Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2015, RV/4100521/2013

Aufwendungen für die Wiener Zeitung eines Prüfers für gemeinnützige Bauvereinigungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch

die Richterin
R

in der Beschwerdesache Bf,

Adr,

betreffend die Beschwerde vom

gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 des Fa vom ,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Folgender Sachverhalt wird zugrunde gelegt:
 

1.) Dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz Bf.) flossen im Streitjahr auch Bezüge für seine Tätigkeit als Prüfer (von Jahresabschlüssen) für den Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen zu.

Bezüglich dieser Tätigkeit begehrte der Bf. im Streitjahr u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Jahresabonnement für den Bezug der Wiener Zeitung im Ausmaß von € 198,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

2.) Diesem Antrag entsprach das Finanzamt im am ergangenen Einkommensteuerbescheid nicht.

3.) In der am erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) brachte der Bf. vor:

"Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 lege ich fristgerecht Berufung ein, da mir das Abonnement der Wiener Zeitung in Höhe von Euro 198,00 als Werbungskosten nicht anerkannt wurde. Die weitere Begründung liegt darin, dass diese Zeitung keine normale Tageszeitung sondern nur diese eine Amtszeitung ist und diese für meinen Beruf als Prüfer ganz wesentlich ist und in den Vorjahren auch immer vom Finanzamt als Literatur bzw. Werbungskosten  anerkannt wurde. Außerdem überwiegt sehr oft der amtliche Teil der Zeitung den übrigen Teil. ...."

4.) Diese wies das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung (gilt nunmehr als Beschwerdevorentscheidung) vom mit folgender Begründung ab:

"Für die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abo der Wiener Zeitung gilt, dass die Eignung einer Tageszeitung, fallweise auch berufliche Informationen zu bieten, nichts daran ändert, dass derartige Aufwendungen grundsätzlich den Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind. Die Wiener Zeitung definiert sich selbst als "Tageszeitung für Österreich" und deckt im Wesentlichen sämtliche allgemeine Themenbereiche einer Tageszeitung ab, bietet zusätzlich aber auch einen Amtsteil.

Aus den dargelegten Gründen konnten die Kosten des Abonnements keine Anerkennung finden und die Berufung war als unbegründet abzuweisen."


5.) Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag, weil

"die Begründung bezüglich der Wiener Zeitung als Tageszeitung und (dass) die Kosten der Zeitung der Lebensführung zuzurechnen sind, völlig falsch ist. Diese Wiener Zeitung  ist die einzige und daher eine spezielle Zeitung mit einem täglich umfangreichen Amtsblatt, aus dem man die aktuellen notwendigen Daten auf dem schnellsten Weg entnehmen und nachschlagen kann. Diese Zeitung ist für Manager, Rechtsanwälte, Notare und für mich als Prüfer äußerst notwendig und ich sehe nicht ein, dass die Kosten für das Abo dieser notwendigen Zeitung nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, zumal diese in den Vorjahren auch vom Finanzamt und vom BMfFinanzen immer als Werbungskosten  anerkannt wurden. Die Begründung vom Fa "X" ist daher unrichtig und ich ersuche um baldige Klärung und Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2011."

Anläßlich einer persönlichen Vorsprache des Bf. verwies dieser wiederholend auf seine bisherigen Vorbringen. Insbesondere brachte er vor, dass die Aufwendungen für das Amtsblatt zur Wiener Zeitung für Steuerberater und Rechtsanwälte durchaus absetzbar sind. Er wäre ein sehr genauer Prüfer gewesen und hätte er ohne die Informationen aus dem Amtsblatt seine Arbeit nicht so genau vornehmen können.

Im Zuge der persönlichen Vorsprache wurde darauf hingewiesen, dass seit seitens des BM f Justiz Insolvenzen auschließlich und rechtsverbindlich in der Ediktsdatei im Internet veröffentlicht werden und dass die Wiener Zeitung diese freiwillig abdruckt.
Zudem wurde erörtert, dass der Werbungskostenbegriff des § 16 EStG grundsätzlich enger zu sehen ist als der Betriebsausgabenbegriff des § 4 EStG.

Seit 2002 werden auch Firmenbuchänderungen online in der Ediktsdatei veröffentlicht.

Streitgegenständlich ist ausschließlich strittig, ob die Aufwendungen für die Wiener Zeitung (für bezahlte Jahresabonnements) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit des Bf. zum Abzug zu bringen sind.

B) Über die Beschwerde wird erwogen:

Voran zu stellen ist, dass die eingebrachte Berufung nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.


Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Auf Basis dieser Bestimmung, wonach also solche Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die – neben dem Erwerb – zur Sicherung und Erhaltung der Einkunftsquelle erforderlich sind, stellen (Tages-) Zeitungen nur bei einem "berufstypischen" Informationsbedarf (zB bei einem/r Journalisten/in) abzugsfähige Werbungskosten dar.
Ein solcher typischer Informationsbedarf ist streitgegenständlich aufgrund der vom Bf. ausgeübten Prüfertätigkeit, welche nicht mit der Tätigkeit eines Journalisten vergleichbar ist, zu verneinen.
Die Informationsbeschaffung bezüglich Insolvenzeröffnungen etc. kann seit bzw. Firmenbuchänderungen ab 2002 auch über Abfragen in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz (per Internet und gebührenfrei) erfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen des Bf., die im Amtsblatt veröffentlichten Daten seien online nicht abrufbar (vgl. Berufungsschriftsatz vom ), ist daher nicht zutreffend. Die begehrten Ausgaben für das Jahresabonnement der Wiener Zeitung sind demzufolge nicht als Aufwendungen zur Sicherung oder dem Erhalt der Einkunftsquelle anzusehen.

Des Weiteren ist auszuführen, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung, d. s. Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, liegen also gemischt veranlasste Aufwendungen vor, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (s. hiezu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 1993, Seiten 769, 770, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (s. z. B. das Erkenntnis vom , 99/13/0202, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Replizierend darauf ist die Frage, inwiefern die in Rede stehenden Aufwendungen für den Bezug der Wiener Zeitung als Werbungskosten für einen steuerlichen Abzug in Betracht kommen, zu beantworten.

Die Wiener Zeitung (die fünftägig von Dienstag bis Samstag jeder Woche erscheint) wird mit „Tageszeitung für Fortgeschrittene" beworben und enthält umfassende Berichte aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Sport und Wissenschaft. Das Abonnement umfasst auch die Lieferung diverser Beilagen (wie eines Fernseh- und Radioprogrammes mit dem Namen "ProgrammPunkte", des „Wiener Journals"/modernes Lifestyle-Magazin sowie der Beilage „extra" mit anspruchsvollem Lesestoff für das Wochenende). Ergänzt wird das Portfolio durch eine Reihe von informativen Beilagen aus den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Freizeit in Form von Sonderbeilagen (vgl. u.a. Werbeprospekt Wiener Zeitung aus 2013 sowie www.wienerzeitung.at).
Zudem enthält die Wiener Zeitung ein Amtsblatt (sog. „Amtsblatt zur Wiener Zeitung") und fungiert als "amtliches Veröffentlichungsorgan" der Republik Österreich, in dem u.a. Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben, Firmenbuchänderungen und fast alle Veröffentlichungen, die in Gerichtsverfahren vorgesehen sind, bekannt gemacht werden (vgl. auch Wikipedia zu "Wiener Zeitung").
Die Wiener Zeitung unterscheidet sich von anderen Tageszeitungen also insofern, als sie neben den für eine breite Bevölkerungsschicht interessierenden Themen mit dem Amtsblatt die angeführten speziellen Informationen enthält.

Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Bf. aus der Wiener Zeitung durchaus fallweise beruflich bedeutsame Informationen bezieht, so lässt sich die private Verwendung der Zeitung angesichts des gerade aufgezeigten Angebotes der Wiener Zeitung nicht auf ein vernachlässigbares Maß eingrenzen, da der Bf. ein Jahresabonnement dieser Zeitung hatte.
Da der angesprochene Informationsumfang nicht nur auf berufliche Belange eingeschränkt werden kann und durch den allgemein interessierenden Teil der Zeitung jedenfalls auch der Privatbereich des Bf. berührt wird, ist angesichts des dargelegten Informationsangebotes – auch als Tageszeitung – die private Verwendung als die typischerweise zu vermutende Nutzung anzusehen. Eine Trennung der dem Bf. aus dem Bezug der Zeitung entstandenen Aufwendungen in einen privaten und beruflichen Anteil lässt sich demzufolge nicht ziehen und wurde auch nicht dargetan.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 96/15/0198, wird darauf hingewiesen, dass die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Tageszeitungen bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringt, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Zeitungen oder sonstiger Printmedien zum Ausdruck kommt, nicht mit dem Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 verweigert werden kann. Eine solche Tätigkeit übt der Bf. jedoch nicht aus.

In Anbetracht dieser Darlegungen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die streitgegenständlichen Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zu zählen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über dieselbe Streitfrage betreffend das Streitjahr 2009 bereits mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom entschieden wurde und diese Frage nicht anders beantwortet werden kann.

Aufgrund dieser Ausführungen ist spruchgemäß zuentscheiden.
 

C) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 EStG 1988 bzw. zu § 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG 1988 abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 Abs. 1 Unterabsatz 2 Kapitel a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100521.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAB-54308