Jahr 1976 zu entnehmen, dass die Einsichtnahme in den Aktenvermerk gemäß § 44 Abs. 1 StVO im Verordnungsakt über den Zeitpunkt der Anbringung von Straßenverkehrszeichen vorgesehen ist. In den Verordnungsakt ist nicht Einsicht zu gewähren. Den Gerichten (nun auch den Verwaltungsgerichten) sind im Wege der Rechtshilfe Verordnungsakten zur Einsicht vorzulegen. Parteien (der Gerichtsverfahren) ist Auskunft über den Wortlaut der Verordnungen nicht aber über deren Zustandekommen zu geben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. auch ). Denn die Partei hat Parteirechte im Verwaltungsstrafverfahren, wird dadurch aber nicht Partei im Verordnungsverfahren. Sohin kann auf Grund des § 8 AVG ein Recht auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt nicht gewährt werden. Die Interessen der Öffentlichkeit sind im Verordnungsverfahren durch die Mitwirkungsrechte des § 94f StVO gewahrt. Das von der Bf zitierte nicht veröffentlichte Erkenntnis des , enthält lediglich den Verweis auf Ausführungen zur behaupteten Gesetzesunkenntnis unter dem Blickwinkel eines Schuldausschließungsgrundes. Wird aber eine VO durch ein in der StVO vorgesehenes Verbotszeichen kundgemacht, so kann sich niemand auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift berufen (Pürstl, StVO 13. Auflage, E7 und E1 zu § 44).
Die in Kopie übermittelten Verordnungsakten zu MA 46-DEF/X/09 enthalten, soweit gegenständlich von Interesse, folgende Aktenstücke:
- Niederschrift (NS) über die Ortsverhandlung am , mit dem unter Punkt 6., Unterpunkte 4), 5) und 8) angeführten, im beigefügten PlanBezirk-0X "Aktstück" grafisch dargestellten Ergebnis neue Regelung betreffend genanntenAdresse. Laut NS Punkt 6., letzter Satz ist der o. a. Plan "wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung."
- - VO gemäß §§ 25 Abs 1 und 43 Abs. 1 b StVO vom , worin die Punkte 6.4., 6.5 und 6.8. der NS mittels Verweis zum Bestandteil des Verordnungswortlautes gemacht werden.
6.4): "In Adressen1)und2) (Fahrtrichtung stadtauswärts am rechten Fahrbahnrand) ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art gemäß PlanBezirk-0X verboten."
6.5): " In AdresseAbstellort ist von Montag bis Samstag (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf einer Länge von 15m das Parken mit mehrspurigen Fahrzeugen auf 1,5 Stunden beschränkt."
6.8): "In AdresseAbstellort wird eine Parkordnungen (sic!) (LPO 2,0m) gemäß PlanBezirk-0X verordnet."
- - FBM- und VZ- PlanBezirk-0X. Darin ist auf Höhe desAbstellortes eine Kurzparkzone und auf Höhe nächsteONr ein Halte- und Parkverbot eingezeichnet.
- - Aktenvermerk laut § 44 (1) StVO 1960 (handschriftlich eingetragen)
"VZ- Kundgemacht am ; FBM - Kundgemacht am "
- - Kundmachungskontrolle (Handzeichen über Namens- und Datumsstempel)
"NN ; "; Abteilungsleiter "Gesehen: "
Aus dem Konvolut der Kundmachungsakten geht hervor, dass die den gegenständlichen Straßenabschnitt betreffende, im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat geltende Verordnung vor dem Hintergrund früherer Verordnungen mit vergleichbarem Norminhalt für den selben Straßenabschnitt erlassen wurde: Damals (2004) war die Einkaufsstraße auf Höhe vor und nach der sie querenden X-Gasse als Fußgängerzone eingerichtet worden. Das EinkaufszentrumX und ein nachfolgend errichtetes Hotel hatten zu erhöhtem Verkehrsaufkommen auch in den Abendstunden geführt und eine erweiterte Taxi-Standplatzzone erforderlich scheinen lassen. Dem sollten die örtlichen Kurzparkregelungen Rechnung tragen. Aus der - der Akteneinsicht durch die Bf als Partei im Verwaltungsstrafverfahren nicht zugänglichen - o. a. Niederschrift geht hervor, dass die neu zu erlassende Verordnung unter anderem die Herstellung des Lückenschlusses in der Radverbindung berücksichtigen sollte, so dass eine Änderung der bestehenden Halteverbots- und Kurzparkzonen im betreffenden Straßenstreckenabschnitt notwendig erschien (Aufhebung von Regelungen und neue Regelungen siehe Punkt 6. 1. bis 6.8. der Niederschrift, "Ergebnis").
