Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2015, RV/2100684/2013

Vorsteuern im Zusammenhang mit inländischen Umsätzen des Folgejahres sind zu veranlagen

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2100684/2013-RS1
Die Erstattungsverordnung für ausländische Unternehmer ist nicht auf Vorsteuern anzuwenden, die im Kalenderjahr 01 anfallen und mit Umsätzen im Inland im Kalenderjahr 02 im Zusammenhang stehen. Derartige Vorsteuern sind im Wege der Veranlagung zu berücksichtigen. Siehe die ausdrückliche Regelung des § 1 Abs. 2 der Verordnung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinYMCA in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch
WTH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , mit welchem die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer 2011 festgestellt wurde, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, ein schweizerisches Unternehmen ohne Sitz und Betriebsstätte in Österreich stellte mit Eingabe vom beim Finanzamt Graz-Stadt den Antrag auf Vergabe einer österreichischen Umsatzsteueridentifikationsnummer (=UID).

Laut Antrag benötigte die Bf. die UID für Lieferungen in Österreich.

Über Anfrage des Finanzamtes teilte die Bf. mit, dass sie Wärmepumpen liefere. Diese würden an den österreichischen Installateur verkauft, welcher wiederum Endkunden beliefere. Die Bf. benötige für ihren Liefervorgang Zubehör, das sie in Österreich zukaufe.

Um die Offenlegung der Handelspannen zu vermeiden, würden diese zugekauften Teile von der Bf. an den Installateur geliefert.

Die Bf. tätige danach Einfuhren aus der Schweiz, Zukäufe in Österreich, als auch Lieferungen in Österreich.

Die Bf. legte dem Finanzamt für das Jahr 2011 eine Rechnung über die Zukäufe in Österreich vom mit dem Ausweis von 578,18 Euro Vorsteuern und eine Auftragsbestätigung vom an den österreichischen Installateur über einen Auftragswert von 16.357,95 Euro plus Umsatzsteuer und dem Lieferdatum "Anfang 2012 Abruf" vor.

Die Bf. reicht beim Finanzamt am die Umsatzsteuererklärung 2011 elektronisch ein. Sie machte darin Vorsteuern in Höhe von 566,47 Euro geltend und erklärte den steuerbaren Umsatz mit Null.

Das Finanzamt erließ am einen Feststellungsbescheid über die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer 2011, da die Bf. im Jahr 2011 keine Umsätze getätigt habe und deshalb für die Vergütung der Vorsteuern zwingend das Vorsteuererstattungsverfahren anzuwenden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid vom , mit dem das Finanzamt die Nichtveranlagung der Umsatzsteuer 2011 festgestellt hatte, brachte die Bf. am elektronisch Beschwerde (vormals Berufung) ein.
Die Bf. führte aus, dass die im Jahr 2011 geltend gemachten Vorsteuern ausschließlich im Zusammenhang mit künftigen Lieferungen der Bf. stünden.

Sie bezog sich dabei auf den Text des § 1 Abs. 2 der VO 279/1995, wonach Vorsteuern im Zusammenhang mit inländischen Lieferungen im Veranlagungsverfahren geltend zu machen seien. Die Bf. verwies in diesem Zusammenhang auch auf Achatz/Ruppe, Umsatzsteuergesetz, 4. Auflage, § 21 Tz 57/3.

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom 24./ wies das Finanzamt die Beschwerde ab.

Das Finanzamt führte wiederholend aus, dass die Bf. mangels Umsätzen in Österreich im Jahr 2011 nicht zur Umsatzsteuer zu veranlagen sei. Die angefallenen Vorsteuern könnten nur im Erstattungsverfahren gutgeschrieben werden.

Aus der zitierten Kommentarstelle, Achatz/Ruppe, Umsatzsteuergesetz, 4.Auflage, § 21 Tz 57/3, könne nichts für den Standpunkt der Bf. entnommen werden.

Der von der Bf. vorgebrachte Zusammenhang zwischen Vorsteuern und steuerpflichtigen Umsätzen wirke nicht jahresübergreifend und könne nur innerhalb eines Kalenderjahres zum Tragen kommen.

Für die Vergütung der strittigen Vorsteuern wäre zwingend das Erstattungsverfahren anzuwenden gewesen.

Die Bf. brachte in der Folge einen Vorlageantrag ein.

Sie führt darin nochmals aus, dass die strittigen Vorsteuern mit steuerpflichtigen Umsätzen in Österreich zusammenhingen, weshalb gemäß § 1 Abs. 2 der VO zu § 21 Abs. 9 UStG 1994, BGBl 279/1995 idF BGBL II 2014/158 das Erstattungsverfahren nicht anzuwenden sei.

Ergänzend wird ausgeführt, dass die Bf. im Jahr 2012 Umsätze im Ausmaß von 16.357,95 Euro und im Jahr 2013 im Ausmaß von 712.6013,70 Euro in Österreich tätigte. Die Bf. wurde mit Bescheid vom zur Umsatzsteuer 2012 und mit Bescheid vom vom Finanzamt zur Umsatzsteuer in Österreich veranlagt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen

Nach 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen für den Beschwerdezeitraum lauten:

§ 21 Abs. 9 UStG 1994
Der Bundesminister für Finanzen kann bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung von Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. Bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern kann weiters bestimmt werden, dass bestimmte Vorsteuerbeträge von der Erstattung ausgeschlossen sind..........

Dieser Bestimmung folgend wurde die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung BGBl. Nr. II 389/2010 (=VO) für das im Abs. 9 vorgesehene Verfahren erlassen.

Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen in der im Streitzeitraum gültigen Fassung der VO lauten:

§ 1 Abs. 1 VO
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum

1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder

2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder

3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder

4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,

ausgeführt hat.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.

Nach Abs. 2 der Verordnung (=VO) ist daher das Erstattungsverfahren, dann nicht anzuwenden, wenn Vorsteuern mit steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen in Österreich zusammenhängen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmer im erstattungszeitraum zwar keine Umsätze erbringt, die Vorsteuern abe im Zusammenhang mit künftigen inländischen Leistungen stehen (siehe Ruppe/Achatz , Umsatzsteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 21 Tz 57/2).

Nach dem Vorbringen der Bf. und der Aktenlage ist ersichtlich, dass die im Jahr 2011 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 566,47 Euro, welche im September 2011 angefallen sind, mit dem Verkauf einer Wärmepumpe an ein österreichisches Installationsunternehmen Anfang 2012 zusammenhängen.

Folglich liegt ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2 der VO vor und die strittigen Vorsteuern waren, wie von der Bf. begehrt, im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen .

Der angefochtene Bescheid mit dem die Nichtverablagung zur Umsatzsteuer 2011 festgestellt worden war, ist daher rechtswidrig und war aufzuheben.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt eine eindeutige gesetzliche Regelung vor, die keiner anderen Interpretation zugänglich ist. Es liegt folglich auch keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Beutung vor. Eine Revision ist daher unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges ausl. Unternehmer, BGBl. II Nr. 584/2003
§ 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Abs. 2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges ausl. Unternehmer, BGBl. II Nr. 584/2003
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100684.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at