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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2014, RV/2100763/2012

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Laufband als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100763/2012-RS1
Hier: Anschaffung eines Laufbandes aufgrund einer koronaren Herzerkrankung mit Bypass-Operation
Folgerechtssätze
RV/2100763/2012-RS1
wie RV/0510-L/03-RS1
Bei Zustand nach Beinvenenthrombose und apoplektischem Insult mit persistierenden Halbseitenzeichen ist die Anschaffung eines Hometrainers keine außergewöhnliche Belastung, auch wenn die Bestätigung eines Internisten vorliegt, wonach die Anschaffung einer Ergometrie aus medizinischer Sicht nötig sei. Der Hometrainer stellt nämlich auch für andere einen Nutzen dar, auch wenn er mit Geräten zur Pulsfrequenzmessung u.ä. ausgestattet ist. Die Anschaffungskosten für den Hometrainer führen daher nicht zu einer Vermögensminderung, sondern nur zu einer Vermögensumschichtung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des FA Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2011) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2011 unter anderem die Kosten für die Anschaffung eines Laufbandes in Höhe von EUR 2.095 als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Schreiben vom bestätigte der behandelnde Internist ua. eine coronare Herzerkrankung mit Bypass- Operationdes Beschwerdeführers. Neben einer medikamentösen Therapie sei ein körperliches Ausdauertraining erforderlich, weshalb medizinisch ein Ergometertraining zu empfehlen sei. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 70 % erwerbsgemindert ist.
Ein vom Internisten am erstellter Befundbericht hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Beim vasc. Hochrisikopatienten wurde im Mai 2011 ein neuerlicher Kuraufenthalt zur Optimierung der Stoffwechselparameter durchgeführt. Zusätzlich findet sich angesichts der eingeschränkten Linksventrikelfunktion eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Der Patient ist durch die Arbeitstätigkeit überlastet und erschöpft, sodass ein begleitend erforderliches regelmäßiges Bewegungsprogramm kaum möglich ist."

Im Bescheid des Finanzamtes vom wurden die Anschaffungskosten für das Laufband nicht berücksichtigt, da dieses keinen verlorenen Aufwand darstellen würde. Es könne von jedermann benutzt bzw. weiterveräußert werden. Die Kosten für das Laufband würden zu einer Vermögensumschichtung und zu keiner Vermögensminderung führen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde auf die Notwendigkeit des Laufbandtrainings hingewiesen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Fau und 2 Hunden. Seine Frau habe das Laufband noch nie benutzt, da diese Spaziergänge mit den Hunden vorziehen würde. Wegen der medizinischen Notwendigkeit könne er das Laufband nicht verkaufen. Eine Zwangsläufigkeit des Aufwands sei damit gegeben. Die Anerkennung von zumindest 50 % der Anschaffungskosten des Laufbands wurde beantragt.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom zurückgenommen. Gleichzeitig wurden in diesem Schreiben die Ausgaben für Medikamente im Jahr 2011 außer Streit gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gem. § 34 Abs. 1- 4 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. sie muss außergewöhnlich sein

2. sie muss zwangsläufig erwachsen

3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein (Abs. 1).

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).

Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung selbst und eines Sanierungsgewinns zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt ... (Abs. 4).

Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden Aufwendungen iSd § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden.

Gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag gem. Abs. 3 zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen hat

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

- bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe)Partners ... (in § 35 Abs. 3 leg.cit. wird die Höhe des Freibetrags, bezogen auf den Minderungsgrad der Erwerbsfähigkeit, geregelt).

In der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. 1996/303) wird in § 4 geregelt: nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Es ist nun grundsätzlich zu überprüfen, ob die beschwerdegegenständliche Belastung die in § 34 Abs. 1 Z 1-3 angeführten Erfordernisse (die kumulativ vorliegen müssen) erfüllt:

Es ist unbestritten, dass Krankheitskosten des Steuerpflichtigen selbst ihm aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34, Einzelfälle). Dazu zählen aber nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden. Der Begriff "Krankheitskosten" umfasst nicht nur die üblichen Arzthonorare, Kosten ärztlich verordneter Medikamente, Ambulanz- und Pflegegebühren der Krankenhäuser, sondern auch die Kosten sonstiger Heilbehelfe, wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Bruchbänder, Prothesen, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel.

Um nun Kosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit seiner Krankheit erwachsen, als zwangsläufig qualifizieren zu können, bedarf es einer vermögensmindernden Ausgabe (siehe auch Hofstätter-Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, III C, § 34 Abs. 1 Tz. 3). Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind (u.a. ). Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden - siehe u.a. . Diese "Gegenwerttheorie" findet dort ihre Grenze, wo das neu geschaffene bzw. angeschaffte Wirtschaftsgut bloß eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat (): darunter fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschafft werden und grundsätzlich für jemand anderen keinen Nutzen darstellen, wie u.a. Prothesen, Brillen, Hörhilfen bzw. solche Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheiten nur für Behinderte verwendet werden können (wie etwa Rollstühle).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist die Frage zu klären, ob das vom Beschwerdeführer gekaufte Laufband für jemand anderen (außer dem Beschwerdeführer) einen Nutzen darstellen kann: das ist eindeutig zu bejahen, zumal offenkundig ist, dass gerade Laufbänder sehr beliebte und gängige Artikel zur Aufrechterhaltung der persönlichen Fitness und Gesundheitsförderung darstellen. Die Nutzung eines Laufbandes ist keineswegs nur für diverse Heilungen und Linderungen von Erkrankungen brauchbar, sondern bildet es durchaus für viele andere Personen, die nicht krank sind oder behandelt werden, eine erhöhte Attraktivität als Sportartikel bzw. Gesundheitsvorsorgeartikel (UFS, RV/0510-L/03, RV/0289-G/06).

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im Juli 2011 ein Sportgerät angeschafft, welches nicht nur speziell zur Krankenbehandlung geeignet ist und erst 5 Monate später hat ein Internist ein regelmäßiges Ergometertraining empfohlen. Nicht jedoch hat der vom Beschwerdeführer konsultierte Arzt die Notwendigkeit oder gar Zwangsläufigkeit dieser Anschaffung bestätigt.

Auch wenn es durchaus unbestritten und offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer das Laufband - wie in der Beschwerde ausgeführt - verwendet, so ändert dies nichts daran, dass das Laufband keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit aufweist und somit durch die Anschaffung kein endgültiger Verbrauch, Verschleiß oder sonstiger Wertverzehr stattgefunden hat. Die Kosten anlässlich der Anschaffung des Laufbandes sind somit nicht als zwangsläufig erwachsen zu qualifizieren, weshalb eine außergewöhnliche Belastung nicht gegeben ist. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 EStG 1988 (wie angeführt) kumulativ vorzuliegen haben, hatte in der Folge eine Subsumtion des Sachverhalts unter § 34 Abs. 1 Z 1 und 3 leg.cit. zu entfallen.

Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 34 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100763.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at