Der Richter ersuchte daraufhin die MA 28 um Vorlage jenes zeitnahen Vollzugsberichtes der beauftragten Firma über die Aufstellung der Verkehrszeichen am Abstellort, der die Grundlage für den im VO- Akt enthaltenen Aktenvermerk vom über die VZ (= Verkehrszeichen-) Kundmachung bildete, zumal die Kundmachungskontrolle am bemerkenswert spät erfolgt war und beim Richter Bedenken hinsichtlich ihrer Authentizität geweckt hatte.
Die MA 28 übermittelte dem BFG mit Schreiben vom , eingelangt am
- das Meldungsblatt Aufstellung VZ (= kurz für: Verkehrszeichen), der MA 46 übermittelt am ;
- Kopie des VO- Planes mit Vermerk der beauftragten Firma betreffend "Realisierung VZ" am , 14:55;
- Auszug Verkehrszeichendatenbank;
- Meldungsblatt Aufbringung BM (=Bodenmarkierung), der MA 46 übermittelt .
Daraufhin lud der Richter die Parteien des Beschwerdeverfahrens sowie das Parkraumüberwachungsorgan (als Zeugen) zu der für anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes ausgeführt:
Der Leiter der Beschwerdeverhandlung berichtete zunächst über die anhängige Rechtssache, verlas die Verordnung samt zugehörigen Beilagen (Plan, Niederschrift über die Ortsverhandlung im Umfang der Punkte 6.4., 6.5., 6.8.) und die Aktenvermerke betreffen Kundmachung durch Aufstellen der Verkehrszeichen, gewährte der Bf Einsicht in diese Unterlagen, übergab ihr diese in kopierter Form einschließlich der oben wiedergegebenen Stellungnahme der MA 46, vernahm das Parkraumüberwachungsorgan als Zeugen und lud die erschienene Partei sodann ein, allfällige weitere Vorbringen zu erstatten.
Der Zeuge sagte aus:
(Auf Frage des Richters: "Auf dem Foto Blatt Nr. 3 im Strafakt der Behörde ist die Windschutzscheibe des beanstandeten Fahrzeuges nicht in vollem Umfang zu sehen. Die Bf. hat eingewendet, dass man bei vollständiger Aufnahme der Windschutzscheibe den von ihr eingelegten Parkschein hätte sehen müssen. Bitte kommentieren Sie, was auf diesem Foto von der Windschutzscheibe hinsichtlich eines Parkscheines oder des Nichtvorhandenseins eines solchen erkannt werden kann.")
Zeuge: "Es ist richtig, dass das Foto die Windschutzscheibe nicht in vollem Umfang wiedergibt. Ich kann mir aber zum einen nicht vorstellen, wie sich ein dort angebrachter Parkschein platzmäßig ausgehen kann. Zum anderen habe ich tatsächlich keinen Parkschein, keinen Behindertenausweis oder auch nur einen Zettel mit der Ankunftszeit vorgefunden. Ich gehe regelmäßig um das jeweilige Fahrzeug herum, weil es passieren könnte, dass der Parkschein im Fahrzeuginneren liegt, weil er von der Windschutzscheibe heruntergefallen ist. Bei diesem Herumgehen wäre mir der Parkschein in einem Eck der Windschutzscheibe aufgefallen."
Frage an die Beschwerdeführerin (Bf.): "Haben Sie den betreffenden Parkschein mit?"
Bf: "Nein, den Parkschein habe ich nicht mit. Ich ersuche das Gericht, mir für die Nachreichung des Parkscheines 14 Tage Zeit zu geben. Meine Parkscheine, die ich regelmäßig ausfülle, sind in der Buchhaltung bei meinem Steuerberater gesammelt. Die Adresse des Steuerberaters ist in andererBezirk, und es ist mir heute nicht möglich, den Parkschein kurzfristig beizuschaffen. Ich kann natürlich die Steuerberatungskanzlei, wie von Ihnen vorgeschlagen, bereits jetzt anrufen und um Nachschau ersuchen, doch glaube ich nicht, dass in den wohl ungeordnet, wenn auch quartalsweise abgelegten Parkscheinen der hier relevante Parkschein in kürzerer Frist gefunden werden kann."
