Kraftfahrzeugsteuer - Immobilienvermögen und behauptete Beschäftigung im Ausland.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache R.S., O., vertreten durch Mag. Dr. Herbert Petritz Herbert, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Bahnhofstraße 41/II, 9560 Feldkirchen, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis Dezember 2009, für die Jahre 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis Juni 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom brachte R.S. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) eine Normverbrauchsabgabeerklärung ein und führte dazu aus, dass er und seine Ehefrau G. mit mit ihrer Hauptwohnsitzmeldung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich (1111 O, in der Folge O) begründet haben. In Deutschland wird ein Zweitwohnsitz unterhalten. Mit Mai 2012 hat der Bf. den PKW Landrover mit amtlichem deutschen Kennzeichen als Übersiedlungsgut nach Österreich verbracht und dieses in Österreich nach dem Kraftfahrgesetz anmelden. Die Ehefrau des Bf. hat mit Kaufvertrag vom von ihrer Tochter in Deutschland einen PKW der Marke Audi A5 Cabriolet erworben und dieses in Österreich anmelden.
Mit Bescheiden des Finanzamtes vom erfolgte einerseits die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist) und andererseits die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis Dezember 2009, für die Jahre 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis Juni 2012, letztere in der Höhe von insgesamt € 2.784,00. Begründet wurden diese Bescheide damit, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Inland hat, den Gegenbeweis des dauernden Standortes des Kraftfahrzeuges im Ausland nicht erbringen konnte und das Kraftfahrzeug in Österreich zugelassen hätte werden müssen, weshalb der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG erfüllt ist. Die widerrechtliche Verwendung hat im März 2009 eingesetzt und bis Juni 2012 gedauert.
Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde (vormals Berufung) ua. gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Darin führte er an wie folgt: Der Bf. hat zwar seinen Hauptwohnsitz am von Deutschland nach Österreich verlegt, ist aber weiterhin auf Grund dienstvertraglicher Regelungen zur WGesmbH zu Dienstleistungen herangezogen worden und erhält laufend Bezüge in wesentlicher Höhe. Diese Bezüge werden in Deutschland besteuert und in Österreich zur Ausmessung des Steuersatzes herangezogen. Der Bf. ist Eigentümer eines Wohnhauses in Deutschland, hat dort seinen Zweitwohnsitz und verwaltet diese Liegenschaft, von der schon vor Hauptwohnsitzverlegung drei Wohnungen vermietet wurden. Aus der Notwendigkeit weiterhin fallweiser Dienstleistungen in Deutschland und der Verwaltung des Immobilienvermögens ist der dauernde Standort des KFZ zunächst in Deutschland gewesen, nachdem die Reisen von Österreich nach Deutschland und retour idR mittels Linienflugzeugen vorgenommen wurden. Die Intensität der beruflichen Tätigkeit hat zwischenzeitlich abgenommen, sodass das Kraftfahrzeug seit Mai 2012 nicht mehr in Deutschland, sondern in Österreich seinen dauernden Standort hat. In Österreich stand dem Bf. für allfällige private Fahrten - soweit sich das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht in Österreich befunden hat - ein KFZ einer benachbarten Familie zur Verfügung.
Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass mit der bloßen Behauptung, dass Gegenbeweis (zur Standortvermutung des Kraftfahrzeuges im Inland nach § 82 Abs. 8 KFG) nicht erbracht wurde.
Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde (vormals Berufung) an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin benannte der Bf. mehrere Zeugen, deren Erklärungen er noch vorlegen wird.
Aktenkundig sind diesbezüglich mehrere Bestätigungen wie folgt:
1. Bestätigung vom (Schwiegersohn des Bf.): "... bestätige, dass das (verfahrensgegenständliche) KFZ auch nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bf. am deutschen Standort vom Bf. sowie dessen Gattin genutzt wurde bzw. mir im Zuge des Umbaus unseres Wohnhauses zur Durchführung verschiedener Transporte (Anhängerkupplung) bis Mai 2012 zur Verfügung stand."