(Die Bf. erwartete nach Anruf beim Steuerberater telefonische Bestätigung vom Ergebnis der Recherche durch Mail des gefundenen Parkscheines an das BFG bzw. Bericht von einer allenfalls vergeblichen Suche.)
Zeuge: "Wenn die Windschutzscheibe des Fahrzeuges, wie es manchmal der Fall ist, einen winkelig abgeschrägten Rand hat, wäre es möglich, dass ein solcher Parkschein tatsächlich etwa im rechten unteren Eck hinter der Windschutzscheibe gelegen hat und von dem aktenkundigen Foto nicht erfasst wurde."
Anmerkung des Richters nach Betrachtung der Fotos: Die Windschutzscheibe war an den seitlichen Rändern tatsächlich abgeschrägt.
Nach Einlangen der eingescannten Parkscheine via E-Mail beim BFG bot sich folgendes Bild: Es waren zwei 1-Stunden-Parkscheine zu sehen, und zwar einmal entwertet um 9.00 Uhr, das andere Mal am selben Tag um 10.45 Uhr. Die Parkscheinnummern sind - da auf dem Foto ersichtlich - aktenkundig. Des weiteren war ein Kassazettel der Tabaktrafik MM vom , 14.58 Uhr über den Kauf von 20 ½-Stunden-Parkscheinen und 20 1½-Stunden-Parkscheinen zu sehen.
Der Richter berichtete sodann weiter über den Inhalt des angefochtenen Straferkenntnisses sowie über die Einwendungen der Bf. in ihrer dagegen gerichteten Beschwerde. Insbesondere nahm er auf die monierte Überprüfung der Kundmachung jener Verordnung Bezug, die den Gegenstand der Parkzeitbeschränkung am Abstellort betrifft. Die Akten des BFG enthielten, so der Richter, u.a. einen Bericht der MA 46 vom betreffend die beschwerdegegenständliche Verordnung samt Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen, sowie die dazu angefügten Beilagen: Niederschrift über die Ortsverhandlung vom , PlanBezirk-0X, Kundmachungsvermerke betreffend Verkehrszeichen vom und Kundmachungskontrolle am . Der BFG-Akt enthalte ferner Aktenstücke aus dem Akt der MA 28 – Straßenverwaltung und Straßenbau: Meldungsblatt vom an die MA 46 nochmals PlanBezirk-0X sowie angeschlossene chronologische Darstellung der am Abstellort jeweils geltenden Parkbeschränkungen (Ausdruck aus der Verkehrszeichendatenbank).
Diese Aktenstücke wurden der Bf. insoweit in kopierter Form übergeben, als nicht dadurch Einsicht in den Hergang der Ortsverhandlung vom gewährt wird (irrelevante Passagen wurden abgedeckt).
Der Richter verlas die Verordnung samt zugehörigen Beilagen (Plan, Niederschrift über die Ortsverhandlung im Umfang der Punkte 6.4., 6.5., 6.8.) und die Aktenvermerke betreffen Kundmachung durch Aufstellen der Verkehrszeichen, gewährte der Bf Einsicht in diese Unterlagen und übergab ihr diese in kopierter Form einschließlich der oben wiedergegebenen Stellungnahme der MA 46.
Die Beschwerdeführerin führte sodann aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzte:
"Nach Durchsicht der mir übergebenen Unterlagen, muss ich bemerken, dass offenbar die Kontrolle der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung zwar spät, aber letztlich doch erfolgt ist. Eine Begründung für die im Vergleich zur Regelung der Straßenstrecke aufHöhenächstniedrigereHausnummer abwärts, hinsichtlich der Dauer der Parkzeitbeschränkung (bis 20 Uhr bzw. bis 18 Uhr) strengere Regelung ist aus dem Verordnungsakt bzw. der Stellungahme der MA 46 nicht erkennbar."
Der Richter verkündete sodann das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
Beweiswürdigung
Die Bf hatte das beanstandete Kraftfahrzeug an einem Dienstag um 14:55 Uhr in der gebührenpflichtigen KurzparkzoneamAbstellort abgestellt.
Der von der Bf angeblich im Abstellzeitpunkt verwendete Parkschein konnte dem BFG nicht vorgelegt werden, sodass die Bf den Nachweis ihres Parkens mit einem für den Abstellzeitpunkt gültig entwerteten Parkschein nicht erbracht hat. Statt dessen legte die Bf aus den in der Buchhaltung ihres Steuerberaters laut eigenem Vorbringen vollständig und quartalsweise gesammelt verwahrten Parkscheinen zwei vom Tag der beanstandeten Abstellung stammende 1-Stunden- Parkscheine vor, welche im gegenständlichen Abstellzeitpunkt bereits abgelaufen waren (jener mit dem Entwertungszeitpunkt 10:45 Uhr um 11:45 Uhr). Weitere Parkscheine hatte sie um 14:58 Uhr, also nach dem Beanstandungszeitpunkt, in einer Tabak-Trafik gekauft. Einen im Abstellzeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gab es offenbar nicht; die Bf hielt ihre Vermutung, dass ein gültig entwerteter Parkschein für den Abstellzeitpunkt 14:55 Uhr existieren müsse, nach Besichtigung der elektronisch übermittelten Parkscheinbilder durch den Richter und den anwesenden Zeugen nicht mehr aufrecht.
Daraus geht hervor, dass die Bf das ihr zur Last gelegte Delikt in objektiver Hinsicht nachgewiesenermaßen begangen hat. Da sie den Vorschriften des Wiener Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung sowie der Kontrolleinrichtungenverordnung (zur Rechtslage siehe unten) im Zeitpunkt des Abstellens ihres Kraftfahrzeuges nicht die erforderliche und zumutbare Aufmerksamkeit widmete, hat sie die Parkometerabgabe fahrlässig und damit subjektiv vorwerfbar verkürzt.
Die Bf wendet jedoch auch Gesetzwidrigkeit (und damit: Verfassungswidrigkeit) der Kurzparkzonenverordnung wegen fehlender Kundmachung und überschießender Regelung ein. Dazu hat das BFG erwogen:
- Die Kurzparkzonenverordnung für den Abstellort wurde, wie aus dem einen authentischen Eindruck vermittelnden Aktenvermerk im der Bf zur Einsicht und Abschriftnahme vorgelegten Verordnungsakt-Teil in Verbindung mit dem Vollzugsbericht der MA 28 hervorgeht, am durch Anbringen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen (Tafeln) am Beginn und Ende der Kurzparkzone kundgemacht und stand seither unverändert in Geltung.
- Die Bf war im Tatzeitpunkt als Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei an der ehemaligenAdresse mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere mit der dort seit langem geltenden Kurzparkzone wohl vertraut. Sie räumt auch ein, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Einkaufsstraße befindet, an der allerdings "ab 18:00 Uhr kaum noch fließender bzw. ruhender Verkehr" stattfinde. Irgendeine Relevanz hat dieses Vorbringen für den Tatzeitpunkt nicht, wie es auch ohne Bedeutung für dieses Verfahren bleibt, dass unmittelbar angrenzend eine weitere Kurzparkzone gilt, in der das Halten und Parken gleichfalls Montag bis Samstag, allerdings nur von 08:00 bis 18:00 Uhr, gebührenpflichtig ist.