2. Bestätigung vom (Nachbar): "...wohne in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bf. und bestätige, dass der (verfahrensgegenständliche) PKW auch nach Verlegung des Hauptwohnsitzes des Bf. und dessen Ehegattin im Jahr 2009 am Standort in Deutschland vom Bf., seiner Ehegattin und seinem Schwiegersohn (vgl. Punkt 1) bis Mai 2012 genutzt wurde.
3. Bestätigung vom (Nachbar): "Hiermit bestätige ich als Nachbar des Bf., dass der (verfahrensgegenständliche) PKW auch nach dem Umzug der Familie des Bf. weiterhin vom Bf., seiner Ehegattin und seinen Kindern genutzt wurde. Das Fahrzeug stand in Abwesenheit der Familie des Bf. an ihrem deutschen Wohnsitz."
Im weiteren Beschwerdeverfahren erging an den Bf. ein Vorhalt wie folgt:
"Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten Internationalen Übereinkommens) ist nach Maßgabe des § 82 KFG (in der für die Streitjahre 2007 bis 2011 geltenden Fassung) erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich - was nach § 82 Abs. 8 KFG erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist -, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG (vgl. ). Es kommt daher darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen.
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Abweichend von dieser im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung ist dabei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0378): "Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (Anmerkung: nunmehr ein Monat) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (bzw. einem Monat) fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung i.S.d. § 37 KFG 1967".
Im Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0288, hat Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges vonnöten sind, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht."
Angemerkt wird, dass den Verwender, der einen dauernden Standort des PKW im Ausland behauptet, die Pflicht zur Erbringung des Gegenbeweises trifft und dieser somit die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen hat; eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus.
Sie werden um die Beantwortung folgender Fragen und die Vorlage folgender Nachweise ersucht:
1. Laut Abgabeninformationssystem bezogen Sie in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Welcher Tätigkeit gingen Sie dabei bei welchem Arbeitgeber bis wann nach? In Ihrer Berufungsschrift bringen Sie vor, dass Sie fallweise in Deutschland Ihren Dienstverrichtungen nachgegangen sind. Konretisieren Sie diese Angaben unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen.
2. Bringen Sie für Ihr Vorbringen, dass Sie das gegenständliche Kraftfahrzeug (der Marke Landrover mit dem Kennzeichen x) im Streitzeitraum überwiegend in Deutschland benutzt haben, entsprechende Nachweise (in Form von Tankrechnungen, Werkstattrechnungen, Unfallberichten oäm.) bei. Auf das Vorbringen im Hinblick auf die Verwaltung von Immobilienvermögen in Deutschland wird hingewiesen.
3. In Ihrer Beschwerde geben Sie an, dass Sie Ihre Reisen zwischen Österreich und Deutschland idR mittels Linienflugzeugen vorgenommen haben. Legen Sie für diese Behauptung entsprechende Nachweise (Flugtickets) vor.
4. Sie führen an, dass ua. Ihre Kinder Ihren PKW in Deutschland benutzen. Geben Sie die Adressen Ihrer Kinder in Deutschland mit entsprechenden Nachweisen bekannt.
5. Welche Wohngelegenheit liegt Ihrem Zweitwohnsitz (der mittels Meldebestätigung nachzuweisen ist) in Deutschland (E) zu Grunde?"
Dieser Vorhalt wurde am wie folgt beantwortet:
Einleitung: "Mit der Fertigstellung meines neuen Wohnhauses in O. meldete ich dort meinen Hauptwohnsitz an. Im Nachhinein war das zu früh, da ich noch bis Ende Februar 2013 bei der WGmbH angestellt war. Aus diesem Grund nahm ich mein Fahrzeug erst 2012 mit nach Österreich, wo ich es auch ordnungsgemäß ummeldete.
zu 1. "Ich war Geschäftsführer der WGmbH in E und bis zu meiner Pensionierung mit 63 Jahren (y) Angestellter (s. Gehaltsabrechnungen)."
Aus den vom Bf. vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 gehen Bruttolöhne von € 358.675,00/2010 sowie € 115,667,00/2011 und 2012, einbehaltene Lohnsteuer von € 142.359,00, € 37.098,00 bzw. € 36.933,00,Solidaritätszuschlag von € 7.829,00, € 2.040,00 bzw. € 2.031,00, Kurzarbeitsgeld von € 13.200,00/2010 und 2011 und € 13.440,00/2012 sowie steuerfreier Arbeitslohn von € 71.580,00/2010 und € 85.897,00/2011 und 2011 hervor.
zu 2. "Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von mir im Jahr 2008 in Deutschland neu erworben. Da das Fahrzeug immer privat in E benutzt wurde, liegen mir und meinen Kindern keine Rechnungen mehr vor. Das Fahrzeug hatte auch nie einen Unfall. Werkstattrechnungen konnte ich leider keine mehr anfordern, da die Verkäuferin (Firma) in der Zwischenzeit insolvent ist. Das Fahrzeug wurde von mir im März 2013 verkauft."
zu 3. "Wie auch in der heutigen Zeit benutzte ich schon in den Jahren 2009 bis 2013 die Flugverbindungen Klagenfurt-Köln, zeitweise Klagenfurt-Düsseldorf. Alle Flüge wurden per Internet gebucht und sind in den meisten Fällen papierlos. In der gesamten Zeit bestand bis heute fast tägliche Flugverbindung, nur die Airlines wechselten von HLX über Air-Berlin bis hin zu Germanwings. Es war mir nur möglich aus der heutigen Zeit und teilweise aus der Air-Berlin Zeit Nachweise zu erhalten."
Beigelegt wurden vom Bf. diesbezüglich folgende Unterlagen (wobei sich die Anführung auf den Streitzeitraum beschränkt):
Hinflug Klagenfurt (KLU)-Düsseldorf (DUS)
Hinflug KLU-DUS
Hinflug KLU-DUS Rückflug DUS-KLU
Hinflug KLU-DUS Rückflug DUS-KLU
zu 4. "Meine Kinder sind Gr (Schwiegersohn s. Punkt 1 oben) und Kr, beide wohnhaft in E."
Beigelegt war dieser Eingabe des Bf. eine Bestätigung seiner Kinder folgenden Inhaltes: "Wir bestätigen hiermit, dass wir den PKW unseres Vaters in den Jahren 2009 bis 2012 in seiner Anwesenheit für private Zwecke genutzt haben."
zu 5. "Mein Wohnsitz in Deutschland war bis 2013 E."
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde von mir im März 2013 verkauft und ein Neufahrzeug von mir in Österreich erworben."
Beigelegt war der Eingabe des Bf. noch eine Erklärung der Grundstücksgemeinschaft S, nach der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2013 von € 361,00, sich zusammensetzend aus Einnahmen von € 35.954,00 und Werbungskosten von € 35.593,00, für eine vermietete Fläche von 275 m2 erklärt wurden.
Die zusätzlichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters betreffen ausschließlich die Normverbrauchsabgabe, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest:
1. Der Bf., deutscher Staatsbürger, hatte vom bis einen Nebenwohnsitz in O. Er begründete am dort seinen Hauptwohnsitz. Er war seit dem Jahr 2000 Eigentümer eines Wohnhauses ebendort, das er im Jahr 2009 verkaufte. Im Jahr 2005 erwarb er das Wohnhaus, das nunmehr seinen Familienwohnsitz darstellt, um einen Kaufpreis von € 850.000,00.
2. Die Ehefrau des Bf., ebenfalls deutsche Staatsbürgerin, hat ihren Hauptwohnsitz seit in O/Kärnten.
3. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. und seiner Frau ist Österreich.
4. Der Bf. schaffte sich im September 2008 ein Kraftfahrzeug der Marke Land Rover Discovery zu einem Kaufpreis von € 47.478,97 an und meldete dieses Kraftfahrzeug in Deutschland (E) zum Verkehr an.