Der eingesehene Verordnungsakt enthält weiters Hinweise in der Niederschrift über die Ortsverhandlung sowie in der Niederschrift über die vorhergehenden Ortsverhandlung vom (Verordnung vom , Punkt 6.11.), woraus in Verbindung mit dem Wortlaut der Verordnung vom , Punkt 6.1. - 6.6. hervorgeht, dass die Behörde MA 46 offenkundig nachvollziehbare Überlegungen hinsichtlich der im gesamten Stadtgebiet, hier jedoch in besonderer Weise (benachbarte Fußgängerzone, Einkaufszentrum, Hotel, fehlender Lückenschluss in der Radverbindung; ausgeweiteter Taxistandplatz vor denAdressenunterhalbdesTatortes, entsprechende Kurzparkzone dort werktags 08:00 bis 18:00 Uhr) gebotenen Rationierung des an Werktagen unzweifelhaft äußerst knappen Parkraumes angestellt und ihrer Entscheidung über den gegenständlichen Verordnungsinhalt zu Grunde gelegt hat. Die von der Bf gehegten Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung im Straßenstreckenabschnitt amAbstellort teilt das BFG daher nicht. Die Samstag-Regelung und die Ausdehnung über 18:00 Uhr hinaus erscheint gegenständlich irrelevant: war doch das Fahrzeug der Bf an einem Dienstag Nachmittag zu einem Zeitpunkt beanstandet worden, als in beiden Kurzparkzonen ein umfassendes, (vor derbenachbartenAdresse nur Taxis ausnehmendes) Halte- und Parkverbot unter gleichzeitiger Einräumung einer gestatteten Kurzparkzeit von 1,5 Stunden galt; allfälligen verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Differenzierung zwischen Abendstunden am Abstellort und in der benachbarten Kurzparkzone fehlt es daher an der für eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung erforderlichen Präjudizialität.
Die inhaltliche Differenz der beiden Verordnungen erweckt daher beim BFG keine Bedenken gegen die Angemessenheit/Sachlichkeit der Verordnung für die Straßenstrecke vom Abstellort bis eine ONr danach, sodass von einem Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abgesehen werden konnte.
Rechtslage
Rechtsgrundlage für Kurzparkzonenverordnungen der Behörden bilden die §§ 25 und 44 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) BGBl. , idgF, wie in der Beschwerde zitiert. Die Vorschriften werden hier, soweit im Beschwerdefall von Bedeutung, gekürzt und mit Hervorhebung markiert nochmals wiedergegeben:
§ 25. Kurzparkzonen StVO
(1) Wenn und insoweit ... aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). ...
(2) Verordnungen nach Abs 1 sind durch die Zeichen ... nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen ... an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen ... oder dergleichen gekennzeichnet werden."
"§ 44. Kundmachung der Verordnungen. StVO
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder ... kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. ..."
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 46, hat von dieser Verordnungsermächtigung mit VO vom , MA 46-DEF/X/09 betreffend die Straßenstrecke AbstellortundfolgendeONr (= auf Höhe der querenden X-Gasse, Fahrtrichtung stadtauswärts am rechten Fahrbahnrand) Gebrauch gemacht.
Die Verordnung (betreffend denggstTatort lautet sie inhaltlich gleich wie die Vorgänger- VO vom , MA 46-DEF/_/04, Punkt 6.11.) hat folgenden Wortlaut (zitiert aus Punkt 6. ERGEBNIS):
1) Die VO des in ONrnachAbstellort bestehenden Halte- und Parkverbotes wird aufgehoben.
2) Die VO der in (Tatort) bestehenden Kurzparkzone wird aufgehoben.
3) Die VO der in Straßenstrecke zwischenQuerstraße-stadtauswärts und X-Gasse bestehenden Fahrbahnmarkierungen wird aufgehoben.
4) In Adressen1)und2) (Fahrtrichtung stadtauswärts am rechten Fahrbahnrand) ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art gem. PlanBezirk-0X verboten.
5) in AdresseAbstellort ist von Montag bis Samstag (werktags) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf eine Länge von 15m das Parken mit mehrspurigen Fahrzeugen auf 1,5 Stunden beschränkt.
6) In Straßensteckevon-bis- werden Bodenmarkierungen (Radfahrstreifen, Haltelinien, Richtungspfeile, Sperrlinien, Warnlinien, Leitlinien, Begrenzungslinien, Piktogramme [Fahrrad weiß, ENDE] gem. PlanBezirk-0X verordnet bzw. festgelegt.
7) weitereBodenmarkierungen-nichtrelevant;
8) In AdresseAbstellort wird eine Parkordnungen (sic! (LPO) gem. beigefügtemPlan verordnet.
DieserPlan "Aktstück" ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
Diese VO wurde durch das Anbringen entsprechender Straßenverkehrsschilder am kundgemacht. Über die Kundmachung von Punkten 6.6 bzw. 6.4, 6.5 und 6.8. existieren Aktenvermerke vom und sowie Vermerke über die Kundmachungskontrolle vom 18. bzw. , die im Verordnungsakt abgelegt sind. Dem Aktenvermerk über die am erfolgte Kundmachung der Verkehrszeichen liegt eine Meldung der MA 28 an die MA 46 vom zu Grunde, in der (Meldungsblatt MA 28 -G-Nummer/09) die Entfernung und Aufstellung von Verkehrszeichen zur Aktenzahl MA 46-DEF/X/09 am als "realisiert" gemeldet wird.