5. Der Bf. bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seinem Dienstverhältnis zur WGmbH wobei sich die Bruttobezüge auf € 358.675,52/2010 und auf € 115.667,40 in den Jahren 2011 und 2012 beliefen. Laut seinen Ausführungen zur Einkommensteuererklärung 2009 handelt es sich um die fortgezahlte Bezüge ohne Pflicht zur weiteren Dienstleistung (Vorruhestand). Er war laut Geschäftsbericht 2007/2008 der W Gruppe bis Mitglied der Geschäftsführung.
6. Der Bf. bezog in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sich auf € 19.149,00/2009, € 19.125,00/2010 beliefen. Der diesen Einkünften zu Grunde liegende Wertpapierbestand wurde Anfang 2011 veräußert und der Erlös von rund € 370.000,00 im Wege der Schenkung in der Höhe von € 200.000,00 an die Tochter Kr übertragen, der Restbetrag zur Deckung sonstiger Ausgaben verwendet.
7. Vor seiner Wohnsitzbegründung in Österreich hatte der Bf. seinen Wohnsitz in E. Dort leben auch seine beiden Töchter, Gr und Kr; der Bf. ist dort Miteigentümer eines Hauses mit einer Gesamtwohnfläche von 380 m2, davon 275 m2 (3 Wohneinheiten) vermietet. Die Grundstücksgemeinschaft S erklärt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich im Jahr 2013 auf € 361,00 (davon Einnahmen von € 35.954,00 und Werbungskosten von € 35.593,00) beliefen.
Dieser Sachverhalt gründet sich einerseits auf den Akteninhalt, die Angaben des Bf. sowie auf die im zentralen Melderegister und Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Daten.
Strittig ist, ob die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate März bis Dezember 2009, die Jahre 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis Juni 2012 für das vom Bf. gehaltene Kraftfahrzeug der Marke Landrover Discovery mit deutschem Kennzeichen zu Recht erfolgte oder nicht.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 i.d.g.F., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist nach § 3 Z 2 leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Die im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. 267/1967, haben in der für das Streitjahr geltenden Fassung folgenden Inhalt:
Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen u.a. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen finden sich in § 82 KFG, wobei dem Absatz 8 besondere Bedeutung beigemessen wird. Diese Bestimmung lautet in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung wie folgt:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom , 95/11/0378): "Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort im Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (nunmehr 1 Monat vgl. die für das Jahr 2007 in Geltung stehende Fassung des KFG) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (eines Monates s.v.) fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967."
Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 2001/11/0288, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges vonnöten, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG folgt somit, dass die für Privatpersonen normierte Standortvermutung widerlegt werden kann, wofür es allerdings entsprechender Gegenbeweise bedarf. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl. ; ). Ein solcher Nachweis kann zwar mit Beweismitteln jeder Art geführt werden, er darf sich aber nicht auf bloße Behauptungen beschränken (vgl. etwa ).
Daraus ergibt für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Bf. hat sich in seiner vom steuerlichen Vertreter am eingebrachten Beschwerde zunächst auf seine fallweisen Dienstverrichtungen und die Verwaltung des Immobilienvermögens in Deutschland berufen.
Hierzu ist auszuführen, dass der Bf. sich seinen Angaben zufolge im Vorruhestand (Dienstverhältnis ohne Verpflichtung zur weiteren Dienstleistung) befindet. Die Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges kann somit nicht mit Erfolg auf diesen Umstand gestützt werden.
Dafür auch nicht geeignet erscheint das vom Bf. angeführte Immobilienvermögen, weil die beiden Töchter des Bf. in E leben, eine Besitzgemeinschaft besteht und die Notwendigkeit der vermehrten örtlichen Anwesenheit ebendort des Bf. nicht glaubwürdig erscheint. Ein beruflicher Hintergrund ist im Übrigen schon deshalb auszuschließen, weil der Bf. selbst angeführt hat, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug in E immer privat genutzt wird und die Tatsache der Vermietung von ihm in späterer Folge überhaupt nicht mehr ins Treffen geführt wurde (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom ).
Der Bf. hat in seiner Beschwerde weiters angegeben, dass für private Fahrten des Bf. und seiner Frau ein Kraftfahrzeug der Nachbarn in O zur Verfügung steht. Das Bundesfinanzgericht hält dieses Vorbringen schon in Anbetracht der beim Bf. und seiner Frau vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen für nicht glaubwürdig.
Der Bf. wollte das Finanzamt im Vorlageantrag auch glauben lassen, dass sein Kraftfahrzeug sich überhaupt im Streitzeitraum in Deutschland befunden habe und hat dafür mehrere Zeugenaussagen, u.a. der Nachbarn und seiner Kinder vorgelegt. Diesem Vorbringen des Bf. kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er selbst angegeben hat, dass sich das Kraftfahrzeug (auch) in Österreich befand (vgl. Ausführungen in der Eingabe vom ). Damit kann der vom Nachbarn des Bf. in Deutschland vom erfolgten Bestätigung, wonach das Fahrzeug in Abwesenheit des Bf. und seiner Ehefrau am deutschen Wohnsitz gestanden ist, aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes von vornherein keine Glaubwürdigkeit zukommen. Die übrigen Zeugenaussagen sind insofern nicht stimmig, als der genannte Zeuge die Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Bf., seine Frau und seine Kinder bestätigt hat, die beiden anderen Zeugen hingegen die ausschließliche Benutzung durch den Bf. und seine Frau als auch seines Schwiegersohnes bestätigen.
Die vorgelegten Bestätigungen erscheinen aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht als taugliche Beweise für das Vorbringen des Bf. geeignet.
Es kann nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes auch mit der Lebenserfahrung auch nicht in Einklang gebracht werden, dass der Bf. sein Kraftfahrzeug in Deutschland bei seinen ohnehin gut situierten Kindern (vgl. Zuwendungen des Bf. an seine Tochter Kr im Jahr 2011) zurücklässt und in Kärnten an seinem Hauptwohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (in einer ländlichen Gegend) auf die Benützung seines eigenes Verkehrsmittel verzichtet.
Hinzu tritt, dass auch der Bedarf an Kraftfahrzeugen für die Kinder des Bf. nicht gegeben erscheint, zumal die Tochter Kr ihrer Mutter (und Ehefrau des Bf.) im Jahr 2012 ein Kraftfahrzeug der Marke Audi A5 Cabriolet, Baujahr 2010 (derzeitige Neuanschaffungskosten ca. € 50.000,00), verkauft hat. Unter diesen Aspekten und in Anbetracht der Anschaffungskosten des gegenständlichen Kraftfahrzeuges schließt das Bundesfinanzgericht aus, dass dasselbe bei Baumaßnahmen der Tochter Gr als Transportmittel zum Einsatz gelangte.
Schließlich wird auch das Vorbringen, mangels Kraftfahrzeuges würden vom Bf. und seiner Ehefrau Flüge zwischen dem Familienwohnsitz und dem Zweitwohnsitz in Deutschland absolviert, für nicht glaubwürdig erachtet. Diese können nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes einzig und allein den finanziellen Möglichkeiten des Bf. und seiner Frau zugeschrieben werden, zumal die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und dem Wohnsitz der Kinder ca. 960 Straßenkilometer in einer Richtung beträgt.
Letztlich konnte der Bf. aber auch keine wie immer gearteten sonstigen Nachweise (vgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes aus 2015) dafür erbringen, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in Deutschland hatte. Dies verwundert umso mehr, als davon auszugehen ist, dass dem Bf. bei seinen Einkommensverhältnissen sämtliche Zahlungsmöglichkeiten (wie etwa solche mit einer Kreditkarte) zur Verfügung stehen. Er konnte nicht einmal eine einzige Rechnung vorlegen, aus der das Bundesfinanzgericht (sonstige) Schlüsse über den Standort des Kraftfahrzeuges hätte ziehen können.
Damit ist es dem Bf. insgesamt nicht gelungen, die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG zu widerlegen. Als Standort des Kraftfahrzeuges ist Österreich anzusehen.
Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer, die vom Bf. der Höhe nach unbestritten geblieben ist, erfolgte durch das Finanzamt somit zu Recht.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952 § 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100366.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at