Über Verlangen einer Beschwerde führenden Partei wird dieser nach in Wien offenbar ständiger Verwaltungspraxis erst (bzw. nur) beim anfordernden Gericht Einsicht in die und Abschriftnahme von der Verordnung samt Aktenvermerk über ihre Kundmachung gewährt. Verweigert die Behörde einer Partei im Verwaltungsstrafverfahren Einsicht und Abschriftnahme, so stellt dies wohl einen Verfahrensmangel dar (Verweigerung des Rechtes auf Parteiengehör), der jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden kann.
Gestützt auf die oben zitierte bundesgesetzliche Grundlage hat der Wiener Landtag das am durch Veröffentlichung im Landesgesetzblatt kundgemachte Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 09/2006, erlassen, welches im Beschwerdefall in seiner Fassung vom , LGBl. Nr. 10/2013, Anwendung findet. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen lauten:
"§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 ... mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Eeuro eingehoben werden.
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.
§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 19960 idF BGBl. I Nr.99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
Der Wiener Gemeinderat hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und auf Grund des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, idF BGBl. I Nr. 34/2005, sowie gestützt auf § 3 des Parkometergesetzes 2006
A. eine Verordnung , mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, (Parkometerabgabeverordnung)
und
B. eine Verordnung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung)
erlassen.
A. Die Verordnung vom , kundgemacht im ABl. der Stadt Wien 2005/51, idF vom , ABl. 2013/29, lautet, soweit hier von Interesse (Hervorhebungen durch das BFG):
§ 1. (1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. Der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
§ 3. ...
§ 4. ...
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Bginn dese Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken..
§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungenverminderte Abgabenertrag zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. I Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden."
B. Die Verordnung vom , kundgemacht im ABl. der Stadt Wien 2008/33, idF vom , ABl. 2013/29, lautet, soweit hier von Interesse (gekützt):
"1. Abschnitt. Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der ... (Parkometerabgabeverordnung) sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt. Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten.Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates ... (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II (Halbe-Stunden-Parkschein) hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginns der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- und Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III (Anm. BFG: Abstelldauer eine Stunde oder mehr) hat durch deutlich sichtbres und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- und Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer arkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunfstzeit ensprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden (Anm. BFG: dort findet sich auch der Hinweis, dass Parkscheine zu Beweiszwecken im Verwaltungsstrafverfahren aufzubewahren sind).
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5 Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, ... anzubringen.
3. Abschnitt. Elektronische Parkscheine §§ 6 bis 9 (hier nicht einschlägig)
Die Verpflichtung von Lenkern mehrspuriger Kraftfahrzeuge, bei Abstellen derselben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die dafür verwendeten Parkscheine aufzubewahren, ergibt sich aus der Pflicht der Lenker, an den Kontrollmaßnahmen der Aufsichtsorgane hinsichtlich des ruhenden Verkehrs mitzuwirken (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung).
Erwägungen zur Beschwerde
Der Beschwerde kommt nach dem oben zur Rechtslage und zur Beweis würdigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Gesagten keine Berechtigung zu. Die Tat wurde in objektiv festgestellter und subjektiv vorwerfbarer Weise fahrlässig begangen, weshalb sie gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz als Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung strafbar war. Zur Strafhöhe wurde erwogen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe am unteren Ende des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu EUR 365,00 liegt, womit ieinerseits der ordnungspolitische Zweck der Strafnorm (Abhaltung der Verkehrsteilnehmer vom Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung) gerade noch erfüllt wird und andererseits die strafmildernden Umstände der Unbescholtenheit, der bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse (EUR 9.000,00/Jahr) und der Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind im Ergebnis ausreichend berücksichtigt erscheinen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe - wie in eventu beantragt: "auf tat- und schuldangemessene Höhe" - kommt daher nicht in Betracht.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes ausgeschlossen, da in der Verwaltungsstrafsache nur eine Geldstrafe von weniger als 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und zudem nur eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 44 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500151.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at